Wer zum ersten Mal eine PPWR-Konformitätserklärung erstellt, sucht meist nach einem ausgefüllten Beispiel — nicht nach einer leeren Vorlage. Denn die eigentliche Frage ist nicht, welche Felder es gibt, sondern was konkret hineingehört.
Unten sehen Sie ein realistisch ausgefülltes Muster für eine typische Versandverpackung eines Online-Händlers. Darunter erklären wir jedes Feld einzeln: was gehört hinein, woher bekommen Sie die Angabe, und was sind die häufigsten Fehler.
Das ausgefüllte Muster
Das folgende PPWR-Konformitätserklärung Muster zeigt ein vollständig ausgefülltes Beispiel für eine Versandverpackung im Onlinehandel — in Originalgröße A4, so wie das fertige PDF aussieht. Wer eine Konformitätserklärung Verpackung Vorlage sucht, findet hier nicht nur die leeren Felder, sondern konkrete Beispielangaben für jede Position aus Anhang VIII.
EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG (VERPACKUNG)
DE · DeutschlandGemäß Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) Anhang VIII & VerpackDG | Erklärungsnummer: KE-2026-0042
Nr. (eindeutige Kennung der Verpackung):
Name und Anschrift des Erzeugers und gegebenenfalls des Bevollmächtigten des Erzeugers:
| Erzeuger | Musterkosmetik GmbH, Industriestraße 14, 50827 Köln, Deutschland |
| Bevollmächtigter | — |
Gegenstand der Erklärung (Kennung der Verpackung zwecks Rückverfolgbarkeit):
| Beschreibung | Faltschachtel aus Wellpappe, 240 × 180 × 100 mm, mit LDPE-Luftpolsterfolie als Schutzverpackung und Kunststoff-Klebeband (Polypropylen). Verwendung: Versand von Kosmetikprodukten im Onlinehandel. |
| Verpackungsart | Transportverpackung |
Der unter Nummer 4 genannte Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf die Harmonisierung:
Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe anderer technischer Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird:
Die notifizierte Stelle … (Name, Anschrift, Kennnummer) … hat, falls anwendbar, … (Beschreibung ihrer Maßnahme) durchgeführt und die folgende(n) Bescheinigung(en) ausgestellt:
Zusätzliche Angaben:
| Rolle | Erzeuger (eigene Marke) |
| LUCID Reg.-Nr. | DE4712345678901 |
| USt-IdNr. | DE812345678 |
| Kontakt | compliance@musterkosmetik.de |
| Zugeordnetes Produkt/SKU | KOS-SET-200 |
| Charge | 2026-08 |
| Unterzeichnet für und im Namen von | Musterkosmetik GmbH |
| Ort und Datum der Ausstellung | Köln, 18.08.2026 |
| Name, Funktion | Anna Fischer, Geschäftsführerin |
Originalgröße A4 — auf kleinen Bildschirmen verkleinert dargestellt.
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Erklärungsnummer (Kopfzeile)
Eine interne Nummer, die Sie selbst vergeben. Es gibt kein vorgeschriebenes Format. Wichtig ist nur, dass sie eindeutig ist und Sie das Dokument später in Ihren Unterlagen wiederfinden. Viele nutzen Jahr + fortlaufende Nummer.
Punkt 1 — Nr. (eindeutige Kennung der Verpackung)
Existiert nirgends vorgefertigt — Sie vergeben sie selbst als internes Kennzeichen für diesen Verpackungstyp. Sinnvoll ist ein sprechendes Kürzel, aus dem Sie später erkennen, welche Verpackung gemeint ist. Für jede unterschiedliche Verpackung brauchen Sie eine eigene Erklärung.
Punkt 2 — Name und Anschrift des Erzeugers und gegebenenfalls des Bevollmächtigten
Vollständige Firmierung wie im Handelsregister, mit ladungsfähiger Anschrift. Postfach genügt nicht. Sitzt Ihr Unternehmen außerhalb der EU, brauchen Sie zusätzlich einen Bevollmächtigten mit Sitz in der EU — dessen Daten kommen in die Zeile darunter.
Punkt 3 — Verantwortung des Erzeugers
Ein fester Satz aus Anhang VIII — er wird wörtlich übernommen und nicht verändert. Hier ist nichts auszufüllen.
Punkt 4 — Gegenstand der Erklärung: Beschreibung
Der häufigste Schwachpunkt in der Praxis. Die Beschreibung muss so genau sein, dass eine Behörde die Verpackung eindeutig zuordnen kann: Material, Maße, Aufbau, Verwendungszweck. „Karton" reicht nicht.
Punkt 4 — Gegenstand der Erklärung: Verpackungsart
Die PPWR unterscheidet vier Arten: Verkaufsverpackung (umgibt das Produkt beim Verkauf an den Endkunden), Umverpackung (bündelt mehrere Verkaufseinheiten), Transportverpackung (für den Versand, für den Endkunden meist nicht sichtbar) und Serviceverpackung (erst am Verkaufsort befüllt, z. B. Bäckertüte). Der hier gezeigte Versandkarton mit Luftpolsterfolie und Klebeband ist eine typische Transportverpackung im Onlinehandel.
Punkt 5 — Rechtsvorschriften der Union und erfüllte Anforderungen (Art. 5–12)
Hier steht die Verordnung (EU) 2025/40 selbst mit ihrer Fundstelle im Amtsblatt — das ist nach Anhang VIII der Pflichtteil. Darunter können die bereits erfüllten Anforderungen einzeln aufgeführt werden; das ist freiwillig. Wichtig: Nur Anforderungen nennen, die schon gelten und die Ihre Verpackung tatsächlich erfüllt. Im Jahr 2026 ist das bei fast allen Verpackungen nur Art. 5 (Schwermetalle, Stoffbeschränkungen; PFAS-Grenzwerte nur bei Lebensmittelkontakt — der Versandkarton hier hat keinen). Art. 6 (Recyclingfähigkeit) und Art. 10 (Minimierung) gelten erst ab 2030, die harmonisierte Kennzeichnung nach Art. 12 frühestens ab 12.08.2028. Art. 7 (Rezyklatanteil, ab 2030) nur bei Kunststoffanteil, Art. 9 (Kompostierbarkeit, ab 2028) nur bei entsprechender Auslobung, Art. 11 nur bei echten Mehrwegsystemen. Wer eine noch nicht geltende Anforderung als erfüllt erklärt, macht eine Aussage, die er im Zweifel belegen muss.
Punkt 6 — Normen und Spezifikationen
Da harmonisierte Normen unter der PPWR größtenteils noch entwickelt werden, tragen die meisten Unternehmen hier ihre tatsächliche Nachweisgrundlage ein: herangezogene Normen als Orientierung, interne Prüfverfahren, Lieferantenerklärungen mit Datum. Bei Lebensmittelkontakt zusätzlich Verordnung (EG) Nr. 1935/2004.
Punkt 7 — Notifizierte Stelle
Für Verpackungen sieht die PPWR das Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang VII vor: Modul A, interne Fertigungskontrolle. Der Erzeuger prüft selbst, eine notifizierte Stelle ist daran nicht beteiligt. Punkt 7 lautet deshalb in der Regel „Entfällt“.
Punkt 8 — Zusätzliche Angaben: Rolle, Registrierungsnummer, Kontakt, SKU
Freiwillige Angaben zur Rückverfolgbarkeit. Die Rolle ist dabei juristisch entscheidend: „Erzeuger" nach Art. 3 Nr. 13 PPWR ist, wer die Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt — auch wenn ein Dritter sie produziert. Wer Ware von außerhalb der EU einführt, ist in der Regel Importeur mit eigenen Pflichten nach Art. 18.
Punkt 8 — Unterzeichnet für, Ort und Datum, Name, Funktion, Unterschrift
Unterschreiben muss eine zeichnungsberechtigte Person. Mit der Unterschrift übernimmt das Unternehmen die alleinige rechtliche Verantwortung für die Konformität (Art. 39 Abs. 4 PPWR). Das Datum darf nicht nach dem Inverkehrbringen liegen.
Nicht Teil der Erklärung: Materialaufschlüsselung
Die Materialaufschlüsselung gehört nicht in die Konformitätserklärung, sondern in die technische Dokumentation nach Anhang VII. Dafür brauchen Sie Daten von Ihrem Verpackungslieferanten: Materialart mit Recyclingcode und Gewicht je Komponente. Jede Komponente einzeln — Schachtel, Polstermaterial, Klebeband, Etikett. Bei Verbunden die Aufschlüsselung je Schicht.
Häufige Fehler
Eine Erklärung für alle Verpackungen. Jeder unterschiedliche Verpackungstyp braucht eine eigene Erklärung. Wer Kosmetik in drei Schachtelgrößen versendet, braucht drei Dokumente.
Zu vage Beschreibung. „Versandkarton" ohne Maße, Material und Aufbau erfüllt die Anforderung an die eindeutige Identifikation nicht.
Pauschales Abhaken aller Artikel. Wer Art. 9 (Kompostierbarkeit) bestätigt, obwohl die Verpackung gar nicht kompostierbar ausgelobt ist, erklärt etwas Falsches.
Keine Aufbewahrung. Die Erklärung ist zusammen mit der technischen Dokumentation aufzubewahren: 5 Jahre bei Einwegverpackungen, 10 Jahre bei wiederverwendbaren.
Dieses Muster dient der allgemeinen Orientierung. Alle Angaben darin sind frei erfunden. Für die inhaltliche Richtigkeit Ihrer eigenen Erklärung sind Sie verantwortlich.