Wer zum ersten Mal eine PPWR-Konformitätserklärung erstellt, sucht meist nach einem ausgefüllten Beispiel — nicht nach einer leeren Vorlage. Denn die eigentliche Frage ist nicht, welche Felder es gibt, sondern was konkret hineingehört.
Unten sehen Sie ein realistisch ausgefülltes Muster für eine typische Versandverpackung eines Online-Händlers. Darunter erklären wir jedes Feld einzeln: was gehört hinein, woher bekommen Sie die Angabe, und was sind die häufigsten Fehler.
Das ausgefüllte Muster
Das folgende PPWR-Konformitätserklärung Muster zeigt ein vollständig ausgefülltes Beispiel für eine Versandverpackung im Onlinehandel — in Originalgröße A4, so wie das fertige PDF aussieht. Wer eine Konformitätserklärung Verpackung Vorlage sucht, findet hier nicht nur die leeren Felder, sondern konkrete Beispielangaben für jede Position aus Anhang VIII.
EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG (VERPACKUNG)
DE · DeutschlandGemäß Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) Anhang VIII & VerpackG | Erklärungsnummer: KE-2026-0042
Angaben zum Wirtschaftsakteur
Rolle: Hersteller/Erzeuger (eigene Marke)
Pflichtangaben nach Anhang VIII, Nr. 2:Erzeuger: Musterkosmetik GmbH, Industriestraße 14, 50827 Köln, Deutschland
Bevollmächtigter: —
Zusätzliche Angaben zur Rückverfolgbarkeit (nicht durch Anhang VIII vorgeschrieben):LUCID Reg.-Nr.: DE4712345678901 USt-IdNr.: DE812345678
Kontakt: compliance@musterkosmetik.de
Identifikation & Beschreibung der Verpackung
Verpackungs-ID: PK-VERSAND-M-2026-01
Verpackungsart: Verkaufsverpackung
Beschreibung: Faltschachtel aus Wellpappe, 240 × 180 × 100 mm, mit LDPE-Luftpolsterfolie als Schutzverpackung und Papier-Klebeband. Verwendung: Versand von Kosmetikprodukten im Onlinehandel.
Zusätzliche Angaben zur Rückverfolgbarkeit:Zugeordnetes Produkt/SKU: KOS-SET-200 Charge: 2026-08
Materialaufschlüsselung
| Komponente | Kategorie | Material | Gewicht | Entsorgung |
|---|---|---|---|---|
| Primär (Sales) | Faltschachtel | PAP 20 (Wellpappe) | 142 g | Papier/Pappe |
| Schutz | Luftpolsterfolie | LDPE 04 | 11 g | Kunststoff |
| Verschluss | Klebeband | PAP 22 (Papier) | 4 g | Papier/Pappe |
Konformitätserklärung & Normen
Wir erklären unter alleiniger Verantwortung, dass die oben beschriebene Verpackungseinheit allen anwendbaren Anforderungen der Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) sowie des deutschen VerpackDG entspricht.
- Schwermetallgrenzwerte und Stoffbeschränkungen gemäß PPWR Art. 5 eingehalten (inkl. PFAS)
- Design for Recycling gemäß PPWR Art. 6 erfüllt
- Verpackung auf notwendiges Mindestmaß minimiert gemäß PPWR Art. 10
- Kennzeichnungspflichten gemäß PPWR Art. 12 erfüllt
Normen/Spezifikationen: EN 13430:2004 (Orientierung), interne Materialprüfung Rev. 3, Lieferantenerklärungen vom 12.06.2026
Notifizierte Stelle: Entfällt
Ausstellungsort, Datum & Unterschrift
Ort, Datum: Köln, 18.08.2026
Name/Funktion: Anna Fischer, Geschäftsführerin
(rechtsverbindliche Unterschrift)
Originalgröße A4 — auf kleinen Bildschirmen verkleinert dargestellt.
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Erklärungsnummer
Eine interne Nummer, die Sie selbst vergeben. Es gibt kein vorgeschriebenes Format. Wichtig ist nur, dass sie eindeutig ist und Sie das Dokument später in Ihren Unterlagen wiederfinden. Viele nutzen Jahr + fortlaufende Nummer.
Rolle
Juristisch entscheidend. „Erzeuger" nach Art. 3 Nr. 13 PPWR ist, wer die Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt — auch wenn ein Dritter sie produziert. Wer Ware von außerhalb der EU einführt, ist in der Regel Importeur mit eigenen Pflichten nach Art. 14.
Erzeuger (Name und Anschrift)
Vollständige Firmierung wie im Handelsregister, mit ladungsfähiger Anschrift. Postfach genügt nicht. Sitzt Ihr Unternehmen außerhalb der EU, brauchen Sie zusätzlich einen Bevollmächtigten mit Sitz in der EU — dessen Daten kommen in die Zeile darunter.
Verpackungs-ID
Existiert nirgends vorgefertigt — Sie vergeben sie selbst als internes Kennzeichen für diesen Verpackungstyp. Sinnvoll ist ein sprechendes Kürzel, aus dem Sie später erkennen, welche Verpackung gemeint ist. Für jede unterschiedliche Verpackung brauchen Sie eine eigene Erklärung.
Verpackungsart
Die PPWR unterscheidet vier Arten: Verkaufsverpackung (umgibt das Produkt beim Verkauf an den Endkunden), Umverpackung (bündelt mehrere Verkaufseinheiten), Transportverpackung (für den Versand, für den Endkunden meist nicht sichtbar) und Serviceverpackung (erst am Verkaufsort befüllt, z. B. Bäckertüte).
Beschreibung
Der häufigste Schwachpunkt in der Praxis. Die Beschreibung muss so genau sein, dass eine Behörde die Verpackung eindeutig zuordnen kann: Material, Maße, Aufbau, Verwendungszweck. „Karton" reicht nicht.
Materialaufschlüsselung
Hier brauchen Sie Daten von Ihrem Verpackungslieferanten: Materialart mit Recyclingcode und Gewicht je Komponente. Jede Komponente einzeln — Schachtel, Polstermaterial, Klebeband, Etikett. Bei Verbunden die Aufschlüsselung je Schicht.
Erfüllte Anforderungen (Art. 5–12)
Nicht jede Anforderung gilt für jede Verpackung. Art. 5 (Stoffe), Art. 6 (Recyclingfähigkeit), Art. 10 (Minimierung) und Art. 12 (Kennzeichnung) betreffen praktisch alle. Art. 7 (Rezyklatanteil) nur bei Kunststoffanteil, Art. 9 (Kompostierbarkeit) nur bei entsprechender Auslobung, Art. 11 nur bei echten Mehrwegsystemen. Nur zutreffende Punkte aufführen — das macht die Erklärung präziser und im Zweifel besser verteidigbar.
Normen und Spezifikationen
Da harmonisierte Normen unter der PPWR größtenteils noch entwickelt werden, tragen die meisten Unternehmen hier ihre tatsächliche Nachweisgrundlage ein: herangezogene Normen als Orientierung, interne Prüfverfahren, Lieferantenerklärungen mit Datum. Bei Lebensmittelkontakt zusätzlich Verordnung (EG) Nr. 1935/2004.
Ort, Datum, Name, Unterschrift
Unterschreiben muss eine zeichnungsberechtigte Person. Mit der Unterschrift übernimmt das Unternehmen die alleinige rechtliche Verantwortung für die Konformität (Art. 39 Abs. 4 PPWR). Das Datum darf nicht nach dem Inverkehrbringen liegen.
Häufige Fehler
Eine Erklärung für alle Verpackungen. Jeder unterschiedliche Verpackungstyp braucht eine eigene Erklärung. Wer Kosmetik in drei Schachtelgrößen versendet, braucht drei Dokumente.
Zu vage Beschreibung. „Versandkarton" ohne Maße, Material und Aufbau erfüllt die Anforderung an die eindeutige Identifikation nicht.
Pauschales Abhaken aller Artikel. Wer Art. 9 (Kompostierbarkeit) bestätigt, obwohl die Verpackung gar nicht kompostierbar ausgelobt ist, erklärt etwas Falsches.
Keine Aufbewahrung. Die Erklärung ist zusammen mit der technischen Dokumentation aufzubewahren: 5 Jahre bei Einwegverpackungen, 10 Jahre bei wiederverwendbaren.
Dieses Muster dient der allgemeinen Orientierung. Alle Angaben darin sind frei erfunden. Für die inhaltliche Richtigkeit Ihrer eigenen Erklärung sind Sie verantwortlich.