Auf die Frage „Brauche ich als Amazon-Verkäufer eine LUCID-Registrierung?" lautet die kurze Antwort fast immer: ja. Interessanter ist die zweite Frage — wer genau gilt als verpflichtet, und in welchen Konstellationen greift die Pflicht ausnahmsweise nicht?
Genau hier machen Verkäufer die teuersten Fehler: Sie registrieren sich, obwohl ein anderer in der Kette zuständig wäre. Oder sie verlassen sich darauf, dass ein anderer zuständig ist, obwohl die Pflicht bei ihnen liegt.
Stand dieses Beitrags: Alle Angaben wurden im August 2026 anhand des Verpackungsgesetzes und der Veröffentlichungen der Zentralen Stelle Verpackungsregister überprüft.
Das einzige Kriterium, auf das es ankommt
Das Gesetz stellt nicht darauf ab, ob Sie produzieren, importieren oder nur weiterverkaufen. Entscheidend ist eine einzige Frage:
Wer bringt die mit Ware befüllte Verpackung erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr? Diese Person oder Firma heißt im Gesetz „Erstinverkehrbringer" — und wird als „Hersteller" bezeichnet, auch wenn sie nichts produziert.
Daraus folgt Wichtiges: Der Firmensitz spielt keine Rolle. Ein Unternehmen aus den USA, das über FBA nach Deutschland liefert, ist genauso Erstinverkehrbringer wie ein Händler aus Hamburg. Auch die Verkaufsmenge spielt keine Rolle — es gibt keine Bagatellgrenze. Die Pflicht beginnt bei der allerersten Verpackung, auch im Nebenerwerb.
Wer ist verpflichtet — und wer nicht
Dropshipping: der Fall, in dem Sie nicht Hersteller sind
Wenn Ihr Lieferant die Ware verpackt und direkt an den deutschen Endkunden versendet, sind Sie nicht der Erstinverkehrbringer. Die verpackungsrechtlichen Pflichten liegen beim Versender.
Damit ist die Sache aber nicht erledigt. Seit dem 1. Juli 2022 müssen Marktplätze prüfen, ob für die verkaufte Ware eine gültige Registrierung und Systembeteiligung vorliegt. Ohne Nachweis wird der Verkauf gesperrt — unabhängig davon, wer rechtlich zuständig ist.
Was Sie praktisch tun müssen: Fragen Sie beim Lieferanten dessen LUCID-Nummer und den Systembeteiligungsnachweis ab — oder schlagen Sie die Nummer selbst im öffentlichen Register nach. Hinterlegen Sie beides bei Amazon, aber nicht als Ihre eigenen Daten. Es muss erkennbar bleiben, dass ein Dritter verpackungsrechtlich Hersteller ist.
Vorsicht bei Mischformen: Sobald Sie einen Teil der Bestellungen selbst verpacken und versenden, sind Sie für diesen Teil sehr wohl Erstinverkehrbringer und brauchen eine eigene Registrierung.
Die einzige echte Ausnahme: Serviceverpackungen
Das Verpackungsgesetz kennt genau eine Konstellation, in der die Lizenzierungspflicht auf einen anderen verlagert werden darf — § 7 Absatz 2 VerpackG für Serviceverpackungen.
Serviceverpackungen werden erst am Ort der Abgabe mit Ware befüllt: Brötchentüten, Coffee-to-go-Becher, Pommesschalen, Salatschalen. Wer solche Verpackungen ausgibt, kann verlangen, dass sich ein Vorvertreiber — Produzent oder Großhandel — an einem System beteiligt, und die Verpackungen bereits lizenziert einkaufen.
Aber: Seit dem 1. Juli 2022 lässt sich die Registrierung in LUCID nicht mehr delegieren. Auch wer ausschließlich vorlizenzierte Serviceverpackungen abgibt, muss sich selbst registrieren. Nur die Lizenzierung wandert zum Lieferanten, nicht die Registrierung.
Praktischer Hinweis: Lassen Sie sich die Vorlizenzierung schriftlich bestätigen — idealerweise als Vermerk auf Rechnung oder Lieferschein. Ohne Nachweis stehen Sie im Zweifel selbst in der Pflicht.
Gebrauchte Verpackungen: der oft übersehene Nachweis
Wer bereits gebrauchte Verpackungen wiederverwendet, ist grundsätzlich ebenfalls Erstinverkehrbringer — es sei denn, es liegt ein konkreter Nachweis vor, dass genau diese Verpackung bereits an einem System beteiligt wurde. Nur dann entfällt die Pflicht.
Für Verkäufer, die Kartons wiederverwenden, heißt das: ohne belastbaren Nachweis bleibt die Pflicht bestehen. Die bloße Annahme, „das war ja schon mal lizenziert", genügt nicht.
Registrieren müssen Sie persönlich
Ein Punkt, der viele überrascht: Die Registrierung nach § 9 VerpackG und die Datenmeldungen nach § 10 VerpackG dürfen nicht an Dritte delegiert werden. Kein Dienstleister, kein Steuerberater, kein Compliance-Anbieter kann diese beiden Schritte für Sie erledigen.
Dienstleister können alle übrigen Pflichten übernehmen — Mengenermittlung, Systembeteiligung, Fristenüberwachung. Aber die Konto-Anlage und die Meldung müssen aus Ihrem eigenen Zugang erfolgen. Wenn ein Anbieter Ihnen etwas anderes verspricht, ist Vorsicht angebracht.
Ebenso wichtig: Die Registrierung muss vor dem ersten Inverkehrbringen erfolgen, nicht danach.
Ab wann brauchen Sie eine Vollständigkeitserklärung?
Hier gibt es tatsächlich Schwellenwerte — die einzigen im ganzen System. Wer im vorangegangenen Kalenderjahr eine dieser Mengen erreicht oder überschreitet, muss zusätzlich eine Vollständigkeitserklärung abgeben:
Wichtig: Es genügt, einen dieser drei Werte zu überschreiten — dann gilt die Pflicht für sämtliche Verpackungsarten. Unterhalb der Schwellen entfällt die Vollständigkeitserklärung, die Registrierungs- und Lizenzierungspflicht bleibt jedoch bestehen. Die ZSVR kann zudem auch kleinere Unternehmen zur Abgabe auffordern, wenn Anhaltspunkte für fehlerhafte Meldungen vorliegen.
Was passiert bei fehlender Registrierung
Die Folgen gehen über das eigene Unternehmen hinaus. Ohne ordnungsgemäße Registrierung unterliegen die Produkte einem Vertriebsverbot — und zwar auch bei jedem nachfolgenden Vertreiber.
Für B2B-Verkäufer ist das der unterschätzte Punkt: Wenn Sie nicht registrierte Ware an einen Händler liefern, darf auch dieser sie nicht weiterverkaufen. Ihr Compliance-Versäumnis wird damit zum Problem Ihres Kunden — und zum Reputationsrisiko für Sie.
Hinzu kommen Bußgelder bis zu 100.000 Euro für die fehlende Registrierung und bis zu 200.000 Euro für die fehlende Systembeteiligung, sowie die Sperrung des Verkäuferkontos durch den Marktplatz.
Kurz zusammengefasst
☐ Entscheidend ist, wer die befüllte Verpackung erstmals in Deutschland in Verkehr bringt — nicht der Firmensitz
☐ Keine Bagatellgrenze: die Pflicht beginnt bei der ersten Verpackung
☐ Bei echtem Dropshipping ist der Versender zuständig — Sie müssen dessen Nachweise beim Marktplatz hinterlegen
☐ Bei Eigenmarken ist der Auftraggeber Hersteller, nicht der Abfüller
☐ Serviceverpackungen sind die einzige Ausnahme bei der Lizenzierung — die Registrierung bleibt bei Ihnen
☐ Registrierung und Datenmeldung müssen Sie persönlich vornehmen
☐ Vollständigkeitserklärung erst ab 80 t Glas, 50 t Papier oder 30 t sonstige Materialien
☐ Fehlende Registrierung löst ein Vertriebsverbot aus, das auch nachfolgende Händler trifft
Offizielle Quellen
- PPWR — Verordnung (EU) 2025/40 (EUR-Lex)
- Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR)
- LUCID — Verpackungsregister
- Verpackungsgesetz (VerpackG)
- VerpackG § 36 — Bußgeldvorschriften
- Einwegkunststofffonds — Plattform DIVID
- Umweltbundesamt: EWKF-Informationsseite
- Stiftung EAR — WEEE