Verpackungsrecht ab 12. August 2026: Bevollmächtigter und Kennzeichnung — was sich für Sie wirklich ändert
Von Nadezda Walz, Packaging Compliance · Lesezeit: ca. 8 Minuten · Aktualisiert: 30. Juli 2026
Am 12. August 2026 ändert sich das deutsche Verpackungsrecht grundlegend. Viele Unternehmen, die Waren nach Deutschland verkaufen, hören derzeit von zwei Stichworten: Bevollmächtigter und Kennzeichnungspflicht. Beide Themen werden in Foren und Ratgebern oft vermischt — und teilweise dramatisiert. Wir ordnen ein, was ab dem Stichtag tatsächlich gilt, was noch offen ist, und was Sie jetzt konkret vorbereiten sollten.
Kurz zusammengefasst (TL;DR): - Ab 12.08.2026 brauchen ausländische Unternehmen ohne deutsche Niederlassung, die direkt an deutsche Endverbraucher verkaufen, einen Bevollmächtigten. - Eine neue, EU-weit einheitliche Verpackungskennzeichnung (Symbol) kommt erst 2028, Mehrweg-Kennzeichnung erst 2029 — bis dahin gelten nur Identifikationsmerkmal, Erzeugername/-adresse (Art. 15 PPWR) und ein Irreführungsverbot (Art. 12 Abs. 8 PPWR). - Das VerpackG wird durch das VerpackDG ersetzt; LUCID-Registrierung und duale Systeme bleiben bestehen. - Eine EU-Konformitätserklärung nach Anhang VIII PPWR wird für jede Verpackung Pflicht.
Quellen für diesen Beitrag: der amtliche Text der Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) bei EUR-Lex, das Verpackungsgesetz (VerpackG) bei gesetze-im-internet.de sowie die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR).
Auf einen Blick
| 12.08.2026 — Stichtag Bevollmächtigter & Grundpflichten | 200.000 € — mögliches Bußgeld bei Verstoß gegen VerpackG/VerpackDG | 27 — EU-Mitgliedstaaten, in denen das Reziprozitätsprinzip gilt |
| 12.08.2028 — frühester Termin für das EU-Sortiersymbol | 12.02.2029 — frühester Termin für die Mehrweg-Kennzeichnung | 5 / 10 Jahre — Aufbewahrungsfrist der Konformitätserklärung (Einweg/Mehrweg) |
Schnelltest: Brauchen Sie einen Bevollmächtigten?
- Haben Sie eine eigene Niederlassung (Firma, Büro, Lager) in Deutschland?
- Ja → In der Regel benötigen Sie keinen Bevollmächtigten, da Sie bereits als inländischer Hersteller gelten.
- Nein → weiter zur nächsten Frage.
- Verkaufen Sie direkt an deutsche Endverbraucher (B2C oder B2B), z. B. über Amazon, eigenen Shop oder eBay?
- Ja → Sie benötigen ab dem 12. August 2026 einen Bevollmächtigten in Deutschland.
- Nein, ich beliefere nur einen in Deutschland niedergelassenen Wiederverkäufer → Die Herstellerpflicht liegt beim Wiederverkäufer/Importeur, nicht bei Ihnen.
- Sind Sie sich unsicher, wer in Ihrer Lieferkette als "Hersteller" gilt?
- Lassen Sie Ihren konkreten Fall prüfen — die Einordnung hängt vom genauen Vertriebsweg ab.
Der Hintergrund: VerpackG wird zu VerpackDG
Warum sich das Gesetz jetzt ändert
Das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) — mit LUCID-Registrierung, dualem System und jährlicher Vollständigkeitserklärung — wird nicht abgeschafft, sondern an die EU-Verpackungsverordnung PPWR (Verordnung (EU) 2025/40) angepasst. Die PPWR ist bereits am 11. Februar 2025 EU-weit in Kraft getreten und gilt ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten — sie muss also nicht erst in deutsches Recht übersetzt werden, sondern wirkt direkt.
Von VerpackG zu VerpackDG: was sich formal ändert
Um Vollzug, Zuständigkeiten und Sanktionen an diese unmittelbar geltende EU-Verordnung anzupassen, ersetzt Deutschland das VerpackG durch das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG). Der Bundesrat hat den Entwurf im Juli 2026 final gebilligt; das Gesetz soll pünktlich zum 12. August 2026 in Kraft treten.
Für die Praxis bedeutet das: LUCID, duale Systeme und Vollständigkeitserklärung bleiben grundsätzlich bestehen — aber mit verschärften Definitionen, erweitertem Anwendungsbereich und zwei neuen Pflichten, die viele Unternehmen bisher nicht kannten.
1. Die neue Pflicht: Bevollmächtigter für ausländische Unternehmen
Das ist die praktisch einschneidendste Änderung für Unternehmen ohne Sitz in Deutschland.
Was ab 12. August 2026 gilt
Ausländische Unternehmen, die in Deutschland als "Hersteller" im Sinne des Verpackungsrechts gelten, aber hier keine eigene Niederlassung haben, müssen zwingend einen in Deutschland ansässigen Bevollmächtigten (Authorised Representative) benennen. Rechtsgrundlage sind Art. 45 Abs. 3 PPWR sowie § 5 Abs. 2 VerpackDG-E. Der Bevollmächtigte übernimmt gegenüber der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) und den Behörden faktisch die EPR-Pflichten des Unternehmens.
Wer ist konkret betroffen?
Mit dem Stichtag ändert sich auch die Definition, wer überhaupt als "Hersteller" gilt:
- Künftig gilt in der Regel nur noch derjenige als Hersteller in Deutschland, der direkt an den deutschen Endnutzer verkauft — egal ob B2C oder B2B, egal ob über eigenen Shop oder Marktplatz (Amazon, eBay, Etsy).
- Verkaufen Sie dagegen an einen in Deutschland niedergelassenen Wiederverkäufer/Reseller, verschiebt sich die Herstellerpflicht ab dem 12. August automatisch auf diesen Importeur — eine abweichende vertragliche Regelung zwischen den Parteien ist dann nicht mehr möglich. Der strenge "Inlandsvorrang" lässt hier keinen Spielraum mehr.
- Dieses Prinzip gilt wechselseitig in allen 27 EU-Mitgliedstaaten: Wer direkt an Endkunden in einem anderen EU-Land verkauft, wird dort automatisch zum "Hersteller" und muss dort einen lokalen Bevollmächtigten benennen.
Fristen im Überblick
| Was | Frist |
|---|---|
| Benennung des Bevollmächtigten | spätestens 12. August 2026 |
| Meldung der Änderung an das Verpackungsregister bei Bestandsregistrierungen | Übergangsfrist bis 12. November 2026 (auf Basis § 6 Abs. 1 S. 2 VerpackDG-E) |
Der Vorbehalt: mögliche EU-weite Aussetzung
Die EU-Kommission hat im Dezember 2025 vorgeschlagen, die Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten aus Gründen des Bürokratieabbaus temporär auszusetzen — im Gespräch ist ein Aufschub bis Ende 2034. Die erste Lesung dieses Vorschlags im Europäischen Parlament ist für den 5. Oktober 2026 angesetzt. Das heißt: Die Pflicht könnte kurz nach ihrem Inkrafttreten wieder gelockert werden. Bis eine solche Aussetzung tatsächlich beschlossen ist, sollten Unternehmen jedoch von der geltenden Pflicht zum 12. August 2026 ausgehen — Planungssicherheit gibt es erst mit einer verabschiedeten Änderung, nicht mit einem Kommissionsvorschlag.
2. Kennzeichnungspflicht: Was am 12. August wirklich passiert — und was nicht
Hier herrscht die größte Verwirrung im Markt. Viele Anbieter suggerieren, Unternehmen müssten zum Stichtag ihre komplette Verpackung neu labeln. Das stimmt so nicht.
Was NICHT am 12. August 2026 passiert
Der 12. August 2026 ist der allgemeine Geltungsbeginn der PPWR und eine Frist für die EU-Kommission, nicht für Unternehmen. Zwei konkrete Kennzeichnungspflichten aus Art. 12 PPWR sind ausdrücklich auf später terminiert:
- Die EU-weit harmonisierte Kennzeichnung zur Materialzusammensetzung (das neue einheitliche Sortiersymbol, das die alten nationalen Recyclingcodes nach Entscheidung 97/129/EG ersetzt) greift frühestens am 12. August 2028 — oder 24 Monate nach Inkrafttreten der zugehörigen Durchführungsrechtsakte, falls diese sich verzögern. Bis Juni 2026 war noch keiner der drei dafür nötigen Rechtsakte erlassen; vorliegen ist lediglich ein unverbindlicher technischer Vorschlag der Gemeinsamen Forschungsstelle der EU (JRC) von Januar 2026. Das Symbol selbst existiert also aktuell noch nicht.
- Die Mehrweg-Kennzeichnung (Art. 12 Abs. 2) folgt frühestens am 12. Februar 2029.
Wer Ihnen für den 12. August 2026 bereits ein neues Pflicht-Piktogramm verkaufen will, liest die Verordnung falsch.
Zeitstrahl: Alle Kennzeichnungs- und Compliance-Pflichten im Vergleich
| Datum | Pflicht | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| 12.08.2026 | Bevollmächtigter für ausländische Direktverkäufer | Art. 45(3) PPWR, § 5(2) VerpackDG-E |
| 12.08.2026 | Identifikationsmerkmal, Erzeugername/-adresse | Art. 15(5) PPWR |
| 12.08.2026 | Irreführungsverbot bei bestehenden Öko-Aufdrucken | Art. 12(8) PPWR |
| 12.08.2026 | PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelverpackungen | Art. 5 PPWR |
| 12.11.2026 | Meldefrist für Bestandsregistrierungen bei LUCID | § 6(1) S. 2 VerpackDG-E |
| 31.12.2026 | Ende der Übergangsfrist für alte Systembeteiligungen | VerpackDG-Übergangsregelung |
| 05.10.2026 | Erste Lesung: mögliche Aussetzung der Bevollmächtigtenpflicht | EU-Parlament |
| 12.08.2028 | Harmonisiertes EU-Sortiersymbol (frühestens) | Art. 12(6)-(7) PPWR |
| 12.02.2029 | Mehrweg-Kennzeichnung (frühestens) | Art. 12(2) PPWR |
Was AB 12. August 2026 tatsächlich verpflichtend ist
Zwei Dinge gelten schon ab dem Stichtag — beide unabhängig vom künftigen EU-Symbol, aber aus unterschiedlichen Artikeln:
Irreführungsverbot (Art. 12 Abs. 8 PPWR): Wirtschaftsakteure dürfen keine Kennzeichnungen, Symbole oder Aufschriften anbringen, die Verbraucher über Nachhaltigkeitsanforderungen, Verpackungsmerkmale oder Abfallbewirtschaftungsoptionen irreführen oder verwirren könnten. Bestehende "Öko"-Aufdrucke sollten Sie daher jetzt schon prüfen.
Pflichten des Erzeugers (Art. 15 Abs. 5 PPWR): Jede Verpackung muss ein Identifikationsmerkmal tragen (z. B. eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer) sowie Name/Marke, Postanschrift und elektronische Kontaktdaten des Erzeugers (und ggf. Importeurs).
- Diese Angaben dürfen direkt auf der Verpackung, per QR-Code oder — wenn physisches Anbringen nicht möglich ist — in Begleitdokumenten erfolgen.
- QR-Codes dürfen die Pflichtangaben aber nicht vollständig ersetzen: Bestimmte Informationen müssen weiterhin direkt auf der Verpackung stehen.
- Sprachanforderung: Textbasierte Angaben müssen in allen Sprachen der Absatzmärkte verfügbar sein — wer nach Dänemark verkauft, muss auf Dänisch kennzeichnen.
- Diese Angaben müssen dauerhaft angebracht, gut sichtbar und nicht ohne Weiteres entfernbar sein.
- Für E-Commerce-Versandverpackungen gilt die Pflicht ebenfalls; für sonstige reine Transportverpackungen und Pfandsystem-Verpackungen dagegen nicht (Art. 12 Abs. 1).
- Für Lagerbestand gibt es Bestandsschutz: Vor dem jeweiligen Stichtag produzierte oder importierte Verpackungen dürfen noch bis zu drei Jahre nach Wirksamwerden der jeweiligen Kennzeichnungsanforderung weiter im Umlauf bleiben (Art. 12 Abs. 12).
Was das für Ihren Betrieb praktisch heißt
Sie müssen jetzt nicht Ihr komplettes Verpackungsdesign umstellen und nicht auf ein neues EU-Symbol warten, um jetzt schon compliant zu sein — das Symbol existiert 2026 schlicht noch nicht. Sie sollten aber ab sofort sicherstellen, dass Erzeugername, Kontaktdaten und ein Identifikationsmerkmal vorhanden sind, bestehende Öko-Aufdrucke auf Irreführung prüfen — und die Entwicklung des EU-Symbols bis 2028 sowie der Mehrweg-Kennzeichnung bis 2029 im Blick behalten.
3. Weitere Änderungen, die im Schatten der Schlagzeilen stehen
- Erweiterte Vollständigkeitserklärung: In die Prüfung fließen künftig auch Transportverpackungen ein, und alle Versandverpackungen werden systembeteiligungspflichtig. Das ergibt sich aus dem neuen Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen der ZSVR — bisherige Branchenerleichterungen für einzelne Sektoren wurden dabei teils zurückgenommen.
- PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelverpackungen: Ab 12. August 2026 dürfen Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, bestimmte PFAS nur noch in engen Grenzen enthalten — maximal 25 ppb pro Einzelsubstanz und 250 ppb insgesamt.
- Übergangsregelung für bestehende Systembeteiligungen: Laufende Lizenzierungen nach altem Recht gelten grundsätzlich bis maximal 31. Dezember 2026 fort — vorbehaltlich abweichender privatrechtlicher Vereinbarungen. In der Entsorgungswirtschaft wird bereits diskutiert, dass durch die neue, engere Herstellerdefinition manche Unternehmen ihre Systembeteiligung verlieren, während andere neu hersteller-pflichtig werden, ohne davon bislang zu wissen.
Checkliste: Was Sie jetzt tun sollten
- Herstellerstatus neu prüfen. Verkaufen Sie direkt an deutsche Endkunden oder über einen Reseller? Die Antwort entscheidet ab dem 12. August, wer für die Pflichten verantwortlich ist.
- Bevollmächtigten benennen, falls Sie ohne deutsche Niederlassung direkt an deutsche Endverbraucher verkaufen — spätestens bis zum Stichtag.
- Bestandsregistrierung bei LUCID aktualisieren bzw. die Änderung bis zum 12. November 2026 melden.
- Verpackungskennzeichnung prüfen: Stehen Erzeugername, Adresse, Kontakt und ein Identifikationsmerkmal bereits auf oder bei der Verpackung? Nachrüsten, wo nötig — ohne auf das EU-Symbol 2028 zu warten.
- Konformität dokumentieren — siehe Muster unten.
- Entwicklungen bei der möglichen Aussetzung der Bevollmächtigtenpflicht (Lesung 5. Oktober 2026) im Blick behalten, aber nicht darauf verlassen.
Muster: EU-Konformitätserklärung nach PPWR
Als Arbeitshilfe finden Sie hier ein vereinfachtes Muster für eine Konformitätserklärung nach Art. 15 i. V. m. Anhang VIII PPWR, wie sie als Teil der technischen Dokumentation vorgehalten werden sollte.
📄 Lieber online ausfüllen statt selbst formatieren? Unser Konformitätserklärung-Generator führt Sie durch jedes Pflichtfeld nach Anhang VIII, mit Live-Vorschau — fertig in wenigen Minuten. Häufige Fragen dazu (muss ich für jedes Produkt eine eigene Erklärung erstellen? Brauche ich ein Labor?) beantworten wir ausführlich in unserem Q&A-Leitfaden.
EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG — VERPACKUNG gemäß Regulation (EU) 2025/40 (PPWR), Art. 15 i. V. m. Anhang VIII
1. Kennung der Verpackung / Erklärung Nummer (identisch mit Kennzeichnung auf der Verpackung): [z. B. PKG-2026-001] Datum der Erklärung: [TT.MM.JJJJ]
2. Erzeuger (verantwortliche Person) Firmenname: [Firmenname] Anschrift: [Straße, Nr., PLZ, Ort, Land] E-Mail: [email@beispiel.de] URL (falls vorhanden): [www.beispiel.de]
3. Beschreibung der Verpackung Verpackungsart (Verkaufs- / Um- / Transportverpackung): [z. B. Verkaufsverpackung] Bezeichnung/Modell: [z. B. Kartonschachtel 20×15×10 cm] Material: [z. B. Wellpappe, unbeschichtet] Verpackungslieferant: [Name des Lieferanten] Zugrundeliegende Lieferantendokumente: [z. B. Materialzertifikat Nr. … vom …]
4. Konformitätserklärung Hiermit wird erklärt, dass die oben beschriebene Verpackung den anwendbaren Anforderungen folgender Bestimmungen der Regulation (EU) 2025/40 (PPWR) entspricht: 1. Art. 5 — Beschränkungen für besorgniserregende Stoffe (Substances of Concern) 2. Art. 6 — Minimierung von Volumen und Gewicht der Verpackung 3. Art. 9–10 — Anforderungen an die Recyclingfähigkeit (Recyclability Performance Grade) 4. Art. 11 — Kennzeichnung für wiederverwendbare Verpackungen (falls zutreffend) 5. Art. 15(5)–(6) — Identifikationsnummer und Erzeugerangaben auf der Verpackung
Die Konformitätsbewertung erfolgte nach dem Verfahren der internen Fertigungskontrolle (Modul A, Anhang VIII PPWR) auf Basis der in Abschnitt 3 genannten Dokumentation.
5. Unterschrift Ort, Datum: [Ort, TT.MM.JJJJ] Name, Funktion: [Name Nachname, Funktion] Unterschrift: ____
Hinweis: Dieses Dokument ist eine Arbeitsvorlage für den internen Gebrauch, kein amtliches EU-Formular. Die Formulierung in Abschnitt 4 ist an den tatsächlich anwendbaren Pflichtenkatalog für die jeweilige Verpackungsart anzupassen. Aufbewahrungsfrist: 5 Jahre ab dem Inverkehrbringen bei Einwegverpackungen, 10 Jahre bei wiederverwendbaren Verpackungen — jeweils zusammen mit der technischen Dokumentation. Diese Vorlage ersetzt keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen zu VerpackDG, Bevollmächtigtem und Kennzeichnung
Muss ich meine Verpackung zum 12. August 2026 neu kennzeichnen? Nein. Die harmonisierte EU-Kennzeichnung kommt frühestens 2028. Ab 12. August 2026 sind nur Identifikationsmerkmal, Erzeugername/-adresse (Art. 15) sowie das Irreführungsverbot (Art. 12 Abs. 8) verpflichtend.
Brauche ich als Amazon-Verkäufer aus dem Ausland einen Bevollmächtigten? Ja, wenn Sie ohne deutsche Niederlassung direkt an deutsche Endverbraucher verkaufen — spätestens ab 12. August 2026.
Was passiert, wenn ich keinen Bevollmächtigten benenne? Es drohen Bußgelder und im Extremfall ein Verkaufsverbot für die betroffenen Verpackungen in Deutschland; Details regelt das VerpackDG in Verbindung mit den Sanktionsvorschriften der PPWR.
Ersetzt das VerpackDG die LUCID-Registrierung? Nein. LUCID und die duale Systembeteiligung bleiben bestehen — das VerpackDG passt lediglich Verfahren, Definitionen und Zuständigkeiten an die PPWR an.
Ab wann gilt das neue einheitliche EU-Verpackungssymbol? Frühestens ab 12. August 2028, ggf. später, falls sich die EU-Durchführungsrechtsakte verzögern. Für Mehrweg-Kennzeichnung gilt der 12. Februar 2029.
Quellen und weiterführende Links
- Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) — Amtlicher Volltext bei EUR-Lex
- Verpackungsgesetz (VerpackG) — Gesetzestext bei gesetze-im-internet.de
- Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) — offizielle Website
- LUCID-Verpackungsregister — Registrierungsportal
Fazit
Der 12. August 2026 bringt weniger eine Revolution als eine Verschärfung und Präzisierung bestehender Pflichten: eine neue Bevollmächtigtenpflicht für ausländische Direktverkäufer, eine schärfere Herstellerdefinition, ein Irreführungsverbot sowie Identifikations- und Adresspflichten nach Art. 15, und eine breitere Vollständigkeitserklärung. Die große, sichtbare Kennzeichnungsreform mit EU-weitem Sortiersymbol kommt erst 2028, die Mehrweg-Kennzeichnung erst 2029. Wer jetzt seinen Herstellerstatus klärt, einen Bevollmächtigten benennt und seine Dokumentation ordnet, ist für alle Etappen vorbereitet.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer konkreten Situation oder Unterstützung bei der LUCID-Registrierung und Bevollmächtigtenbenennung kontaktieren Sie uns.
Über die Autorin
Nadezda Walz berät Amazon-Verkäufer und Onlinehändler zur Verpackungs-Compliance in Deutschland und Europa (LUCID, EPR, VerpackG/VerpackDG). Vor ihrer Beratungstätigkeit hat sie selbst ein Amazon-FBA-Geschäft betrieben — daher kennt sie die Perspektive von Verkäufern aus erster Hand, nicht nur aus der Gesetzestheorie.