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Konformitätserklärung für Verpackungen für Österreich: Muster und Generator

Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) · aktualisiert am 28.09.2026

Seit dem 12. August 2026 brauchen Sie für jede Verpackungsart, die Sie in der EU in Verkehr bringen, eine schriftliche EU-Konformitätserklärung. Für Österreich erstellt unser Generator die Erklärung auf Deutsch, der Amtssprache der Republik. Sie erhalten ein fertiges PDF — Sie füllen nur das Formular aus.

Erklärung erstellen Formular auf Englisch

Ab 49 € für 3 Erklärungen. Das Ausfüllen dauert etwa 5 Minuten pro Land.

So funktioniert es

  1. Öffnen Sie den Generator über diese Seite — Österreich ist dann bereits angehakt. Haken Sie auch die anderen Länder an, in denen Sie dieselbe Verpackung verkaufen, zum Beispiel Deutschland.
  2. Füllen Sie das Formular aus: Unternehmen, Beschreibung der Verpackung, Unterzeichner. Jedes Feld ist erklärt.
  3. Laden Sie das PDF herunter. Die Seite für Österreich ist auf Deutsch und trägt die Überschrift:
EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG (VERPACKUNG)

Muster einer Konformitätserklärung für Österreich

So sieht eine fertige Erklärung für Österreich aus, erstellt mit dem Generator. Die Daten im Muster sind erfunden: die Firma „Muster GmbH“ aus Wien und ein 250-ml-Glas für Honig mit Metall-Schraubdeckel und Papieretikett.

Muster einer EU-Konformitätserklärung für Verpackungen für Österreich — Honigglas, Muster GmbH, die 8 Nummern nach Anhang VIII.
Muster mit erfundenen Daten. Zum Vergrößern auf das Bild tippen.
Muster herunterladen (PDF) Eigene Erklärung erstellen

Das Muster kann nicht als Ihre eigene Erklärung verwendet werden: Es enthält erfundene Daten und den Aufdruck „MUSTER“.

Was die Erklärung enthält

Der Aufbau folgt Anhang VIII der Verpackungsverordnung. Quelle: Verordnung (EU) 2025/40, EUR-Lex

Häufige Fragen

Was ist die EU-Konformitätserklärung für Verpackungen?

Die schriftliche Bestätigung des Erzeugers, dass eine bestimmte Verpackung die Anforderungen der Verordnung (EU) 2025/40 erfüllt — Stoffbeschränkungen, Recyclingfähigkeit, Minimierung und Kennzeichnung. Mit der Ausstellung übernimmt der Erzeuger die Verantwortung für die Konformität der Verpackung. Behörden genehmigen oder registrieren die Erklärung nicht im Voraus: Es ist ein Dokument des Unternehmens selbst. Grundlage ist die technische Dokumentation — Beschreibung der Verpackung, Materialangaben des Lieferanten und Prüfergebnisse. Bewahren Sie diese zusammen mit der Erklärung auf: Ohne sie ist die Erklärung nur eine Unterschrift auf Papier. Quelle: Verordnung (EU) 2025/40, Artikel 39

Seit wann ist die Erklärung Pflicht?

Seit dem 12. August 2026, dem Geltungsbeginn der Verpackungsverordnung. Entscheidend ist das Inverkehrbringen der Verpackung: Wenn Sie nach diesem Datum ein verpacktes Produkt in Verkehr bringen, muss die Erklärung vorliegen, auch wenn das Produkt selbst nicht neu ist. Als EU-Verordnung gilt sie in Österreich unmittelbar; eine begleitende Novelle des Abfallwirtschaftsgesetzes ist laut Merkblatt des Umweltministeriums (BMLUK) geplant. Weitere Anforderungen folgen später: die einheitliche Kennzeichnung von Verpackungen frühestens ab 12. August 2028, Recyclingfähigkeit und Minimierung ab 2030. Bei neuen Anforderungen ist die Erklärung zu aktualisieren. Quelle: Verordnung (EU) 2025/40 Quelle: BMLUK, Merkblatt zur EU-Verpackungsverordnung

Wer muss die Erklärung ausstellen?

Der Erzeuger — das Unternehmen, das die Verpackung herstellt oder entwerfen bzw. herstellen lässt und sie unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt. Beispiel: Wenn Sie Gläser außerhalb der EU einkaufen und darin Honig unter Ihrer Marke verkaufen, sind Sie der Erzeuger, nicht der Glaslieferant. Ein Händler mit Eigenmarke (Private Label — Produkte unter der Marke des Händlers) ist in der Regel Erzeuger. Verkaufen Sie ein Produkt einer fremden Marke in der Originalverpackung, sind Sie in der Regel Vertreiber, und die Erklärung stellt der Erzeuger aus. Der Importeur muss sicherstellen, dass ein Erzeuger außerhalb der EU die Erklärung ausgestellt hat. Quelle: Verordnung (EU) 2025/40, Artikel 3

Was muss die Erklärung enthalten?

Die eindeutige Kennung der Verpackung, Name und Anschrift des Erzeugers und gegebenenfalls des Bevollmächtigten, den Hinweis, dass die Erklärung unter der alleinigen Verantwortung des Erzeugers ausgestellt wird, die Beschreibung der Verpackung, die Bestätigung der Konformität, die angewandten Normen, gegebenenfalls die notifizierte Stelle, zusätzliche Angaben sowie Ort und Datum der Ausstellung, Name und Funktion des Unterzeichners. Der Generator erstellt alle 8 Nummern nach dem Muster in Anhang VIII — Sie geben nur die Daten ein. Unter Nummer 5 können Sie zusätzlich die Einhaltung einzelner Artikel bestätigen, etwa der Beschränkungen für Schwermetalle und PFAS (Artikel 5). Haken Sie nur Artikel an, deren Einhaltung Sie tatsächlich geprüft haben. Quelle: Verordnung (EU) 2025/40, Anhang VIII

In welcher Sprache muss die Erklärung für Österreich abgefasst sein?

Die Verordnung verweist auf die Sprache(n), die der Mitgliedstaat vorschreibt, in dem die Verpackung in Verkehr gebracht oder bereitgestellt wird. Staatssprache der Republik Österreich ist Deutsch. Eine eigene österreichische Regel zur Sprache der Konformitätserklärung für Verpackungen haben wir in den amtlichen Informationen (Stand 28.09.2026) nicht gefunden — Deutsch ist daher die sichere Wahl. Der Generator erstellt die Erklärung für Österreich auf Deutsch. Quelle: Verordnung (EU) 2025/40, Artikel 39 Absatz 2 Quelle: Bundes-Verfassungsgesetz, Artikel 8

Ich verkaufe auch in Deutschland. Reicht eine deutsche Erklärung für beide Länder?

Die Sprache ist dieselbe, trotzdem erhält jedes Land im Generator eine eigene Seite. Haken Sie Deutschland und Österreich an — Sie bekommen ein PDF mit beiden Erklärungen und geben Ihre Daten nur einmal ein. Unterschiedlich sind vor allem die nationalen Angaben unter Nummer 8: In Deutschland ist das die LUCID-Registrierungsnummer, in Österreich gibt es kein LUCID — hier nehmen Sie an einem österreichischen Sammel- und Verwertungssystem teil. Für die übrigen EU-Länder erstellt der Generator die Erklärung in der jeweiligen Amtssprache (alle 27 EU-Länder). Quelle: EDM-Portal, Verpackung

Wem muss ich die Erklärung vorlegen?

Die Erklärung muss weder vorab eingereicht noch registriert werden. Eine Kopie erhalten die zuständigen Behörden auf Verlangen, etwa bei einer Kontrolle oder nach einer Beschwerde. Bewahren Sie das PDF und die technische Dokumentation daher so auf, dass Sie beides schnell übermitteln können. Quelle: Verordnung (EU) 2025/40, Anhang VII

Wie lange muss ich die Erklärung aufbewahren?

Fünf Jahre ab dem Inverkehrbringen bei Einwegverpackungen und zehn Jahre bei wiederverwendbaren Verpackungen. Aufzubewahren sind nicht nur die Erklärung, sondern auch die technische Dokumentation: Beschreibung der Verpackung, Materialangaben des Lieferanten und Prüfergebnisse. Verkaufen Sie dasselbe Produkt mehrere Jahre in derselben Verpackung, dürfen Sie die alte Erklärung erst wegwerfen, wenn seit der letzten Charge fünf (bzw. zehn) Jahre vergangen sind. Quelle: Verordnung (EU) 2025/40, Artikel 15

Brauche ich für jede Verpackung eine eigene Erklärung?

Die Erklärung wird je Verpackungsart ausgestellt, nicht je Produkt. Nutzen mehrere Produkte genau dieselbe Verpackung, genügt eine Erklärung, in der alle Produkte genannt sind. Beispiel: Drei Teesorten in identischen 100-g-Dosen können in einer Erklärung stehen; steckt eine davon in einer Dose anderer Größe oder aus anderem Material, braucht sie eine eigene. Verkaufsverpackung, Umverpackung und Transportverpackung (zum Beispiel ein Versandkarton im Onlinehandel) sind unterschiedliche Verpackungsarten, und jede braucht ihre Erklärung. Quelle: Verordnung (EU) 2025/40, Artikel 3

Brauche ich die Erklärung auch, wenn ich nur über Amazon oder eine andere Plattform verkaufe?

Ja. Die Pflicht hängt nicht vom Vertriebsweg ab: Entscheidend ist, dass Sie die Verpackung als Erzeuger in der EU in Verkehr bringen. Das gilt für Amazon, Etsy, den eigenen Onlineshop und den Ladenverkauf gleichermaßen. Die Plattform stellt die Erklärung nicht für Sie aus. Davon getrennt ist die Herstellerverantwortung in Österreich: Versandhändler ohne Sitz in Österreich, die an private Letztverbraucher liefern, sind selbst verpflichtet (§ 13g AWG 2002), nehmen an einem Sammel- und Verwertungssystem teil und müssen einen Bevollmächtigten in Österreich bestellen (§ 16b Verpackungsverordnung 2014). Quelle: AWG 2002, § 13g Quelle: Verpackungsverordnung 2014, § 16b

Was ist der Unterschied zur Erklärung für Lebensmittelkontaktmaterialien?

Das sind zwei verschiedene Dokumente. Die Erklärung nach Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 und für Kunststoffe nach Verordnung (EU) Nr. 10/2011 bestätigt, dass das Material für den Kontakt mit Lebensmitteln sicher ist: Migrationsgrenzwerte, Temperatur, Kontaktdauer. Die EU-Konformitätserklärung für Verpackungen bestätigt die Anforderungen der Verpackungsverordnung: Stoffe, Recyclingfähigkeit, Minimierung, Kennzeichnung. Hat die Verpackung Kontakt mit Lebensmitteln, brauchen Sie beide Erklärungen — die eine ersetzt die andere nicht. Außerdem gelten seit dem 12. August 2026 PFAS-Beschränkungen für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt. Quelle: Verordnung (EU) 2025/40, Artikel 5 Absatz 5

Kann ich die Erklärung des Verpackungslieferanten verwenden?

Nicht als Ihre eigene. Verkaufen Sie das Produkt unter Ihrem Namen oder Ihrer Marke, sind Sie der Erzeuger, und die Erklärung unterschreibt Ihr Unternehmen. Die Unterlagen des Lieferanten sind trotzdem sehr wichtig: Materialspezifikation, Nachweis zu Schwermetallen und PFAS, Prüfergebnisse. Sie bilden die Grundlage Ihrer technischen Dokumentation. Fordern Sie sie schriftlich beim Lieferanten an und bewahren Sie sie zusammen mit der Erklärung auf. Quelle: Verordnung (EU) 2025/40, Anhang VII

Was tun, wenn sich die Verpackung ändert?

Die Erklärung muss stets auf dem neuesten Stand sein. Ändern Sie Material, Größe, Lieferanten oder Aufbau der Verpackung, stellen Sie eine neue Erklärung mit neuer Nummer aus. Die alte bewahren Sie bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist auf, denn sie betrifft bereits in Verkehr gebrachte Verpackungen. Der Generator speichert Ihre Unternehmensdaten im Browser: Eine neue Fassung dauert nur wenige Minuten. Quelle: Verordnung (EU) 2025/40, Artikel 39 Absatz 2

Nützlich

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