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PPWR-Konformitätserklärung: Länder, Sprachen und Bevollmächtigte

Eine Erklärung für ganz Europa oder eine je Land? Sprachanforderungen, Bevollmächtigte und der häufig verwechselte Unterschied zur EPR-Registrierung.

Nach Art. 39 Abs. 2 PPWR ist die Erklärung in der Sprache oder den Sprachen abzufassen oder in diese zu übersetzen, die der Mitgliedstaat vorschreibt, in dem die Verpackung in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wird.

In der Auslegung gehen die Fachquellen allerdings auseinander. Ein Teil liest die Vorschrift so, dass die Erklärung von vornherein in der Landessprache auszustellen ist. Ein anderer Teil versteht sie als Übersetzungspflicht im Bedarfsfall – also: Sie müssen die Erklärung auf Verlangen in der geforderten Sprache vorlegen können, aber nicht zwingend mehrere Fassungen parallel ausstellen.

Praktisch führt beides zum selben sicheren Vorgehen: Halten Sie für jeden Markt, in dem Sie verkaufen, eine Fassung in der jeweiligen Amtssprache bereit. Dann sind Sie unabhängig davon, welcher Auslegung eine Behörde folgt.

Genau deshalb erzeugt unser Generator aus einer einzigen Dateneingabe die Erklärung in der Sprache jedes von Ihnen ausgewählten Ziellandes – ohne dass Sie die Angaben mehrfach eintippen müssen.

Inhaltlich nicht – die technischen Aussagen über Ihre Verpackung sind in ganz Europa dieselben. Die PPWR gilt als Verordnung unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, es gibt keine national unterschiedlichen Konformitätsanforderungen an die Verpackung selbst.

Was sich unterscheidet, ist die Sprache: Nach Art. 39 Abs. 2 PPWR muss die Erklärung in der vom jeweiligen Mitgliedstaat verlangten Sprache vorliegen. Deshalb brauchen Sie in der Praxis pro Zielmarkt eine sprachlich passende Fassung derselben inhaltlichen Erklärung.

Streng zu trennen davon ist die EPR-Registrierung: Für die erweiterte Herstellerverantwortung – also Registrierung und Beteiligung an den Entsorgungskosten – brauchen Sie tatsächlich in jedem Land eine eigene Registrierung im dortigen nationalen Register. Das ist eine separate Pflicht, keine Frage der Konformitätserklärung.

Kurz: eine inhaltliche Erklärung, mehrere Sprachfassungen – aber getrennt davon eine Registrierung je Land.

Für die Konformitätserklärung: eine inhaltliche Erklärung je Verpackungstyp, davon fünf Sprachfassungen – eine für jeden Zielmarkt. Der Inhalt ist identisch, nur die Sprache unterscheidet sich.

Haben Sie zusätzlich mehrere Verpackungstypen, multipliziert sich das entsprechend: Bei drei Kartongrößen und fünf Ländern sind das fünfzehn Dokumente – aber nur drei unterschiedliche Datensätze, die Sie einmal erheben müssen.

Getrennt davon stehen die EPR-Pflichten: Für jedes der fünf Länder brauchen Sie in aller Regel eine eigene Registrierung im dortigen nationalen Verpackungsregister und eine Beteiligung an einem Rücknahmesystem. Diese Pflicht hat mit der Konformitätserklärung nichts zu tun, wird aber häufig damit verwechselt.

Praktisch bedeutet das: Der Aufwand für die Erklärungen selbst ist überschaubar, sobald die Materialdaten einmal vorliegen. Der größere Aufwand steckt in den nationalen Registrierungen.

Nur bedingt. Englisch ist Amtssprache in Irland und Malta – für diese Märkte ist eine englische Fassung unproblematisch. Für Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien oder Polen kann eine Behörde dagegen die jeweilige Landessprache verlangen.

Manche Behörden akzeptieren in der Praxis Englisch, verpflichtet sind sie dazu aber nicht. Sich darauf zu verlassen, ist ein vermeidbares Risiko – besonders wenn im Ernstfall nur zehn Tage Zeit bleiben, um Unterlagen vorzulegen.

Für die Lieferkette hat Englisch trotzdem seinen Platz: Geschäftskunden, Marktplätze und internationale Partner arbeiten oft damit. Eine englische Fassung zusätzlich zur Landessprache ist deshalb selten verkehrt.

Unsere Empfehlung: Landessprache als Hauptfassung für die Behörde, Englisch optional als Referenzfassung für Geschäftspartner. Genau diese Kombination lässt sich in unserem Generator per Häkchen erzeugen.

Sie können sie grundsätzlich selbst ausstellen – die Erzeugerrolle setzt keinen EU-Sitz voraus. Praktisch stellt sich aber sofort die Frage, wer für die Behörden in der EU erreichbar ist und die Unterlagen dort vorlegen kann.

Dafür sieht die PPWR den Bevollmächtigten vor: Nach Art. 17 kann der Erzeuger schriftlich einen Bevollmächtigten mit Sitz in der EU benennen, der unter anderem die Konformitätserklärung und die technische Dokumentation für die Marktüberwachungsbehörden bereithält.

Zusätzlich gilt: Wer Ware aus einem Drittland in die EU einführt, ist Importeur mit eigenen Pflichten. Ist der Drittland-Lieferant für Behörden faktisch nicht greifbar, können die Erzeugerpflichten auf den EU-Importeur übergehen – dann trägt Ihr europäischer Abnehmer die Verantwortung, nicht Sie.

Für Verkäufer aus China, der Türkei oder Großbritannien heißt das konkret: Klären Sie früh, ob Sie einen Bevollmächtigten benennen oder ob Ihr EU-Importeur die Rolle übernimmt. Eine ungeklärte Verantwortung ist der häufigste Fehler in dieser Konstellation.

Für die Konformitätserklärung nach Art. 17 PPWR genügt grundsätzlich ein Bevollmächtigter mit Sitz in der EU – er muss nicht in jedem einzelnen Mitgliedstaat sitzen, in dem Sie verkaufen.

Anders sieht es bei der erweiterten Herstellerverantwortung aus: Dort verlangen viele Mitgliedstaaten von Unternehmen ohne Niederlassung im jeweiligen Land einen eigenen Bevollmächtigten für die EPR-Pflichten in genau diesem Land. Das ist eine andere Rolle mit einem anderen Zweck.

Diese Doppelung ist eine der häufigsten Verwechslungen in der Praxis: Der PPWR-Bevollmächtigte nach Art. 17 kümmert sich um Konformitätsunterlagen. Der EPR-Bevollmächtigte kümmert sich um Registrierung und Entsorgungsbeteiligung im jeweiligen Land.

Ehrlicherweise entwickeln sich die nationalen Anforderungen dazu derzeit noch. Wer in mehrere Länder verkauft, sollte den Stand pro Zielmarkt prüfen, statt eine einheitliche Regel anzunehmen.

Inhaltlich ja. Die PPWR ist eine EU-Verordnung und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten – Österreich hat keine abweichenden Konformitätsanforderungen an die Verpackung selbst. Die technischen Aussagen Ihrer Erklärung sind dort dieselben.

Da in Österreich ebenfalls Deutsch Amtssprache ist, ist auch die Sprachfrage unproblematisch: Eine deutschsprachige Erklärung erfüllt die Anforderung aus Art. 39 Abs. 2 PPWR für den österreichischen Markt.

Was Sie trotzdem gesondert brauchen: die österreichischen EPR-Pflichten. Wer Verpackungen in Österreich erstmals bereitstellt, muss sich dort registrieren und an einem Sammel- und Verwertungssystem beteiligen – unabhängig davon, dass die Konformitätserklärung dieselbe bleibt.

Die Faustregel gilt allgemein: Die Konformitätserklärung ist europäisch, die Registrierungs- und Entsorgungspflichten sind national.

Die Schweiz ist kein EU-Mitgliedstaat, die PPWR gilt dort nicht unmittelbar. Für Verpackungen, die Sie aus der Schweiz in die EU liefern, greift sie allerdings sehr wohl – dann bringen Sie Verpackungen auf den EU-Markt und brauchen dafür eine Konformitätserklärung.

Großbritannien ist seit dem Brexit Drittland. Britische Verkäufer, die in die EU liefern, stehen damit in derselben Lage wie chinesische oder türkische: Erzeugerpflichten, gegebenenfalls Bevollmächtigter, EPR-Registrierung im jeweiligen Zielmarkt.

Nordirland ist ein Sonderfall. Aufgrund des Windsor-Rahmens gelten dort für Warenverkehr weiterhin bestimmte EU-Regeln. Ob und in welchem Umfang die PPWR dort Anwendung findet, ist eine Frage, die wir Ihnen ehrlicherweise nicht abschließend beantworten können – hier lohnt eine gezielte Prüfung für Ihren konkreten Fall.

Für alle drei gilt gleichermaßen: Entscheidend ist nicht, wo Sie sitzen, sondern ob Sie Verpackungen auf dem EU-Markt in Verkehr bringen.

Nein, das sind zwei völlig verschiedene Pflichten – und ihre Verwechslung ist der häufigste Irrtum beim grenzüberschreitenden Verkauf.

Die Konformitätserklärung nach Art. 39 PPWR ist ein europäisches Produktdokument über die Eigenschaften einer Verpackung. Sie wird nirgends eingereicht, sondern bereitgehalten und auf Verlangen vorgelegt.

Die Registrierung im nationalen Verpackungsregister ist dagegen eine nationale Pflicht im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung. Jedes EU-Land hat sein eigenes Register, und Sie müssen sich dort aktiv anmelden sowie an einem Rücknahmesystem beteiligen und Mengen melden.

Beides besteht nebeneinander. Eine perfekte Konformitätserklärung ersetzt keine Registrierung, und eine Registrierung ersetzt keine Konformitätserklärung.

Ja, und zwar erheblich – aber vor allem bei den EPR-Pflichten, nicht bei der Konformitätserklärung.

Beim grenzüberschreitenden Direktverkauf an Endkunden gelten Sie im Zielland selbst als derjenige, der die Verpackung dort erstmals bereitstellt. Damit treffen Sie die Registrierungs- und Entsorgungspflichten in diesem Land unmittelbar – nicht Ihren Kunden und nicht den Marktplatz.

Für die Konformitätserklärung ändert sich inhaltlich nichts: Es bleibt dieselbe Erklärung zu derselben Verpackung. Was hinzukommt, ist die passende Sprachfassung für jeden Zielmarkt, in den Sie liefern.

Praktisch heißt das für einen Onlinehändler, der in mehrere EU-Länder versendet: Die Erklärungen sind schnell erstellt, sobald die Daten vorliegen. Der eigentliche Aufwand steckt in den nationalen Registrierungen – und damit sollten Sie nicht warten, bis ein Marktplatz Sie dazu auffordert.

Quellen

Alle Angaben auf dieser Seite beziehen sich auf den amtlichen Text der Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 22. Januar 2025.

Verordnung (EU) 2025/40 im Volltext auf EUR-Lex (deutsch) →

Leitlinien der Europäischen Kommission zur PPWR, C(2026) 3702 vom 5. Juni 2026 →

Die Leitlinien der Kommission sind rechtlich nicht bindend, klären aber viele Auslegungsfragen. Nationale EPR-Anforderungen entwickeln sich derzeit weiter und sollten je Zielmarkt geprüft werden. Dieser Beitrag ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.

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