"Was, um Himmels willen, will man jetzt von mir mit dieser Verpackung?"

Genau diese Frage stellen sich gerade Tausende Unternehmer in Deutschland. Sie haben von PPWR gehört, von LUCID, vielleicht vom Bevollmächtigten — und jetzt taucht noch ein neuer Begriff auf: EU-Konformitätserklärung. Dieser Leitfaden beantwortet nicht die Paragrafen der Reihe nach, sondern die Fragen, die tatsächlich auftauchen, wenn man sich zum ersten Mal damit beschäftigt — inklusive der Fragen, bei denen die naheliegende Antwort falsch ist.

TL;DR - Die Konformitätserklärung ist kein Laborzertifikat — sie ist Ihre eigene, dokumentierte Erklärung, dass Sie die Konformität geprüft haben. - Sie müssen nicht für jedes Produkt eine eigene Erklärung ausstellen — sie gilt pro Verpackungsspezifikation, nicht pro SKU. - Sie müssen keine eigenen Laboranalysen durchführen — Sie stützen sich auf die Angaben Ihres Verpackungslieferanten. - Grenzwerte für Schwermetalle gibt es nicht erst seit PPWR — sie existieren seit 1994. - Aufbewahrung: 5 Jahre für Einwegverpackungen, 10 Jahre für Mehrwegverpackungen.

Offizielle Quellen: Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR), Annex VIII, Gesetze im Internet — VerpackG, Zentrale Stelle Verpackungsregister (LUCID)

Frage 1: Was ist das überhaupt für eine neue Erklärung?

Die EU Declaration of Conformity ist keine neue "Verpackungslizenz" und kein Zertifikat, das ein Labor ausstellt. Es ist eine offizielle Erklärung des Herstellers, dass die Konformität der Verpackung mit den anwendbaren Anforderungen der PPWR festgestellt wurde.

Der Gesetzgeber sagt damit nicht nur "Ihre Verpackung muss den Anforderungen entsprechen" — sondern zusätzlich: "Sie müssen dokumentieren können, warum Sie das für gegeben halten." Das ist der eigentliche Unterschied zu vorher: nicht plötzlich neue inhaltliche Anforderungen aus dem Nichts, sondern ein formalisiertes System aus Anforderung → Konformitätsbewertung → technische Dokumentation → Erklärung.

Frage 2: Betrifft das nur ausländische Unternehmen?

Nein — und das ist wichtig, weil hier oft etwas durcheinandergebracht wird. Die Konformitätserklärung selbst gilt für jeden, der Verpackungen auf den deutschen bzw. europäischen Markt bringt, unabhängig vom Firmensitz. Ausländische Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland treffen zusätzlich auf die Pflicht, einen Bevollmächtigten zu bestellen (mehr dazu in unserem VerpackDG-2026-Leitfaden) — das ist aber ein separates Thema, keine Voraussetzung für die Konformitätserklärung an sich.

Frage 3: Muss ich meine Verpackung jetzt ins Labor schicken?

Nein, nicht automatisch. Die PPWR sieht für die meisten Verpackungen eine interne Fertigungskontrolle vor (vergleichbar mit "Modul A" in anderen EU-Konformitätsverfahren) — keine verpflichtende externe Laborprüfung jeder einzelnen Verpackung. Konformitätsbewertung bedeutet nicht automatisch Laborpflicht.

Frage 4: Muss ich also selbst prüfen, ob Quecksilber drin ist?

Nein — und diese Frage zeigt gut, wo die Grenze liegt. Die chemische Zusammensetzung eines Materials lässt sich nicht mit bloßem Auge feststellen. Wo ein Nachweis für eine bestimmte chemische oder technische Eigenschaft nötig ist, muss dieser durch entsprechende Informationen oder Nachweise erbracht werden — aber Sie als Unternehmer müssen nicht selbst ins Labor, nur weil Sie eine Erklärung unterschreiben.

Frage 5: Kann ich meinem Lieferanten einfach vertrauen?

Hier ist die Antwort etwas differenzierter: Sie dürfen sich auf Lieferanteninformationen stützen — aber nicht blind. Ihr Verpackungslieferant muss Ihnen die notwendigen Informationen und Dokumentation zur Verfügung stellen, etwa zu:

Der Ablauf ist also: Lieferanteninformation → eigene Bewertung → Dokumentation → Erklärung. Sie übernehmen die Verantwortung dafür, diese Informationen sinnvoll zu nutzen und aufzubewahren — nicht dafür, sie selbst im Labor zu erzeugen.

Frage 6: Sind die Grenzwerte für Schwermetalle neu?

Nein, ganz und gar nicht — und das ist beruhigend zu wissen. Die Beschränkung von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom in Verpackungen existiert bereits seit der EU-Verpackungsrichtlinie 94/62/EG von 1994. Der Grenzwert von 100 mg/kg (Summe aller vier Stoffe) gilt in seiner heutigen Form seit dem Jahr 2001. PPWR übernimmt diesen Grenzwert unverändert (Art. 5(4)) — Verpackungshersteller fangen im August 2026 also nicht bei null an.

Frage 7: Was ist dann überhaupt neu?

Die Neuerung liegt nicht darin, dass Verpackung gestern unkontrolliert war und heute plötzlich kontrolliert ist. Der Kern ist: PPWR führt ein formalisierteres System ein — Anforderung → Konformitätsbewertung → technische Dokumentation → Konformitätserklärung. Konformität muss jetzt systematisch dokumentiert und offiziell erklärt werden, nicht nur "irgendwie eingehalten".

Frage 8: Muss ich alle Nachweise direkt an die Erklärung anhängen?

Nein. Das ist eine wichtige Unterscheidung, gerade für unseren PPWR Generator:

Die Konformitätserklärung ist ein eigenständiges, kurzes Dokument. Die technische Dokumentation — Lieferanteninformationen, Spezifikationen, Bewertungen, ggf. Prüfprotokolle — bleibt bei Ihnen archiviert, wird aber nicht Seite für Seite an die Erklärung angehängt.

Konformitätserklärung Technische Dokumentation
Was ist das Kurzes, formales Dokument (Annex VIII) Sammlung von Nachweisen (Annex VII)
Wer sieht es Kann Behörden/Kunden vorgelegt werden Bleibt bei Ihnen, nur auf Anfrage
Enthält Erklärung der Konformität, Verweise Lieferantendaten, Spezifikationen, Prüfprotokolle

Frage 9: Brauche ich zwingend Laborprotokolle?

Nein, nicht automatisch für jede Erklärung. Prüfprotokolle werden in der technischen Dokumentation als Nachweis genannt, "soweit anwendbar" — nicht als generelle Pflicht für jede einzelne Verpackung. Die richtige Formulierung ist nicht "jeder braucht ein Laborzertifikat", sondern: Sie müssen ausreichende Nachweise haben, um die Konformität zu belegen. Was genau als Nachweis ausreicht, hängt von der konkreten Anforderung und Verpackung ab.

Frage 10: Eine Erklärung pro Produkt?

Nein — und das ist vermutlich die wichtigste Frage überhaupt, gerade wenn Sie ein großes Sortiment haben.

100 SKUs bedeuten nicht automatisch 100 Erklärungen. Wenn mehrere Produkte dieselbe Verpackung mit identischen Eigenschaften nutzen, ist es vollkommen logisch, diese als einen identifizierbaren Verpackungstyp zu behandeln.

Beispiel: 7 Honigsorten in derselben 900g-Glasbanke. Sie brauchen nicht:

Honig 1 → Erklärung 1 Honig 2 → Erklärung 2 Honig 3 → Erklärung 3 ...

Eine gemeinsame Erklärung reicht, in der alle betroffenen SKUs aufgeführt werden.

Frage 11: Also eine Erklärung pro Material?

Auch nicht. Nicht: Glas → eine Erklärung, Deckel → eine andere, Etikett → eine dritte. Die Erklärung bezieht sich auf die identifizierbare Verpackung als Ganzes, nicht auf ein einzelnes Material. "900g-Glasbanke mit Metalldeckel und Papieretikett" kann die Beschreibung eines einzigen Verpackungstyps mit mehreren Komponenten sein.

Frage 12: Was zählt als eine "Verpackungsspezifikation"?

Hier ist Vorsicht angebracht — und ehrlich gesagt auch bei uns: PPWR verlangt eine eindeutige Identifikation der Verpackung (z.B. über Typ, Chargen- oder Seriennummer), formuliert aber keine starre Regel wie "ein Verpackungstyp = immer genau eine Erklärung". Die korrekte Formulierung lautet eher: Die Erklärung muss es ermöglichen, eindeutig zu bestimmen, zu welcher Verpackung sie gehört. Eine Zusammenfassung mehrerer Verpackungen in einer Erklärung ist möglich, wo die Eigenschaften und anwendbaren Anforderungen eine solche gemeinsame Bewertung zulassen.

Frage 13: Was, wenn die Verpackung aus mehreren Teilen besteht?

Honig → Glasbanke → Deckel → Etikett → Schutzmaterial → Versandkarton — bei mehrteiligen Verpackungen kann man nicht pauschal sagen "alles, was das Produkt physisch umgibt, ist automatisch eine Erklärung". Es lohnt sich, verschiedene Rollen zu unterscheiden:

Bei komplexeren Sortimenten mit mehreren Verpackungsvarianten empfiehlt es sich, diese Struktur einmal sauber durchzugehen, bevor man alles pauschal in eine Erklärung packt.

Frage 14: Neuer Lieferant — muss ich alles neu machen?

Nicht zwingend. Ein Lieferantenwechsel ist ein Anlass, Dokumentation und Konformität zu prüfen — kein automatischer Grund, alles neu zu erstellen. Liefert der neue Lieferant Verpackung mit denselben relevanten Eigenschaften, reicht es, dessen Dokumentation einzuholen und zu bestätigen, dass die bestehende Bewertung weiterhin zutrifft. Haben sich die Eigenschaften geändert, muss die Bewertung entsprechend überarbeitet werden.

Frage 15: Wann muss ich die Erklärung aktualisieren?

Nicht "einmal erstellt, für immer gültig". Die Erklärung muss aktuell gehalten werden, insbesondere bei Änderungen von:

Frage 16: Wie lange muss ich das aufbewahren?

Verpackungsart Aufbewahrungsfrist
Einwegverpackung 5 Jahre
Mehrwegverpackung 10 Jahre

Wichtig: Das gilt nicht nur für das PDF der Erklärung selbst, sondern auch für die zugrundeliegende technische Dokumentation.

Frage 17: Was mache ich jetzt konkret?

1. **Identify** — Verpackung(en) identifizieren 2. **Ask** — notwendige Informationen beim Lieferanten einholen 3. **Check** — prüfen, ob die Informationen zur verwendeten Verpackung und den Anforderungen passen 4. **Document** — technische Dokumentation zusammenstellen 5. **Declare** — EU-Konformitätserklärung erstellen 6. **Keep** — Dokumente die vorgeschriebene Frist aufbewahren 7. **Update** — bei relevanten Änderungen überarbeiten

Wann gilt was? Die Anforderungen im Überblick

Ein wichtiger Punkt, der oft übersehen wird: Die Verordnung gilt zwar insgesamt ab dem 12. August 2026 — das heißt aber nicht, dass an diesem Tag automatisch alle inhaltlichen Anforderungen (Art. 5–12) bereits anwendbar sind. Mehrere greifen erst später:

Anforderung Anwendbar ab
Schwermetallgrenzwerte, PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelkontakt (Art. 5) 12. August 2026
Keine Doppelwände/falschen Böden, kein unnötig vergrößertes Volumen (Art. 10 Abs. 2) 12. August 2026
Anforderungen an Mehrwegverpackungen, soweit einschlägig (Art. 11) 12. August 2026
Kompostierbarkeit bestimmter Verpackungen (Art. 9 Abs. 1) 12. Februar 2028
Kennzeichnung: Materialzusammensetzung und Sortierhinweise (Art. 12) 12. August 2028
Recyclingfähigkeit — Design for Recycling (Art. 6) 1. Januar 2030
Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen (Art. 7) 1. Januar 2030
Minimierung von Gewicht und Volumen (Art. 10 Abs. 1) 1. Januar 2030

Eine Erklärung, die pauschal die Erfüllung aller Artikel 5–12 bestätigt, bescheinigt damit unter Umständen etwas, das zum Ausstellungsdatum rechtlich noch gar nicht verlangt wird. Prüfen Sie deshalb, welche Anforderungen zum Zeitpunkt Ihrer Erklärung bereits gelten.

Die 8 Pflichtfelder nach Annex VIII im Überblick

Nr. Pflichtfeld Kurzbeschreibung
1 Eindeutige Verpackungskennung Modell-, Artikel- oder Chargennummer zur Rückverfolgbarkeit
2 Angaben zum Erzeuger Name und Anschrift; ggf. Angaben zum Bevollmächtigten
3 Verantwortungserklärung Erklärung, dass die Ausstellung in alleiniger Verantwortung des Erzeugers erfolgt
4 Gegenstandsbeschreibung Eindeutige Beschreibung der Verpackung zur Identifikation
5 Konformitätsaussage Erfüllung der (bereits anwendbaren) Anforderungen aus Art. 5–12
6 Angewandte Normen/Spezifikationen Verweis auf technische Grundlagen der Bewertung
7 Notifizierte Stelle In der Regel "entfällt" (Modul A, keine Drittprüfung nötig)
8 Ort, Datum, Unterschrift Zeichnungsberechtigte Person

Häufige Fehler, auf die Sie achten sollten

Erzeuger und Hersteller verwechselt. Die PPWR verwendet "Erzeuger" (Art. 3 Nr. 13 — wer die Erklärung unterschreibt) anders als "Hersteller" im VerpackG (Art. 3 Nr. 15 — die Rolle für die LUCID-Registrierung). Bei den meisten Unternehmen ist es dieselbe Firma, nur der Begriff wechselt je nach Gesetz.

Konformität für noch nicht anwendbare Anforderungen erklärt. Wie oben in der Tabelle gezeigt, sind Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil und Kennzeichnung 2026 noch nicht anwendbar. Wer das pauschal mitbestätigt, erklärt etwas, das er zum Stichtag weder nachweisen muss noch belastbar nachweisen kann.

Annex VII und Annex VIII verwechselt. Die Konformitätserklärung folgt Annex VIII. Die technische Dokumentation (Materialprüfungen, Zeichnungen, Nachweise) folgt Annex VII. Beide werden häufig durcheinandergebracht — eine Erklärung, die wie eine technische Dokumentation aufgebaut ist, erfüllt die formalen Anforderungen nicht.

Rolle des Bevollmächtigten überdehnt. Ein Bevollmächtigter hält Erklärung und technische Dokumentation für Behörden bereit — die Erstellung der technischen Dokumentation selbst kann ihm nicht übertragen werden. Die alleinige Verantwortung bleibt beim Erzeuger.

Sammelerklärungen ohne ausreichende Einzelidentifikation. Eine Erklärung für "alle Kartonverpackungen" ohne produktspezifische Kennung erfüllt Pflichtfeld Nr. 1 nicht. Jede Verpackungsvariante braucht eine eindeutige Kennung.

CE-Kennzeichnung angebracht. Verpackungen sind nach PPWR nicht CE-kennzeichnungspflichtig — ein CE-Zeichen auf Basis dieser Erklärung wäre falsch.

Ein Punkt zur Kennzeichnung, den wir korrigieren mussten

Bei der Recherche zu diesem Artikel sind wir auf eine verbreitete, aber ungenaue Aussage gestoßen: dass die LUCID-Registrierungsnummer nach §9 VerpackG zwingend auf der Verpackung selbst aufgedruckt sein muss. Das stimmt so nicht — §9 VerpackG regelt die Registrierungspflicht Ihres Unternehmens bei der ZSVR, nicht das Aufdrucken der Nummer auf physische Ware. Die Nummer muss nicht einmal im Impressum Ihrer Website veröffentlicht werden. Was tatsächlich auf der Verpackung stehen muss, regelt PPWR Art. 15(5) — dazu mehr in unserem Leitfaden zur Kennzeichnungspflicht.

Häufig gestellte Fragen

Ist die Konformitätserklärung dasselbe wie die LUCID-Registrierung? Nein. LUCID-Registrierung ist die Anmeldung Ihres Unternehmens im deutschen Verpackungsregister (§9 VerpackG). Die Konformitätserklärung ist ein separates Dokument nach PPWR Annex VIII, das die Konformität einer konkreten Verpackung bestätigt.

Reicht eine grobe Materialbeschreibung wie "Karton" oder "Plastik"? Für einen ersten Entwurf ja, aber für die endgültige Erklärung brauchen Sie die genaue Angabe aus Ihrer technischen Dokumentation — nicht nur eine grobe Beschreibung.

Was, wenn ich mehrere Verpackungsvarianten mit unterschiedlichen Materialien habe? Dann brauchen Sie für jede unterschiedliche Verpackungsspezifikation eine eigene Verpackungs-ID und entsprechend eine eigene Erklärung — aber innerhalb jeder Variante können beliebig viele Produkte zusammengefasst werden, die exakt dieselbe Verpackung nutzen.

Wo kann ich das praktisch ausfüllen? Mit unserem Konformitätserklärung-Generator — mit Erklärungen zu jedem Feld und Live-Vorschau, kostenlos während der Testphase.

Fazit

Diese Erklärung ist keine Chemieprüfung, die Sie selbst durchführen müssen, und keine Verpflichtung, für jedes einzelne Produkt ein eigenes Dokument zu erstellen. Es ist ein System: Sie identifizieren Ihre Verpackung, holen sich die nötigen Informationen von Ihrem Lieferanten, prüfen diese, dokumentieren sie — und erklären dann offiziell, dass alles passt. Wenn Sie dabei Unterstützung brauchen, kontaktieren Sie uns oder nutzen Sie direkt unseren Generator.

Über die Autorin

Nadezda Walz berät Amazon-Verkäufer und Onlinehändler zur Verpackungs-Compliance in Deutschland und Europa (LUCID, EPR, VerpackG/VerpackDG). Vor ihrer Beratungstätigkeit hat sie selbst ein Amazon-FBA-Geschäft betrieben — daher kennt sie die Perspektive von Verkäufern nicht nur aus der Gesetzestheorie, sondern aus der Praxis.