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PPWR-Nachweise: Lieferant, Labor und technische Dokumentation

Woher die Nachweise für die PPWR-Konformitätserklärung kommen, was wirklich ins Labor muss und was Sie einfach vom Lieferanten bekommen.

Nicht automatisch. Die PPWR verlangt für Verpackungen kein externes Prüfverfahren durch eine notifizierte Stelle — das Konformitätsbewertungsverfahren heißt offiziell „Modul A, interne Fertigungskontrolle“ (Anhang VII). Sie bewerten die Konformität selbst, auf eigene Verantwortung.

Das bedeutet aber nicht, dass Sie sich Angaben ausdenken dürfen. Sie brauchen eine belastbare Grundlage: Materialdatenblätter und Erklärungen Ihres Verpackungslieferanten, Prüfberichte, wo vorhanden, sowie Ihre eigene Einschätzung, ob die Anforderungen aus Art. 5 bis 12 PPWR erfüllt sind.

Ein Labortest wird in der Praxis vor allem dann relevant, wenn Sie selbst keine belastbaren Herstellerangaben bekommen — etwa bei einem Lieferanten, der auf Nachfrage keine Materialzusammensetzung oder Schwermetall-Bestätigung liefern kann. Dann ist eine unabhängige Prüfung oft der einfachere Weg, als sich auf unbelegte Zusagen zu verlassen.

Für die meisten Standardverpackungen — Karton, Folie, einfache Etiketten — reichen die Angaben des Lieferanten in Kombination mit Ihrer eigenen Bewertung völlig aus.

Die Verantwortung für die Konformität liegt bei Ihnen als Erzeuger — aber das heißt nicht, dass Sie selbst chemische Analysen durchführen müssen. In der Praxis stützen sich die meisten Erzeuger auf schriftliche Bestätigungen ihrer Verpackungslieferanten.

Rechtlich haben Sie dafür eine Grundlage: Nach Art. 16 PPWR sind Lieferanten verpflichtet, Ihnen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die Sie für die Konformitätsbewertung benötigen — in einer Sprache, die Sie verstehen, auf Papier oder elektronisch.

Konkret bedeutet das: Fordern Sie eine schriftliche Bestätigung an, dass die Summe aus Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom die Grenze von 100 mg/kg nicht überschreitet, und — bei Verpackungen mit Lebensmittelkontakt — dass keine PFAS oberhalb der gesetzlichen Schwellenwerte enthalten sind.

Bekommen Sie diese Bestätigung nicht oder wirkt sie unglaubwürdig (etwa eine Pauschalaussage ohne Bezug auf Ihr konkretes Material), ist das ein Warnsignal. Dann sollten Sie nachhaken oder im Zweifel eine unabhängige Prüfung in Betracht ziehen.

Sie dürfen sich auf die Angaben Ihres Lieferanten stützen — das ist der übliche Weg, und Art. 16 PPWR verpflichtet Lieferanten ausdrücklich dazu, Ihnen die nötigen Informationen bereitzustellen. Blindes Vertrauen ohne jede Plausibilitätsprüfung ist aber riskant, weil die rechtliche Verantwortung für die Konformitätserklärung bei Ihnen bleibt, nicht beim Lieferanten.

Eine gesunde Plausibilitätsprüfung sieht so aus: Passt die genannte Materialart zu dem, was Sie tatsächlich in der Hand halten? Ist die Bestätigung auf Ihr konkretes Produkt bezogen oder wirkt sie wie eine generische Vorlage, die an jeden Kunden verschickt wird? Antwortet der Lieferant überhaupt auf konkrete Nachfragen?

Bei etablierten europäischen Verpackungsherstellern, die selbst PPWR-pflichtig sind, ist das Risiko gering — sie haben ein eigenes Interesse an korrekten Angaben. Bei Lieferanten außerhalb der EU, die mit der PPWR möglicherweise noch keine Berührung hatten, lohnt sich eine genauere Nachfrage.

Im Zweifel gilt: Eine zu allgemeine oder nicht nachvollziehbare Bestätigung ist im Ernstfall wenig wert. Bestehen Sie auf konkreten, auf Ihr Material bezogenen Angaben.

Nein. Die Grenze von 100 mg/kg für die Summe aus Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom in Verpackungen ist keine PPWR-Neuerung — sie bestand bereits unter der alten EU-Verpackungsrichtlinie 94/62/EG und wird durch die PPWR im Kern fortgeführt.

Neu ist vor allem der Rahmen drumherum: Diese Stoffbeschränkung ist jetzt Teil der verpflichtenden Konformitätsbewertung und muss in der technischen Dokumentation nach Anhang VII ausdrücklich nachgewiesen werden — mit einer förmlichen Konformitätserklärung, die es in dieser Form vorher nicht gab.

Ebenfalls neu und PFAS-spezifisch: Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt gelten seit dem 12. August 2026 eigene Grenzwerte für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) — das war unter der alten Richtlinie noch nicht geregelt.

Für die Praxis heißt das: Wenn Sie bereits nach altem Recht saubere Materialangaben hatten, ändert sich am Grenzwert selbst wenig. Was sich ändert, ist die Nachweispflicht — Sie müssen es jetzt schriftlich dokumentieren und in der Erklärung bestätigen, nicht nur im Bedarfsfall belegen können.

Nein. Die eigentliche EU-Konformitätserklärung nach Anhang VIII ist bewusst kurz gehalten — meist eine Seite. Die ausführlichen Nachweise gehören in ein separates Dokument: die technische Dokumentation nach Anhang VII, die Sie zurückhalten und nur auf Verlangen einer Behörde vorlegen.

Zur technischen Dokumentation gehören unter anderem: eine allgemeine Beschreibung der Verpackung und ihres Verwendungszwecks, Konstruktionszeichnungen und Materialangaben der Bauteile, die Liste der herangezogenen Normen und Spezifikationen sowie eine Bewertung der Nichtkonformitätsrisiken.

Praktisch bedeutet das: Sie heften Lieferantenerklärungen, Materialdatenblätter und Prüfberichte in Ihrer eigenen Ablage ab — digital oder auf Papier — und halten sie griffbereit. Sie müssen sie nicht der Konformitätserklärung selbst beifügen.

Wichtig ist nur, dass Sie diese Unterlagen im Ernstfall schnell vorlegen können. Am unteren Ende dieser Seite finden Sie eine Vorlage für eine strukturierte Anfrage an Ihren Lieferanten, die genau die Angaben abfragt, die später in diese Dokumentation einfließen.

Anhang VII Nr. 2 der PPWR nennt sechs Elemente. Erstens eine allgemeine Beschreibung der Verpackung und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks. Zweitens Entwürfe, Fertigungszeichnungen und Materialangaben der einzelnen Bauteile.

Drittens Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen und der Funktionsweise der Verpackung nötig sind. Viertens die Liste der angewandten harmonisierten Normen, gemeinsamen technischen Spezifikationen oder sonstigen herangezogenen Spezifikationen.

Fünftens eine qualitative Bewertung der Anforderungen, die zum jeweiligen Zeitpunkt bereits gelten — ab August 2026 zunächst vor allem die Stoffbeschränkungen nach Art. 5. Sechstens Prüfberichte und Nachweise, soweit vorhanden, sowie eine Analyse der Risiken, dass die Verpackung nicht konform sein könnte.

Der Umfang sollte zum Risiko passen: Bei einer einfachen Wellpappschachtel reichen wenige Seiten, bei komplexeren Verpackungen mit mehreren Materialschichten braucht die Dokumentation entsprechend mehr Substanz.

Nicht zwingend, und für die meisten Standardverpackungen sind sie auch nicht üblich. Anhang VII verlangt Prüfberichte nur „soweit vorhanden“ — das Verfahren ist als interne Fertigungskontrolle konzipiert, nicht als verpflichtende Drittprüfung.

In der Praxis stützen sich die meisten Erzeuger auf eine Kombination aus Lieferantenerklärungen, Materialdatenblättern und einer eigenen, nachvollziehbaren Einschätzung der Anforderungen. Das reicht für unauffällige Standardmaterialien wie Wellpappe, unbedrucktes Polyethylen oder Aluminium aus.

Laborprotokolle werden vor allem dann relevant, wenn ein konkreter Anlass besteht: Sie bekommen keine belastbare Herkunftsbestätigung vom Lieferanten, verwenden ein ungewöhnliches oder recyceltes Material, oder die Verpackung hat Lebensmittelkontakt und Sie wollen die PFAS-Werte absichern.

Wenn Sie unsicher sind, wägen Sie das Risiko ab: Bei einer einfachen Versandschachtel aus Standardmaterial ist eine Laboranalyse selten nötig. Bei einem neuartigen Material oder einem Lieferanten, dem Sie nicht restlos vertrauen, ist eine Prüfung die sicherere Wahl.

Die Aufbewahrungsfrist hängt von der Art der Verpackung ab. Für Einwegverpackungen gilt eine Frist von 5 Jahren, für wiederverwendbare Verpackungen 10 Jahre — jeweils gerechnet ab dem Inverkehrbringen der letzten Einheit dieser Verpackung.

Das gilt für beide Dokumente gemeinsam: die EU-Konformitätserklärung nach Art. 39 und die zugrunde liegende technische Dokumentation nach Anhang VII. Sie müssen beide über den gleichen Zeitraum vorhalten.

Praktisch bedeutet das: Solange Sie eine Verpackung noch verkaufen oder sie noch im Lager liegt, läuft die Frist noch gar nicht — sie beginnt erst, wenn diese konkrete Verpackung nicht mehr neu in Verkehr gebracht wird. Bei Verpackungen, die Sie über Jahre unverändert nutzen, verlängert sich die praktische Aufbewahrungspflicht entsprechend.

Elektronische Aufbewahrung ist ausreichend — ein physischer Ordner ist nicht vorgeschrieben. Wichtig ist nur, dass die Unterlagen im Bedarfsfall schnell auffindbar sind.

Nein. Anders als etwa die LUCID-Registrierung müssen Sie die PPWR-Konformitätserklärung nirgends aktiv einreichen, hochladen oder anmelden. Sie erstellen sie, halten sie bereit und zeigen sie nur, wenn eine zuständige Behörde danach fragt.

Das unterscheidet die Konformitätserklärung von vielen anderen Nachweispflichten, an die man aus dem deutschen Verpackungsrecht gewöhnt ist. Es gibt kein zentrales Portal und keine Meldefrist für die Erklärung selbst.

Praktisch bedeutet das aber nicht weniger Verantwortung, sondern eine andere Art davon: Statt einer einmaligen Meldung müssen Sie jederzeit — auch Jahre später — in der Lage sein, ein vollständiges und korrektes Dokument vorzulegen, wenn eine Marktüberwachungsbehörde danach fragt.

Manche Geschäftspartner und Marktplätze fragen die Erklärung inzwischen aber freiwillig ab, um selbst auf der sicheren Seite zu sein. Halten Sie sie also nicht nur behördenfest, sondern auch griffbereit für solche Anfragen.

Nach Art. 15 Abs. 4 PPWR müssen Sie durch geeignete Verfahren sicherstellen, dass Ihre Verpackung bei laufender Fertigung dauerhaft konform bleibt. Ändert sich etwas an der Verpackung selbst oder an den zugrunde liegenden Anforderungen, müssen Sie die Erklärung entsprechend anpassen.

Konkrete Anlässe für eine Aktualisierung sind: eine Änderung der Materialzusammensetzung, ein Wechsel des Lieferanten mit anderen Materialangaben, eine Änderung der Konstruktion oder Größe der Verpackung, oder eine Änderung der zugrunde liegenden Normen und technischen Spezifikationen, auf die sich Ihre Erklärung bezieht.

Wechselt nur der Lieferant, aber Material, Gewicht und Aufbau bleiben identisch, ist meist keine inhaltliche Änderung nötig — sinnvoll ist trotzdem, die neue Lieferantenbestätigung in Ihrer technischen Dokumentation zu hinterlegen.

Es gibt keine feste Frist wie „einmal im Jahr prüfen“ — die Pflicht ist anlassbezogen. Praktisch empfiehlt es sich aber, bei jeder Verpackungsänderung kurz zu prüfen, ob die bestehende Erklärung noch stimmt, bevor die neue Charge in Verkehr geht.

Quellen

Alle Angaben auf dieser Seite beziehen sich auf den amtlichen Text der Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 22. Januar 2025.

Verordnung (EU) 2025/40 im Volltext auf EUR-Lex (deutsch) →

Leitlinien der Europäischen Kommission zur PPWR, C(2026) 3702 vom 5. Juni 2026 →

Die Leitlinien der Kommission sind rechtlich nicht bindend, klären aber viele Auslegungsfragen. Dieser Beitrag ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.

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