Für viele internationale Verkäufer ist die Registrierung beim Einwegkunststofffonds (EWKF) über das DIVID-Portal eine erhebliche Compliance-Hürde. Anders als das LUCID-Register, das nahezu alle Verpackungen erfasst, zielt DIVID gezielt auf Produkte ab, die häufig als Abfall im öffentlichen Raum landen.

Stand dieses Beitrags: Alle Angaben wurden im August 2026 anhand der offiziellen Veröffentlichungen des Umweltbundesamtes (UBA) und des Gesetzestextes überprüft. Zwei Änderungen der jüngeren Zeit sind besonders relevant: die 500-Gramm-Mengenschwelle (eingeführt am 3. November 2025) und die Aufnahme von Feuerwerkskörpern ab 2026.

Schritt 1 — Prüfen Sie, ob DIVID für Ihre Produkte gilt

Eine einfache Faustregel: Der Fonds ist ein „Fonds zur Reinigung des öffentlichen Raums". Wenn Ihr Produkt Kunststoff enthält und typischerweise unterwegs verzehrt und anschließend im öffentlichen Raum weggeworfen wird — in Parks, auf Straßen oder in der Natur —, ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass Sie unter diese Regelung fallen.

Maßgeblich ist die abschließende Liste in Anlage 1 EWKFondsG (Gesetzestext bei gesetze-im-internet.de). Nur die dort genannten Produktarten lösen eine Abgabepflicht aus:

Produktart (Anlage 1 EWKFondsG)DIVID-pflichtig?Details
LebensmittelbehälterJABoxen für Speisen zum unmittelbaren Verzehr (To-go), ohne weitere Zubereitung.
Tüten und FolienverpackungenJAFlexible Verpackungen mit Lebensmittelinhalt zum Sofortverzehr (z. B. Chips, Süßwaren).
Getränkebehälter bis 3,0 LiterJAFlaschen und Verbundverpackungen samt Verschlüssen und Deckeln.
GetränkebecherJAEinschließlich Verschlüsse und Deckel.
Leichte KunststofftragetaschenJAWandstärke unter 50 Mikrometer, an der Verkaufsstelle abgegeben.
FeuchttücherJAGetränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege.
LuftballonsJAAusgenommen sind Ballons für industrielle oder gewerbliche Zwecke.
Tabakprodukte mit FilternJAZigarettenfilter und separat verkaufte Filter.
FeuerwerkskörperJA — neu ab 2026Neu in Anlage 1 aufgenommen; Registrierungsfrist bis 31.12.2026.
Reine TransportkartonsNEINVersandverpackung ohne Einwegkunststoff — nur LUCID.
Welche Produkte fallen unter DIVID (EWKF)? Übersicht der abgabepflichtigen Einwegkunststoffprodukte

Die 500-Gramm-Schwelle: eine wichtige Entlastung seit November 2025

Am 3. November 2025 hat das Umweltbundesamt per Verwaltungsvorschrift eine Mengenschwelle von 500 Gramm eingeführt. Tüten, Folienverpackungen und Lebensmittelbehälter, deren bestimmungsgemäßer Lebensmittelinhalt mehr als 500 Gramm beträgt, gelten nicht mehr als Produkte zum unmittelbaren Verzehr — und sind damit nicht mehr abgabepflichtig.

Die Schwelle gilt entsprechend auch für leere Lebensmittelbehälter wie Mitnahmeboxen oder Salatschalen. Ist die spätere Füllmenge unbekannt, wird auf das typische Füllgewicht vergleichbarer Behälter abgestellt.

Praktische Bedeutung: Die Folienverpackung eines 750-Gramm-Christstollens ist seither nicht mehr abgabepflichtig. Betroffen sind insbesondere Familienpackungen bei Backwaren, Feinkost, Fleisch- und Fertiggerichten. Wer für zurückliegende Zeiträume bereits Mengen oberhalb dieser Schwelle gemeldet hat, sollte seine Meldungen prüfen und gegebenenfalls korrigieren.

Was die Abgabe tatsächlich kostet

Die Höhe der Einwegkunststoffabgabe ist in § 2 der Einwegkunststofffondsverordnung (EWKFondsV) verbindlich festgelegt — je Kilogramm der in Verkehr gebrachten Produkte:

ProduktartAbgabesatz je Kilogramm
Lebensmittelbehälter0,177 €
Tüten und Folienverpackungen0,876 €
Getränkebehälter (nicht bepfandet)0,181 €
Getränkebehälter (bepfandet)0,001 €
Getränkebecher1,236 €
Leichte Kunststofftragetaschen3,801 €
Feuchttücher0,061 €
Luftballons4,340 €
Tabakprodukte mit Filtern8,972 €

Die Spannweite ist erheblich: Zwischen bepfandeten Getränkebehältern und Tabakfiltern liegt der Faktor 8.972. Für die Kalkulation ist daher die korrekte Produktzuordnung entscheidend — nicht nur die Gesamtmasse.

Schritt 2 — Die richtige Registrierungsart wählen

Beim Zugang zum DIVID-Portal (einwegkunststofffonds.de) müssen Sie Ihre Kontokategorie anhand Ihres Sitzes auswählen:

Hersteller mit Sitz in Deutschland (Inland): für Unternehmen mit Niederlassung oder Hauptsitz in Deutschland.

Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland (Ausland): für internationale Verkäufer mit Sitz außerhalb Deutschlands. Dies ist die Kategorie für die meisten grenzüberschreitenden E-Commerce-Händler.

Bevollmächtigter: ein gesonderter Kontotyp für deutsche Dienstleister, die im Auftrag ausländischer Unternehmen handeln.

Zentrale Regel: Hat Ihr Unternehmen seinen Sitz außerhalb Deutschlands, sind Sie seit dem 1. Januar 2025 gesetzlich verpflichtet, einen Bevollmächtigten in Deutschland zu benennen.

Schritt 3 — Kontoerstellung

Die Ersteinrichtung erfordert grundlegende Unternehmensangaben. Halten Sie folgende Daten bereit:

Name (Firma): vollständiger rechtlicher Firmenname, exakt wie in den Steuerunterlagen.
Rechtsform: Ihre Gesellschaftsform (z. B. GmbH, Ltd., LLC, Einzelunternehmen).
Straße, Nummer / PLZ / Ort: offizielle Geschäftsanschrift.
Land: Sitzland Ihres Unternehmens.
Natürliche Person mit Vertretungsbefugnis: Name des Geschäftsführers oder Zeichnungsberechtigten.
E-Mail-Adresse: dauerhafte Geschäfts-E-Mail. Diese dient als Login und als Zustelladresse für offizielle Bescheide des UBA.

Wichtiger Hinweis: Die Registrierung ist höchstpersönlich durch den Hersteller vorzunehmen und kann nicht durch Dritte erfolgen. Der Bevollmächtigte übernimmt anschließend die Erfüllung der Pflichten — die Kontoanlage selbst nicht.

Beim Registrieren erfolgt zudem ein Abgleich mit den Stammdaten aus LUCID. Achten Sie darauf, dass Firmenname und Anschrift in beiden Registern identisch geschrieben sind.

Schritt 4 — Bevollmächtigten benennen

Da ausländische Unternehmen ihre umweltrechtlichen Pflichten in Deutschland nicht unmittelbar wahrnehmen können, müssen Sie Ihr Konto formal mit einem Bevollmächtigten verknüpfen:

Beauftragung: Schließen Sie eine schriftliche Beauftragung (Mandat) mit einem deutschen Dienstleister. Das Gesetz verlangt die Beauftragung in deutscher Sprache.

Hochladen: Suchen und wählen Sie Ihren Bevollmächtigten im DIVID-Portal aus und laden Sie den unterzeichneten Vertrag als PDF hoch.

Bestätigung: Die Registrierung wird erst aktiv, nachdem Ihr Bevollmächtigter die Verknüpfung in seinem eigenen Portal bestätigt hat.

Nur ein Bevollmächtigter: Jeder Hersteller darf jeweils nur einen Bevollmächtigten beauftragen.

Praxis-Tipp: Das Umweltbundesamt veröffentlicht auf seiner EWKF-Seite eine laufend aktualisierte Liste der Bevollmächtigten, die einer Veröffentlichung zugestimmt haben. Diese Liste ist ein guter Ausgangspunkt für die Auswahl eines seriösen Partners.

Schritt 5 — Jährliche Mengenmeldung und Zahlung

Die Registrierung ist nur der erste Schritt. Jedes Jahr müssen Sie die Gesamtmasse der relevanten Einwegkunststoffprodukte melden, die Sie auf dem deutschen Markt bereitgestellt oder dorthin verkauft haben:

Meldefrist: bis zum 15. Mai für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr.

Zahlung: Das UBA setzt die Abgabe auf Grundlage Ihrer Meldung und der Abgabesätze fest. Die Mittel fließen an Kommunen zur Erstattung der Kosten für die Reinigung öffentlicher Flächen.

Prüfpflicht ab 100 Kilogramm: Ab einer Gesamtmasse von 100 Kilogramm bereitgestellter oder verkaufter Einwegkunststoffprodukte bedarf die Mengenmeldung grundsätzlich einer vorherigen Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Prüfer. Als Prüfer kommen registrierte Sachverständige sowie nach § 27 VerpackG registrierte Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und vereidigte Buchprüfer in Betracht. Das UBA führt auch hierzu eine öffentliche Liste.

Prüfleitlinien: Die seit Oktober 2025 veröffentlichten Prüfleitlinien gelten ab dem Bezugsjahr 2025 und stellen hohe Anforderungen an Dokumentation, EDV-Nachvollziehbarkeit, Produktzuordnung und internes Kontrollsystem. Wer über der 100-Kilogramm-Grenze liegt, sollte den Prüfprozess frühzeitig einplanen — nicht erst im Mai.

Warum Amazon und eBay Ihre DIVID-Nummer verlangen

Seit dem 1. Januar 2025 ist es Betreibern elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleistern gesetzlich untersagt, Einwegkunststoffprodukte nicht registrierter Hersteller anzubieten. Das ist der eigentliche Grund für die Abfragen von Amazon und eBay — die Plattformen setzen keine eigene Firmenpolitik durch, sondern erfüllen eine gesetzliche Pflicht.

Das UBA weist zudem ausdrücklich darauf hin, dass eine fehlende oder nicht ordnungsgemäße Registrierung automatische Vertriebsverbote auslösen soll: Die betroffenen Produkte dürfen dann weder auf dem Markt bereitgestellt noch verkauft werden. Das öffentliche Herstellerregister auf DIVID ist alphabetisch durchsuchbar — Plattformbetreiber und Geschäftspartner können Ihre Registrierung dort jederzeit selbst überprüfen.

Häufige Fragen

Brauche ich DIVID, wenn ich bereits LUCID habe?
Nicht zwangsläufig. Verkaufen Sie Produkte ohne Einwegkunststoff-Komponenten (etwa Holzspielzeug), benötigen Sie LUCID, aber kein DIVID. LUCID betrifft Verpackungen allgemein; DIVID gilt gezielt für die in Anlage 1 gelisteten Produktarten. Umgekehrt ersetzt die Zahlung der Systembeteiligung nach VerpackG die EWKF-Abgabe nicht — es handelt sich um zwei getrennte Pflichten mit unterschiedlichem Zweck: Haushaltssammlung einerseits, öffentliche Papierkörbe und Straßenreinigung andererseits.

Übernimmt Amazon DIVID für mich?
Nein. Amazon verlangt Ihre Registrierungsnummer, um Ihre Angebote aktiv zu halten — Registrierung, Meldung und Zahlung müssen Sie selbst beziehungsweise über Ihren Bevollmächtigten erledigen.

Ist ein Bevollmächtigter immer erforderlich?
Für Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland: ja, seit dem 1. Januar 2025 ist dies eine strikte gesetzliche Anforderung.

Was gilt für Produkte an der 500-Gramm-Grenze?
Maßgeblich ist der bestimmungsgemäße Lebensmittelinhalt. Liegt dieser über 500 Gramm, entfällt die Abgabepflicht für diese Verpackung. Bei unbekannter Füllmenge wird auf vergleichbare Behälter abgestellt. Für Produkte unterhalb der Schwelle bleiben die bisherigen Einordnungskriterien unverändert.

Fazit

Das DIVID-System nimmt Hersteller für die Reinigungskosten in die Pflicht, die ihre Produkte im öffentlichen Raum verursachen. Wenn Ihre Produkte zu dieser Vermüllung beitragen, ist Compliance nicht optional — fehlende Registrierung führt inzwischen unmittelbar zu Vertriebsverboten und zum Ausschluss von Marktplätzen.

Prüfen Sie zuerst anhand von Anlage 1, ob Ihre Produktarten überhaupt erfasst sind, berücksichtigen Sie dabei die 500-Gramm-Schwelle, und planen Sie bei Mengen über 100 Kilogramm die Prüfung rechtzeitig ein.

Offizielle Quellen

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