Woher die Nachweise für die PPWR-Konformitätserklärung kommen, was wirklich ins Labor muss und was Sie einfach vom Lieferanten bekommen.
Kommt darauf an, welche konkrete Anforderung Sie belegen. Für die meisten Parameter (Gewicht, Volumen, Grundkonstruktion, Recyclingfähigkeit) genügen präzise Angaben Ihres Verpackungslieferanten oder eigene Messungen — die Verordnung verlangt kein standardmäßiges Labortesting jeder einzelnen Verpackung.
Für einen konkreten Punkt ist Labortesting jedoch zwingend, und eine Selbstauskunft des Lieferanten reicht ausdrücklich nicht aus — das betrifft die PFAS-Beschränkung für Verpackung mit Lebensmittelkontakt (Art. 5 der Verordnung). Erforderlich sind offizielle Prüfzertifikate (Certificates of Analysis) einer akkreditierten Labor je Verpackungstyp, nicht eine schriftliche Zusicherung des Lieferanten. Grenzwerte: 25 ppb pro Einzelsubstanz, 250 ppb in Summe, 50 ppm Gesamtfluor.
Kritischer praktischer Punkt zu den Fristen: Mehrere unabhängige Quellen berichten übereinstimmend, dass akkreditierte EU-Labore derzeit überlastet sind — die Wartezeit auf PFAS-Testergebnisse liegt bei 8–14 Wochen. Verkaufen Sie Lebensmittelverpackung und haben noch keine Proben eingereicht, handeln Sie sofort — das ist kein theoretisches Risiko, sondern ein reales Zeitproblem.
Hier ist eine klare Unterscheidung zwischen zwei Stoffgruppen nötig. Die formale Verantwortung für die Konformität liegt in beiden Fällen beim „Hersteller" im Sinne der PPWR (dem Markeninhaber) — der tatsächlich erforderliche Nachweisstandard unterscheidet sich jedoch grundlegend.
Bei Schwermetallen (Blei, Cadmium, Quecksilber, sechswertiges Chrom — Summengrenzwert 100 mg/kg, gilt für sämtliche Verpackung, nicht nur Lebensmittelverpackung) genügt in der Praxis häufig eine schriftliche Bestätigung des Lieferanten, da diese Anforderung aus der früheren europäischen Richtlinie 94/62/EG übernommen und bereits lange etabliert ist.
Bei PFAS in Verpackung mit Lebensmittelkontakt ist die Lage grundlegend anders. Nach mehreren unabhängigen, aktuellen Quellen reicht eine schriftliche Lieferantenzusicherung ausdrücklich nicht aus: erforderlich ist ein offizielles Prüfzertifikat einer akkreditierten Labor je Verpackungstyp. Eine einheitliche harmonisierte EU-Messmethodik für PFAS existiert derzeit noch nicht — angewandt wird ein stufenweiser Ansatz über die Gesamtfluoranalyse. Enthält Ihr Sortiment Lebensmittelverpackung, verlassen Sie sich bei genau diesem Punkt nicht auf eine mündliche oder schriftliche Lieferantenzusage — fordern Sie konkret das Laborprotokoll an.
Ja, für jeden Verpackungstyp mit direktem Lebensmittelkontakt ist irgendeine Form von Testnachweis nötig — aber nicht zwingend die teuerste Variante, und die Anforderung betrifft nicht die gesamte Verpackung im weiten Sinne, sondern genau die Schicht, die das Produkt physisch berührt.
Die Verordnung sieht einen stufenweisen Ansatz vor: zuerst ein günstiges Gesamtfluor-Screening (Total Fluorine), das einige hundert Euro kostet. Liegt das Ergebnis unter 50 ppm, genügt das — die Verpackung gilt als konform, weitere Tests sind nicht erforderlich. Nur wenn der erste Test über 50 ppm liegt, ist die teurere gezielte Substanzanalyse (LC-MS/MS) mit Prüfung der Grenzwerte 25 ppb pro Substanz und 250 ppb in Summe nötig. Für gewöhnliche Lebensmittelverpackung ohne spezielle Fett- oder Wasserabweisungsbeschichtung reicht meist bereits die günstigere erste Stufe.
Der Geltungsbereich ist auf den direkten Kontakt beschränkt: Die Anforderung betrifft die innere Schicht, die das Lebensmittel physisch berührt (etwa eine Kunststoffschale) — der äußere Versandkarton drumherum, sofern er selbst keinen Lebensmittelkontakt hat, fällt nicht unter diese Anforderung.
Verfügt Ihr Lieferant bereits über ein echtes Prüfzertifikat einer akkreditierten Labor genau für diesen konkreten Verpackungstyp, ist kein separater eigener Test nötig — Sie sammeln und bewahren einfach dieses Dokument auf. Ein separater Test wird nur erforderlich, wenn der Lieferant lediglich eine eigene schriftliche Zusicherung ohne echtes Laborprotokoll vorlegen kann.
Sie dürfen sich auf die Angaben Ihres Lieferanten stützen — das ist der übliche Weg, und Art. 16 PPWR verpflichtet Lieferanten ausdrücklich dazu, Ihnen die nötigen Informationen bereitzustellen. Blindes Vertrauen ohne jede Plausibilitätsprüfung ist aber riskant, weil die rechtliche Verantwortung für die Konformitätserklärung bei Ihnen bleibt, nicht beim Lieferanten.
Eine gesunde Plausibilitätsprüfung sieht so aus: Passt die genannte Materialart zu dem, was Sie tatsächlich in der Hand halten? Ist die Bestätigung auf Ihr konkretes Produkt bezogen oder wirkt sie wie eine generische Vorlage, die an jeden Kunden verschickt wird? Antwortet der Lieferant überhaupt auf konkrete Nachfragen?
Bei etablierten europäischen Verpackungsherstellern, die selbst PPWR-pflichtig sind, ist das Risiko gering — sie haben ein eigenes Interesse an korrekten Angaben. Bei Lieferanten außerhalb der EU, die mit der PPWR möglicherweise noch keine Berührung hatten, lohnt sich eine genauere Nachfrage.
Im Zweifel gilt: Eine zu allgemeine oder nicht nachvollziehbare Bestätigung ist im Ernstfall wenig wert. Bestehen Sie auf konkreten, auf Ihr Material bezogenen Angaben.
Nein. Die Grenze von 100 mg/kg für die Summe aus Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom in Verpackungen ist keine PPWR-Neuerung — sie bestand bereits unter der alten EU-Verpackungsrichtlinie 94/62/EG und wird durch die PPWR im Kern fortgeführt.
Neu ist vor allem der Rahmen drumherum: Diese Stoffbeschränkung ist jetzt Teil der verpflichtenden Konformitätsbewertung und muss in der technischen Dokumentation nach Anhang VII ausdrücklich nachgewiesen werden — mit einer förmlichen Konformitätserklärung, die es in dieser Form vorher nicht gab.
Ebenfalls neu und PFAS-spezifisch: Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt gelten seit dem 12. August 2026 eigene Grenzwerte für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) — das war unter der alten Richtlinie noch nicht geregelt.
Für die Praxis heißt das: Wenn Sie bereits nach altem Recht saubere Materialangaben hatten, ändert sich am Grenzwert selbst wenig. Was sich ändert, ist die Nachweispflicht — Sie müssen es jetzt schriftlich dokumentieren und in der Erklärung bestätigen, nicht nur im Bedarfsfall belegen können.
Nein. Die eigentliche EU-Konformitätserklärung nach Anhang VIII ist bewusst kurz gehalten — meist eine Seite. Die ausführlichen Nachweise gehören in ein separates Dokument: die technische Dokumentation nach Anhang VII, die Sie zurückhalten und nur auf Verlangen einer Behörde vorlegen.
Zur technischen Dokumentation gehören unter anderem: eine allgemeine Beschreibung der Verpackung und ihres Verwendungszwecks, Konstruktionszeichnungen und Materialangaben der Bauteile, die Liste der herangezogenen Normen und Spezifikationen sowie eine Bewertung der Nichtkonformitätsrisiken.
Praktisch bedeutet das: Sie heften Lieferantenerklärungen, Materialdatenblätter und Prüfberichte in Ihrer eigenen Ablage ab — digital oder auf Papier — und halten sie griffbereit. Sie müssen sie nicht der Konformitätserklärung selbst beifügen.
Wichtig ist nur, dass Sie diese Unterlagen im Ernstfall schnell vorlegen können. Am unteren Ende dieser Seite finden Sie eine Vorlage für eine strukturierte Anfrage an Ihren Lieferanten, die genau die Angaben abfragt, die später in diese Dokumentation einfließen.
Anhang VII Nr. 2 der PPWR nennt sechs Elemente. Erstens eine allgemeine Beschreibung der Verpackung und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks. Zweitens Entwürfe, Fertigungszeichnungen und Materialangaben der einzelnen Bauteile.
Drittens Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen und der Funktionsweise der Verpackung nötig sind. Viertens die Liste der angewandten harmonisierten Normen, gemeinsamen technischen Spezifikationen oder sonstigen herangezogenen Spezifikationen.
Fünftens eine qualitative Bewertung der Anforderungen, die zum jeweiligen Zeitpunkt bereits gelten — ab August 2026 zunächst vor allem die Stoffbeschränkungen nach Art. 5. Sechstens Prüfberichte und Nachweise, soweit vorhanden, sowie eine Analyse der Risiken, dass die Verpackung nicht konform sein könnte.
Der Umfang sollte zum Risiko passen: Bei einer einfachen Wellpappschachtel reichen wenige Seiten, bei komplexeren Verpackungen mit mehreren Materialschichten braucht die Dokumentation entsprechend mehr Substanz.
Ein klares „Nein" gibt es hier nicht mehr — es hängt von der konkreten Anforderung ab. Für die meisten Standardparameter der Verpackung (Gewicht, Konstruktion, Grundmaterial) sind Laborprotokolle tatsächlich nicht zwingend — technische Dokumentation des Lieferanten genügt.
Für den PFAS-Gehalt in Verpackung mit Lebensmittelkontakt sind Laborprotokolle hingegen ohne Ausnahme zwingend erforderlich. Nach mehreren aktuellen, unabhängigen Quellen wird eine Selbstauskunft des Lieferanten für genau diese Anforderung ausdrücklich nicht als ausreichender Nachweis anerkannt — erforderlich ist ein offizielles Prüfzertifikat einer akkreditierten Labor.
Praktischer Rat angesichts der realen Laborüberlastung: Enthält Ihr Sortiment Lebensmittelverpackung und haben Sie noch kein Testing beauftragt, tun Sie das jetzt, ohne weitere Verzögerung — bei der typischen Wartezeit von 8–14 Wochen bedeutet jede Verzögerung direkt verlorene Zeit. Für Nicht-Lebensmittelverpackung ist dieser konkrete Punkt nicht relevant, doch der Schwermetallgrenzwert (100 mg/kg in Summe) gilt für sämtliche Verpackung ohne Ausnahme — dafür genügt jedoch in der Regel eine Lieferantenangabe ohne separates Laborprotokoll.
Die Aufbewahrungsfrist hängt von der Art der Verpackung ab. Für Einwegverpackungen gilt eine Frist von 5 Jahren, für wiederverwendbare Verpackungen 10 Jahre — jeweils gerechnet ab dem Inverkehrbringen der letzten Einheit dieser Verpackung.
Das gilt für beide Dokumente gemeinsam: die EU-Konformitätserklärung nach Art. 39 und die zugrunde liegende technische Dokumentation nach Anhang VII. Sie müssen beide über den gleichen Zeitraum vorhalten.
Praktisch bedeutet das: Solange Sie eine Verpackung noch verkaufen oder sie noch im Lager liegt, läuft die Frist noch gar nicht — sie beginnt erst, wenn diese konkrete Verpackung nicht mehr neu in Verkehr gebracht wird. Bei Verpackungen, die Sie über Jahre unverändert nutzen, verlängert sich die praktische Aufbewahrungspflicht entsprechend.
Elektronische Aufbewahrung ist ausreichend — ein physischer Ordner ist nicht vorgeschrieben. Wichtig ist nur, dass die Unterlagen im Bedarfsfall schnell auffindbar sind.
Nein. Anders als etwa die LUCID-Registrierung müssen Sie die PPWR-Konformitätserklärung nirgends aktiv einreichen, hochladen oder anmelden. Sie erstellen sie, halten sie bereit und zeigen sie nur, wenn eine zuständige Behörde danach fragt.
Das unterscheidet die Konformitätserklärung von vielen anderen Nachweispflichten, an die man aus dem deutschen Verpackungsrecht gewöhnt ist. Es gibt kein zentrales Portal und keine Meldefrist für die Erklärung selbst.
Praktisch bedeutet das aber nicht weniger Verantwortung, sondern eine andere Art davon: Statt einer einmaligen Meldung müssen Sie jederzeit — auch Jahre später — in der Lage sein, ein vollständiges und korrektes Dokument vorzulegen, wenn eine Marktüberwachungsbehörde danach fragt.
Manche Geschäftspartner und Marktplätze fragen die Erklärung inzwischen aber freiwillig ab, um selbst auf der sicheren Seite zu sein. Halten Sie sie also nicht nur behördenfest, sondern auch griffbereit für solche Anfragen.
Nach Art. 15 Abs. 4 PPWR müssen Sie durch geeignete Verfahren sicherstellen, dass Ihre Verpackung bei laufender Fertigung dauerhaft konform bleibt. Ändert sich etwas an der Verpackung selbst oder an den zugrunde liegenden Anforderungen, müssen Sie die Erklärung entsprechend anpassen.
Konkrete Anlässe für eine Aktualisierung sind: eine Änderung der Materialzusammensetzung, ein Wechsel des Lieferanten mit anderen Materialangaben, eine Änderung der Konstruktion oder Größe der Verpackung, oder eine Änderung der zugrunde liegenden Normen und technischen Spezifikationen, auf die sich Ihre Erklärung bezieht.
Wechselt nur der Lieferant, aber Material, Gewicht und Aufbau bleiben identisch, ist meist keine inhaltliche Änderung nötig — sinnvoll ist trotzdem, die neue Lieferantenbestätigung in Ihrer technischen Dokumentation zu hinterlegen.
Es gibt keine feste Frist wie „einmal im Jahr prüfen“ — die Pflicht ist anlassbezogen. Praktisch empfiehlt es sich aber, bei jeder Verpackungsänderung kurz zu prüfen, ob die bestehende Erklärung noch stimmt, bevor die neue Charge in Verkehr geht.
Ja, der Grenzwert betrifft ausnahmslos jede Verpackungskomponente, nicht nur das Hauptmaterial. Das wird durch eine direkte Formulierung bestätigt: Der Grenzwert gilt „for inks, adhesives, coatings, closures, labels, and every other packaging component, not just the primary packaging material“ — also für Farben, Klebstoffe, Beschichtungen, Verschlüsse, Etiketten und jede andere Komponente. Klebeband (als Klebstoffkomponente) und das Etikett auf einem Glas fallen damit eindeutig unter die Anforderung, genau wie das Glas oder der Karton selbst.
Praktisch bedeutet das: Der Summengrenzwert von 100 mg/kg (Blei, Cadmium, Quecksilber, sechswertiges Chrom) wird über alle Verpackungskomponenten zusammen berechnet, nicht nur über das „Haupt“-Material wie Karton oder Glas.
Wurde das Material im normalen Einzelhandel gekauft, statt bei einem spezialisierten B2B-Lieferanten, bleibt die rechtliche Konformitätspflicht bestehen — eine offizielle Bestätigung vom Kassenpersonal ist jedoch praktisch nicht zu bekommen. Praktischer Ausweg: Prüfen Sie die Website des Markenherstellers (nicht des Ladens) — große Hersteller veröffentlichen oft allgemeine REACH-Erklärungen ohne persönliche Anfrage. Dokumentieren Sie zudem Ihre eigene Einschätzung schriftlich (etwa: „standardmäßiges transparentes Klebeband ohne Pigmente oder Beschichtung, Überschreitung technisch unwahrscheinlich“) — das ersetzt kein offizielles Dokument, zeigt aber eine sorgfältige Prüfung. Bei regelmäßigem, größerem Bedarf lohnt sich mittelfristig der Wechsel zu einem spezialisierten Verpackungslieferanten, der auf Anfrage eine formelle Bestätigung ausstellen kann.
Alle Angaben auf dieser Seite beziehen sich auf den amtlichen Text der Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 22. Januar 2025.
Verordnung (EU) 2025/40 im Volltext auf EUR-Lex (deutsch) →
Leitlinien der Europäischen Kommission zur PPWR, C(2026) 3702 vom 5. Juni 2026 →
Die Leitlinien der Kommission sind rechtlich nicht bindend, klären aber viele Auslegungsfragen. Dieser Beitrag ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.