Amazon-, Etsy- und eBay-Kartons vor der deutschen Flagge mit Recycling-Symbol

Stand: September 2026

Wer Waren über Amazon, Etsy, eBay oder einen eigenen Onlineshop nach Deutschland verkauft, muss neben Steuer-, Zoll- und Produktsicherheitsvorschriften auch die deutschen beziehungsweise europäischen Verpackungsvorschriften beachten.

Seit dem 12. August 2026 gilt in Deutschland ein neues Rechtsregime: Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) wird durch das deutsche Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) ergänzt. Damit haben sich insbesondere die Anforderungen für Unternehmen mit Sitz außerhalb Deutschlands verändert.

Für Online-Händler können insbesondere folgende Pflichten relevant sein:

Dabei spielt es keine Rolle, ob der Verkauf über Amazon, Etsy, eBay oder einen eigenen Onlineshop erfolgt. Entscheidend sind die konkrete Lieferkette, die Verpackungsart, die Herstellerrolle und der Ort, an dem die Verpackung beziehungsweise das verpackte Produkt erstmals bereitgestellt wird.

Das Wichtigste auf einen Blick

PflichtTypischer betroffener HändlerWas ist zu tun?
LUCID-RegistrierungHersteller im Sinne der VerpackungsvorschriftenVor dem erstmaligen Bereitstellen registrieren
SystembeteiligungBei systembeteiligungspflichtigen VerpackungenVertrag mit einem dualen System abschließen
DatenmeldungHersteller systembeteiligungspflichtiger VerpackungenMengen und Materialarten melden
Verpackungsmengen ermittelnHändler, die relevante Verpackungen bereitstellenVerpackungen nach Materialart und Gewicht erfassen
MarkenangabenRegistrierte HerstellerAlle verwendeten Markennamen in LUCID vollständig und aktuell halten
BevollmächtigterUnternehmen mit Sitz außerhalb Deutschlands und ohne deutsche NiederlassungBevollmächtigten in Deutschland benennen
Marketplace-ComplianceHändler auf Amazon, Etsy, eBay etc.Erforderliche EPR-/LUCID-Daten im Händlerkonto hinterlegen

Die Registrierung im Verpackungsregister LUCID selbst ist kostenlos. Kosten entstehen insbesondere durch die Systembeteiligung und – bei ausländischen Unternehmen – gegebenenfalls durch die Beauftragung eines Bevollmächtigten.

1. Was ist LUCID?

LUCID ist das Verpackungsregister der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Unternehmen, die nach den geltenden Verpackungsvorschriften als Hersteller verantwortlich sind, müssen sich dort registrieren.

Die Registrierung ist dabei nicht mit einer Verpackungslizenz gleichzusetzen. Für systembeteiligungspflichtige Verpackungen gilt vielmehr das Prinzip:

Registrieren → beteiligen → melden

Die ZSVR bezeichnet die Registrierung ausdrücklich als ersten Schritt. Anschließend müssen systembeteiligungspflichtige Verpackungen an einem dualen System beteiligt und die entsprechenden Mengen gemeldet werden.

2. Reicht die LUCID-Registrierung allein aus?

Nein. Eine LUCID-Nummer bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche Verpackungspflichten erfüllt sind. Für systembeteiligungspflichtige Verpackungen müssen Händler grundsätzlich drei Schritte voneinander unterscheiden:

1. Registrierung
Das Unternehmen registriert sich im Verpackungsregister LUCID.
2. Systembeteiligung (duales System)
Der Händler schließt einen Vertrag mit einem zugelassenen dualen System ab und beteiligt die relevanten Verpackungen entsprechend. In Deutschland sind derzeit unter anderem Der Grüne Punkt, Interzero, Landbell, Reclay, Zentek und Noventiz als duale Systeme zugelassen.
3. Datenmeldung
Die Verpackungsmengen werden sowohl gegenüber dem Systembetreiber als auch im Verpackungsregister LUCID gemeldet.

Die ZSVR verlangt, dass eine Meldung an das duale System mit denselben Mengen, Materialarten und demselben Meldezeitraum auch in LUCID hinterlegt wird.

3. Welche Verpackungen sind im Onlinehandel relevant?

Für Online-Händler ist insbesondere die Versandverpackung wichtig. Nach den aktuellen Informationen der ZSVR gelten Verpackungen, die für den Versand an Endabnehmer im Rahmen des Onlinehandels oder anderer Formen des Fernabsatzes verwendet werden, als Verpackungen für den elektronischen Handel. Dazu können beispielsweise gehören:

Die ZSVR weist ausdrücklich darauf hin, dass Verpackungen für den Versand systembeteiligungspflichtig sind.

Typisches Beispiel: Ein Händler verkauft eine Keramiktasse über Etsy und verschickt sie an einen Kunden in Deutschland. Für den Versand verwendet er: Produktkarton, Seidenpapier, Versandkarton, Papierfüllmaterial, Klebeband. Es genügt deshalb nicht, ausschließlich die Verpackung des Produkts zu betrachten. Die gesamte relevante Verpackungskette muss geprüft werden.

4. Welche Verpackungen muss ein Online-Händler erfassen?

Eine praktische Verpackungsmatrix kann beispielsweise so aussehen:

VerpackungMaterialGewicht/SendungMengeGesamtgewicht
ProduktkartonPapier/Pappe/Karton120 g1.000120 kg
VersandkartonPapier/Pappe/Karton180 g1.000180 kg
FüllpapierPapier/Pappe/Karton40 g1.00040 kg
KlebebandKunststoff10 g1.00010 kg
LuftpolsterfolieKunststoff25 g50012,5 kg
Gesamt362,5 kg

Die tatsächliche rechtliche Einordnung einzelner Verpackungskomponenten sollte anhand der aktuellen PPWR-/VerpackDG-Regeln und der ZSVR-Informationen geprüft werden. Eine solche Verpackungsmatrix ist jedoch eine sehr gute Grundlage für eine nachvollziehbare Mengenberechnung.

5. Wie werden die Verpackungsmengen gemeldet?

Bei der Datenmeldung werden unter anderem die jeweiligen Materialarten und Verpackungsmengen in Kilogramm angegeben. Die ZSVR nennt beispielsweise: Papier, Pappe, Karton (PPK), Kunststoffe, Eisenmetalle, Glas. Die Mengen werden in LUCID in Kilogramm und mit drei Nachkommastellen angegeben.

Die Meldung an das duale System und die Meldung in LUCID müssen übereinstimmen.

Für Unternehmen mit weniger als 10 Tonnen systembeteiligungspflichtiger Verpackungen im vorangegangenen Kalenderjahr sieht die ZSVR eine vereinfachte Jahresabschlussmengenmeldung vor. Die konkrete Meldepflicht hängt jedoch von der jeweiligen Situation und dem Systemvertrag ab.

6. Was bedeutet Systembeteiligung?

Die Systembeteiligung ist ein wesentlicher Bestandteil der erweiterten Herstellerverantwortung. Der Händler beteiligt die relevanten Verpackungen an einem zugelassenen dualen System – zum Beispiel Der Grüne Punkt, Interzero, Landbell, Reclay, Zentek oder Noventiz. Damit werden unter anderem die Kosten für Sammlung, Sortierung und Verwertung der Verpackungsabfälle finanziert.

Verpackungsmengen ermitteln → Systembetreiber auswählen → Systembeteiligungsvertrag abschließen → Mengen melden.

Die Kosten hängen insbesondere von Materialart, Verpackungsgewicht, Verpackungsmenge und den Konditionen des jeweiligen Systembetreibers ab.

7. Amazon: Welche Verpackungspflichten gelten?

Wer über Amazon nach Deutschland verkauft, sollte zwischen den Anforderungen des Marktplatzes und den gesetzlichen Pflichten unterscheiden. Amazon kann für relevante Produkte beziehungsweise Verpackungen einen Nachweis der EPR-Compliance verlangen. Eine vorhandene LUCID-Registrierung sollte deshalb korrekt im jeweiligen Amazon-Verkäuferkonto hinterlegt werden.

FBA bedeutet nicht automatisch, dass alle Verpackungspflichten entfallen. Wer Fulfilment by Amazon (FBA) nutzt, sollte prüfen, welche Verpackungen innerhalb der konkreten Lieferkette relevant sind und wem diese rechtlich zugeordnet werden. Die gesetzliche Herstellerverantwortung wird nicht allein dadurch bestimmt, wer die Ware physisch verpackt oder versendet.

8. Etsy: LUCID und EPR

Auch Etsy informiert Verkäufer über die deutschen EPR-Anforderungen. Für betroffene Verpackungen müssen Händler die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und die erforderlichen EPR-Informationen beziehungsweise Registrierungsdaten bereitstellen.

Etsy-Shop → Verpackungspflichten prüfen → LUCID → Systembeteiligung → Datenmeldung → EPR-Daten im Shop hinterlegen.

Dabei sollte nicht davon ausgegangen werden, dass Etsy die gesetzlichen Pflichten des Händlers übernimmt.

9. eBay: Verpackungspflichten

Auch gewerbliche eBay-Verkäufer, die Waren auf dem deutschen Markt bereitstellen, müssen die entsprechenden Verpackungsvorschriften beachten. Für einen typischen Händler bedeutet das:

  1. Verpackungspflicht prüfen
  2. LUCID-Registrierung vornehmen
  3. systembeteiligungspflichtige Verpackungen beteiligen
  4. Mengen melden
  5. erforderliche EPR-/LUCID-Daten im eBay-Konto hinterlegen

Der Marktplatz ersetzt dabei nicht die gesetzlichen Pflichten des Händlers.

10. Was ändert sich seit dem 12. August 2026?

Hier liegt eine der wichtigsten Änderungen für internationale Online-Händler. Am 12. August 2026 sind die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) und das deutsche Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) in Kraft getreten.

Wichtig: Dies betrifft nicht nur Deutschland. Die PPWR ist eine EU-Verordnung und gilt unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten. Jedes Land setzt sie über ein eigenes nationales Durchführungsgesetz und eine eigene nationale Behörde um – in Deutschland ist das VerpackDG mit der ZSVR. Wer beispielsweise auch nach Frankreich, Italien oder Spanien verkauft, muss die dortigen nationalen Register und Bevollmächtigten-Regelungen zusätzlich prüfen; sie folgen demselben EU-weiten Grundprinzip, unterscheiden sich aber im Detail.

Für Unternehmen mit Sitz außerhalb Deutschlands und ohne Niederlassung in Deutschland gilt seitdem eine besondere Regelung zur Bevollmächtigung. Die ZSVR formuliert die Voraussetzung eindeutig:

Ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, ohne Niederlassung in Deutschland, das leere Verpackungen oder verpackte Produkte direkt an Endabnehmer in Deutschland vertreibt, muss einen Bevollmächtigten benennen.

Das betrifft damit beispielsweise bestimmte: französische Amazon-Händler, niederländische Etsy-Händler, österreichische Online-Shops, britische eBay-Händler, US-amerikanische Marketplace-Seller, chinesische Direktversender.

11. EU-Unternehmen vs. Nicht-EU-Unternehmen: Brauche ich einen Bevollmächtigten?

Entscheidend ist nicht allein, ob das Unternehmen aus der EU oder aus einem Drittstaat kommt. Viel wichtiger sind: Unternehmenssitz → deutsche Niederlassung → direkter Verkauf an Endabnehmer in Deutschland.

SituationNiederlassung in DEDirektverkauf an Endabnehmer in DEBevollmächtigter
Unternehmen mit Sitz in DeutschlandJaJa❌ Nein
EU-Unternehmen ohne deutsche NiederlassungNeinJa✅ Ja
Nicht-EU-Unternehmen ohne deutsche NiederlassungNeinJa✅ Ja
Ausländisches Unternehmen mit deutscher NiederlassungJaJa❌ Nein (aufgrund dieser speziellen Regel)
Ausländisches Unternehmen ohne deutsche NiederlassungNeinNeinAbhängig von Lieferkette und Herstellerrolle
Ausländisches Unternehmen ohne deutsche NiederlassungNeinJa✅ Ja

Wichtig: Die konkrete Herstellerrolle muss bei grenzüberschreitenden Lieferketten anhand der PPWR und der nationalen Durchführungsvorschriften geprüft werden. Die einfache Formel „EU = kein Bevollmächtigter, Nicht-EU = Bevollmächtigter" ist seit dem 12. August 2026 nicht korrekt.

12. Beispiel: Französischer Etsy-Händler

Ein Unternehmen aus Frankreich verkauft handgefertigte Produkte über Etsy direkt an Kunden in Deutschland. Das Unternehmen sitzt in Frankreich, hat keine Niederlassung in Deutschland, verkauft direkt an deutsche Endabnehmer.

Ergebnis: LUCID: Ja · Systembeteiligung: Ja, soweit systembeteiligungspflichtige Verpackungen betroffen sind · Bevollmächtigter: Ja. Dass Frankreich EU-Mitgliedstaat ist, ändert an dieser Konstellation nichts.

13. Beispiel: US-amerikanischer Amazon-Händler

Ein Unternehmen aus den USA verkauft Produkte über Amazon direkt an deutsche Kunden und hat keine Niederlassung in Deutschland.

Ergebnis: LUCID: Ja · Systembeteiligung: Ja, soweit relevant · Bevollmächtigter: Ja. Auch hier ist nicht allein entscheidend, dass die USA kein EU-Mitgliedstaat sind. Entscheidend ist die Kombination aus ausländischem Sitz, fehlender deutscher Niederlassung und direktem Vertrieb an Endabnehmer in Deutschland.

14. Beispiel: Niederländisches Unternehmen mit deutscher Niederlassung

Ein niederländisches Unternehmen besitzt zusätzlich eine Niederlassung in Deutschland. In diesem Fall greift die spezielle Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten für Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland nicht. Die übrigen Verpackungspflichten können selbstverständlich trotzdem bestehen.

15. Was macht ein Bevollmächtigter?

Der Bevollmächtigte kann für das ausländische Unternehmen die weiteren Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung übernehmen. Das gesetzlich mögliche Spektrum umfasst insbesondere:

Wichtig: Welche dieser Punkte ein konkreter Bevollmächtigter tatsächlich für Sie übernimmt, hängt vom jeweiligen Vertrag ab. Nicht jeder Dienstleister bietet den vollen gesetzlichen Umfang an – manche beschränken sich auf die Kernaufgaben (Systembeteiligung, Datenmeldung) und bieten VE-Abgabe oder Pfandsystem-Teilnahme nur gegen Aufpreis oder gar nicht an. Prüfen Sie im Vertrag genau, welche Leistungen enthalten sind.

Was macht der Bevollmächtigte nicht? Eine wichtige Ausnahme ist die Registrierung im Verpackungsregister LUCID. Diese bleibt eine höchstpersönliche Pflicht des Herstellers.

Ausländischer Händler → registriert sich selbst in LUCID
Ausländischer Händler → beauftragt Bevollmächtigten
Bevollmächtigter → übernimmt die weiteren EPR-Pflichten

Auch Änderungen der eigenen Registrierungsangaben nimmt das Unternehmen weiterhin selbst vor.

16. Wer kann Bevollmächtigter werden?

Nach den aktuellen Vorgaben der ZSVR kann Bevollmächtigter grundsätzlich eine natürliche oder juristische Person sein, die:

Der Bevollmächtigte muss unternehmensextern sein. Ein Unternehmen darf nur einen Bevollmächtigten beauftragen. Der Vertrag muss schriftlich in deutscher Sprache geschlossen werden.

Die ZSVR veröffentlicht keine offizielle Liste aller Bevollmächtigten. Die Auswahl des geeigneten Dienstleisters muss das verpflichtete Unternehmen selbst vornehmen.

17. Wie wird der Bevollmächtigte in LUCID hinterlegt?

Bei einer neuen Registrierung muss der Bevollmächtigte bereits im Registrierungsprozess angegeben werden. Ein bereits registriertes ausländisches Unternehmen muss seine bestehenden Angaben entsprechend ergänzen.

Der Bevollmächtigte muss bereits selbst im Verpackungsregister als Bevollmächtigter registriert sein.

Erst dann kann er vom verpflichteten Unternehmen in LUCID ausgewählt und benannt werden. Die Benennung wird erst wirksam, wenn der Bevollmächtigte sie im Verpackungsregister bestätigt.

18. Eine einfache Entscheidungslogik für internationale Händler

Brauche ich einen Bevollmächtigten in Deutschland?

Schritt 1 — Sitzt Ihr Unternehmen in Deutschland?
Ja → die spezielle Bevollmächtigtenpflicht für ausländische Unternehmen greift nicht.
Nein → weiter mit Schritt 2.
Schritt 2 — Hat Ihr Unternehmen eine Niederlassung in Deutschland?
Ja → die spezielle Bevollmächtigtenpflicht für Unternehmen ohne deutsche Niederlassung greift nicht.
Nein → weiter mit Schritt 3.
Schritt 3 — Verkaufen Sie leere Verpackungen oder verpackte Produkte direkt an Endabnehmer in Deutschland?
Ja → Bevollmächtigter erforderlich.
Nein → die konkrete Lieferkette und Herstellerrolle muss geprüft werden.

Diese Systematik entspricht den aktuellen Informationen der ZSVR.

19. Was passiert bei fehlender Compliance?

Die Verpackungspflichten sind keine freiwillige EPR-Maßnahme. Das VerpackDG enthält unter anderem Regelungen zu: Registrierung, Systembeteiligung, Datenmeldungen, Bevollmächtigung, Beschränkungen der Bereitstellung und Ordnungswidrigkeiten.

Unternehmen sollten deshalb nicht erst reagieren, wenn Amazon, Etsy oder eBay eine Compliance-Anfrage stellt. Die gesetzliche Verpflichtung entsteht unabhängig davon, ob ein Marketplace die entsprechenden Daten bereits abgefragt hat.

20. Wie groß ist das Verpackungsproblem in Deutschland?

Die Verpackungsregulierung hat einen erheblichen praktischen Hintergrund. Nach Angaben des Umweltbundesamtes fielen in Deutschland im Jahr 2023 rund 17,9 Millionen Tonnen Verpackungsabfälle an. Die Recyclingquote lag bei rund 69,4 %, während insgesamt rund 97,1 % der Verpackungsabfälle verwertet wurden.

Damit gehört Verpackung zu den bedeutenden Abfallströmen in Deutschland. Für den Onlinehandel ist insbesondere relevant, dass Versandverpackungen unmittelbar zum steigenden Verpackungsaufkommen beitragen können.

21. Die häufigsten Fehler von Amazon-, Etsy- und eBay-Händlern

Fehler 1: „Ich habe eine LUCID-Nummer. Damit bin ich fertig."
Falsch. LUCID-Registrierung, Systembeteiligung und Datenmeldung sind unterschiedliche Anforderungen.

Fehler 2: Nur die Produktverpackung wird berücksichtigt.
Versandkarton, Versandtasche, Füllmaterial und weitere Verpackungskomponenten können ebenfalls relevant sein. Gerade beim Onlinehandel sollte deshalb die komplette Versandverpackung geprüft werden.

Fehler 3: „Amazon/Etsy/eBay kümmert sich darum."
Ein Marketplace kann Compliance-Daten verlangen oder bestimmte technische Prozesse bereitstellen. Die gesetzliche Herstellerverantwortung des Händlers wird dadurch jedoch nicht automatisch auf den Marketplace übertragen.

Fehler 4: Verpackungsmengen werden nur geschätzt.
Eine pauschale Aussage wie „wir verschicken ungefähr 5.000 Pakete pro Jahr" ist keine belastbare Verpackungsmengenberechnung. Besser: Verpackung wiegen → Material bestimmen → Stückzahl erfassen → Gesamtgewicht berechnen.

Fehler 5: Ausländische Händler betrachten nur die EU-Mitgliedschaft.
Seit dem 12. August 2026 ist die einfache Unterscheidung „EU = kein Bevollmächtigter" nicht richtig. Entscheidend sind insbesondere Sitz, deutsche Niederlassung, Lieferweg und Endabnehmer.

Fehler 6: Der Bevollmächtigte wird mit einem Bearbeiter verwechselt.
Ein Mitarbeiter des eigenen Unternehmens, der LUCID-Daten pflegt, ist nicht automatisch ein gesetzlicher Bevollmächtigter. Die ZSVR verlangt für die Bevollmächtigung eine unternehmensexterne Person beziehungsweise ein externes Unternehmen, das die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.

22. Welche Unterlagen sollte ein Händler aufbewahren?

Dokument / InformationZweck
LUCID-RegistrierungNachweis der Registrierung
SystembeteiligungsvertragNachweis der Systembeteiligung
MengenmeldungenNachweis der gemeldeten Verpackungsmengen
VerpackungsmatrixBerechnung der Verpackungsmengen
Gewichtsangaben der LieferantenGrundlage der Mengenberechnung
eigene Wiege-/BerechnungsunterlagenNachvollziehbarkeit
MarkenübersichtKontrolle der LUCID-Angaben
Marketplace-EPR-DatenNachweis gegenüber Plattformen
BevollmächtigtenvertragFür verpflichtete ausländische Unternehmen
Kommunikation mit Systembetreiber/ZSVRDokumentation von Klärungen

23. Checkliste: Deutschland-Versand richtig aufsetzen

Unternehmen

Verpackungen

LUCID

Systembeteiligung

Datenmeldung

Ausländische Unternehmen

Marketplace

24. Fazit

Wer über Amazon, Etsy, eBay oder einen eigenen Onlineshop nach Deutschland verkauft, sollte Verpackungs-Compliance nicht auf eine einzige LUCID-Nummer reduzieren. Für systembeteiligungspflichtige Verpackungen gilt grundsätzlich: Registrieren → beteiligen → melden.

Für internationale Händler ist seit dem 12. August 2026 zusätzlich eine wichtige Frage hinzugekommen: Hat das Unternehmen seinen Sitz außerhalb Deutschlands, keine Niederlassung in Deutschland und verkauft es Verpackungen oder verpackte Produkte direkt an Endabnehmer in Deutschland? Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss ein Bevollmächtigter in Deutschland benannt werden.

Dabei bleibt die LUCID-Registrierung eine höchstpersönliche Pflicht des Unternehmens. Der Bevollmächtigte übernimmt anschließend die weiteren Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung.

Nicht erst auf eine Anfrage von Amazon, Etsy oder eBay reagieren. Zuerst die eigene Lieferkette, Verpackungen, Herstellerrolle und EPR-Pflichten prüfen – und anschließend die erforderlichen Registrierungen, Systembeteiligungen und Meldungen korrekt aufsetzen.

Häufige Fragen zu LUCID und Verpackungspflichten

Brauche ich LUCID, wenn ich nur wenige Produkte nach Deutschland verkaufe?

Eine allgemeine Bagatellgrenze, die Online-Händler automatisch von der Registrierungspflicht befreit, sollte nicht angenommen werden. Entscheidend ist die konkrete Herstellerrolle und ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Registrierungspflicht erfüllt sind.

Ist die LUCID-Registrierung kostenlos?

Ja. Die Registrierung im Verpackungsregister LUCID ist kostenlos. Kosten entstehen ausschließlich durch die Systembeteiligung beim dualen System.

Reicht die LUCID-Registrierung ohne duales System?

Bei systembeteiligungspflichtigen Verpackungen: Nein. Zusätzlich zur Registrierung ist die Systembeteiligung erforderlich.

Muss ich mich registrieren, wenn ich über Etsy verkaufe?

Wenn Sie nach den geltenden Verpackungsvorschriften als Hersteller verantwortlich sind, müssen die entsprechenden Pflichten erfüllt werden. Der Verkauf über Etsy ändert daran grundsätzlich nichts.

Muss ich mich registrieren, wenn ich über eBay verkaufe?

Der Verkauf über eBay beseitigt die gesetzlichen Verpackungspflichten nicht. Für gewerbliche Händler ist deshalb zu prüfen, ob eine Registrierung und Systembeteiligung erforderlich sind.

Muss ich mich registrieren, wenn ich über Amazon FBA verkaufe?

FBA allein bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche Verpackungspflichten entfallen. Entscheidend ist die konkrete Lieferkette und die jeweilige Herstellerrolle.

Brauche ich als französisches Unternehmen einen Bevollmächtigten?

Wenn das französische Unternehmen keine Niederlassung in Deutschland hat und Verpackungen oder verpackte Produkte direkt an Endabnehmer in Deutschland vertreibt, ist seit dem 12. August 2026 ein Bevollmächtigter erforderlich.

Brauche ich als US-Unternehmen einen Bevollmächtigten?

Ja, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere wenn keine deutsche Niederlassung besteht und direkt an Endabnehmer in Deutschland verkauft wird.

Muss der Bevollmächtigte meine LUCID-Registrierung übernehmen?

Nein. Die Registrierung selbst bleibt eine höchstpersönliche Pflicht des Herstellers. Der Bevollmächtigte übernimmt die weiteren verpackungsrechtlichen Pflichten.

Kann ich mehrere Bevollmächtigte beauftragen?

Nein. Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung beauftragen.

Offizielle Quellen

Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: September 2026.