DIVID-/EWKF-Registrierung für ausländische Verkäufer: Wann ist ein Bevollmächtigter erforderlich?

Einer der verwirrendsten Punkte bei der Registrierung im Einwegkunststofffonds (EWKF) über das DIVID-Portal ist der Begriff „Bevollmächtigter" (englisch: Authorised Representative, AR). Für viele internationale Amazon-, eBay- oder Etsy-Händler ist diese Anforderung eine echte Hürde.

Stand dieses Beitrags: Alle Angaben wurden im August 2026 anhand des Gesetzestextes und der Veröffentlichungen des Umweltbundesamtes (UBA) überprüft.

Ist ein Bevollmächtigter Pflicht?

Hier hält sich ein weit verbreiteter Irrtum: Viele Ratgeber behaupten, nur Unternehmen von außerhalb der EU bräuchten einen Bevollmächtigten. Das ist nicht korrekt.

Maßgeblich ist nicht die EU-Mitgliedschaft, sondern allein die Frage, ob Sie eine Niederlassung in Deutschland unterhalten. Das Gesetz formuliert es unmissverständlich: Ein Hersteller, der keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, muss einen Bevollmächtigten beauftragen. Ein Unternehmen aus Polen, Frankreich oder den Niederlanden ohne deutsche Niederlassung steht damit genauso in der Pflicht wie ein Unternehmen aus den USA oder China.

Sitz Ihres UnternehmensRegistrierung in DIVIDBevollmächtigter erforderlich?
Deutschland (mit Niederlassung)JaNein — Sie registrieren sich selbst
EU-Ausland, keine deutsche NiederlassungJaJA — verpflichtend
Nicht-EU (USA, China, UK …)JaJA — verpflichtend

Die Pflicht gilt seit dem 1. Januar 2025. Für Hersteller, die bereits vor dem 1. Januar 2024 auf dem Markt tätig waren, musste die Beauftragung bis zum 31. Dezember 2024 erfolgen. Wichtig: Die Beauftragung hat vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen — nicht erst, wenn eine Behörde oder ein Marktplatz nachfragt.

Was ist ein Bevollmächtigter genau?

Ein Bevollmächtigter ist eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz beziehungsweise Niederlassung in Deutschland, die im Auftrag Ihres ausländischen Unternehmens die Pflichten nach dem EWKFondsG übernimmt.

Rechtlich ist die Konstruktion bemerkenswert: Der beauftragte Bevollmächtigte gilt hinsichtlich der übertragenen Pflichten selbst als Hersteller im Sinne des Gesetzes und handelt im eigenen Namen. Er ist damit nicht bloß Ihr Briefkasten oder Zustellungsbevollmächtigter, sondern haftet gegenüber den Behörden.

Der Grund für diese Regelung ist praktischer Natur: Das Umweltbundesamt benötigt einen greifbaren Verantwortlichen innerhalb der deutschen Rechtsordnung — jemanden, der für Meldungen und Zahlungen in Anspruch genommen werden kann.

Wer ist wer: UBA, Bevollmächtigter und Duale Systeme

Im Registrierungsprozess begegnen Ihnen Begriffe wie „Compliance-Dienstleister" oder „Service-Provider". Die Rollen sind klar getrennt:

Umweltbundesamt (UBA) / DIVID: die Behörde. Sie führt das Register, setzt die Abgabe fest und verwaltet den Fonds. Kein Dienstleister, sondern der Staat.

Bevollmächtigter: ein privates Unternehmen, das Sie beauftragen und bezahlen. Es übernimmt rechtliche Verantwortung für Ihre Compliance.

Duale Systeme: zuständig für Verpackungen nach dem Verpackungsgesetz (LUCID). Sie informieren zwar häufig über DIVID, der Einwegkunststofffonds ist aber eine rechtlich eigenständige Pflicht. Die Zahlung an ein Duales System ersetzt die EWKF-Abgabe nicht.

So läuft der Prozess ab

1. Beauftragung. Sie schließen eine schriftliche Beauftragung mit einem in Deutschland ansässigen Bevollmächtigten. Das Gesetz verlangt die Beauftragung in deutscher Sprache — eine rein englische Vereinbarung genügt nicht. Jeder Hersteller darf jeweils nur einen Bevollmächtigten beauftragen.

2. Registrierung. Hier ein Punkt, der oft falsch dargestellt wird: Die Registrierung im DIVID-Portal ist höchstpersönlich durch den Hersteller vorzunehmen. Ihr Bevollmächtigter kann Ihr Konto nicht für Sie anlegen. Er übernimmt anschließend die Erfüllung der übertragbaren Pflichten — die Kontoanlage selbst gehört nicht dazu.

3. Verknüpfung und Bestätigung. Sie wählen Ihren Bevollmächtigten im DIVID-Portal aus und laden den unterzeichneten Vertrag als PDF hoch. Die Verknüpfung wird erst wirksam, wenn Ihr Bevollmächtigter sie in seinem eigenen Portalzugang bestätigt.

4. Mengenmeldung. Sie liefern Ihre Absatzdaten, Ihr Bevollmächtigter reicht die offizielle Meldung ein. Ab einer Gesamtmasse von 100 Kilogramm bedarf die Mengenmeldung zusätzlich der vorherigen Prüfung durch einen registrierten Prüfer.

Wo finden ausländische Verkäufer einen Bevollmächtigten?

Der verlässlichste Ausgangspunkt ist die offizielle Quelle: Das Umweltbundesamt veröffentlicht auf seiner EWKF-Seite eine laufend aktualisierte Liste der registrierten Bevollmächtigten, die einer Veröffentlichung zugestimmt haben. Ebenso wird eine Liste der registrierten Prüfer geführt, die Sie für die Mengenmeldung ab 100 Kilogramm benötigen.

Achten Sie bei der Auswahl auf drei Punkte: nachweisbare Erfahrung speziell mit dem EWKFondsG (nicht nur mit VerpackG oder ElektroG), Transparenz bei der Preisgestaltung einschließlich der Prüferkosten, und eine klare vertragliche Regelung zur Haftungsverteilung. Ihr Bevollmächtigter erhält Zugang zu Ihren Absatzdaten und trägt rechtliche Verantwortung — das ist keine reine Formalität.

Warum sich der Prozess kompliziert anfühlt

Der eigentliche Grund ist die Haftung. Da Ihr Bevollmächtigter hinsichtlich der übernommenen Pflichten als Hersteller gilt und im eigenen Namen handelt, trägt er ein reales Risiko. Deshalb wird er detaillierte Unterlagen zu Ihren Produkten verlangen: Materialzusammensetzung, Produktzuordnung nach Anlage 1, Gewichte je Kategorie, Absatzmengen.

Das wirkt bürokratisch, ist aber nachvollziehbar: Wer für fremde Angaben haftet, prüft sie sorgfältig.

Wichtig: seit August 2026 gilt Ähnliches auch für Verpackungen

Bislang war die Benennung eines Bevollmächtigten nach dem Verpackungsgesetz freiwillig. Seit dem 12. August 2026 ist sie für ausländische Hersteller ohne deutsche Niederlassung, die direkt an deutsche Endabnehmer liefern, ebenfalls verpflichtend — Grundlage sind Artikel 45 Absatz 3 PPWR und § 5 Absatz 2 VerpackDG. Auch hier gilt: Der Bevollmächtigte übernimmt alle Prozesse und haftet dafür, mit Ausnahme der eigentlichen Registrierung.

Praktische Folge für internationale Händler: Sie benötigen unter Umständen einen Bevollmächtigten für beide Systeme — LUCID für Verpackungen und DIVID für Einwegkunststoffprodukte. Viele Dienstleister bieten beides aus einer Hand an, rechtlich handelt es sich jedoch um zwei getrennte Beauftragungen.

Das Wichtigste in Kürze

☐ Entscheidend ist die Niederlassung in Deutschland — nicht die EU-Mitgliedschaft
☐ Ohne deutsche Niederlassung ist der Bevollmächtigte seit 1. Januar 2025 Pflicht
☐ Die Beauftragung muss schriftlich und in deutscher Sprache erfolgen
☐ Nur ein Bevollmächtigter je Hersteller
☐ Die Registrierung nehmen Sie selbst vor — der Bevollmächtigte kann das nicht für Sie tun
☐ LUCID betrifft Verpackungen, DIVID den Einwegkunststoffinhalt — zwei getrennte Pflichten
☐ Seit 12. August 2026 ist ein Bevollmächtigter auch im Verpackungsrecht verpflichtend

Fazit

Das deutsche Umweltrecht wirkt auf den ersten Blick erdrückend, doch der Bevollmächtigte ist letztlich eine pragmatische Konstruktion: Er ist die Brücke zwischen Ihrem ausländischen Unternehmen und der deutschen Rechtsordnung. Ohne ihn kommen Sie als ausländischer Hersteller nicht rechtskonform auf den deutschen Markt.

Wenn Sie unsicher sind, welche Registrierungskategorie für Ihr Unternehmen gilt oder ob Ihre Produkte überhaupt unter Anlage 1 fallen, klären Sie das vor der Beauftragung — eine falsche Produktzuordnung wird später teuer.

Offizielle Quellen

Weiterführende Artikel