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PPWR-Konformitätserklärung: Wer braucht sie und wozu?

Grundlagen zur EU-Konformitätserklärung für Verpackungen nach Verordnung (EU) 2025/40 — verständlich beantwortet für Händler und Importeure.

Die PPWR-Konformitätserklärung ist eine schriftliche Selbsterklärung, mit der ein Unternehmen bestätigt, dass eine bestimmte Verpackung die Anforderungen der EU-Verpackungsverordnung erfüllt. Rechtsgrundlage ist Artikel 39 der Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR); der Aufbau des Dokuments ist in Anhang VIII festgelegt.

Wichtig zu verstehen: Es handelt sich nicht um ein Zertifikat, das eine Behörde oder ein Prüfinstitut ausstellt. Sie stellen die Erklärung selbst aus und übernehmen damit die alleinige rechtliche Verantwortung dafür, dass die Angaben stimmen (Art. 39 Abs. 4 PPWR).

Inhaltlich bestätigen Sie darin, dass Ihre Verpackung die jeweils anwendbaren Anforderungen aus den Artikeln 5 bis 12 der PPWR einhält — dazu gehören Stoffbeschränkungen, Recyclingfähigkeit, Minimierung und Kennzeichnung. Die Erklärung steht am Ende eines Konformitätsbewertungsverfahrens und stützt sich auf eine technische Dokumentation, die Sie im Hintergrund aufbewahren.

Ab dem 12. August 2026 darf eine Verpackung ohne gültige Konformitätserklärung nicht mehr neu auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden.

Ausstellen muss sie der sogenannte Erzeuger. Nach Art. 3 Nr. 13 PPWR ist das, wer eine Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke erstmals auf dem EU-Markt in Verkehr bringt — unabhängig davon, wer sie physisch produziert hat.

Konkret heißt das: Lassen Sie Ihre Faltschachteln bei einem Lohnhersteller fertigen und verkaufen die verpackte Ware unter Ihrer Marke, sind Sie der Erzeuger, nicht die Druckerei.

Bringen Sie Ware aus einem Nicht-EU-Land in die EU ein, sind Sie in der Regel Importeur. Importeure haben nach Art. 14 PPWR eigene Pflichten: Sie müssen sich vergewissern, dass der Erzeuger das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt hat und die Erklärung vorliegt. Ist der Drittland-Lieferant faktisch nicht greifbar, können die Erzeugerpflichten auf den EU-Importeur übergehen.

Reine Vertreiber (Händler, die fremde Markenware unverändert weiterverkaufen) haben nach Art. 15 PPWR nur eingeschränkte Prüfpflichten — sie müssen nicht selbst erklären, aber prüfen, ob die erforderlichen Unterlagen existieren. Sobald Sie die Verpackung jedoch verändern oder unter eigenem Namen vertreiben, werden Sie selbst zum Erzeuger.

In der Regel nein — als reiner Vertreiber müssen Sie keine eigene PPWR-Konformitätserklärung ausstellen. Ihre Pflichten ergeben sich aus Art. 15 PPWR und beschränken sich darauf, mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen, ob die Verpackung konform gekennzeichnet ist und die erforderlichen Unterlagen beim Erzeuger vorliegen.

Es gibt aber drei Situationen, in denen Sie doch selbst zum Erzeuger werden und eine eigene Erklärung brauchen: Sie verkaufen die Ware unter Ihrem eigenen Namen oder Ihrer eigenen Marke; Sie verändern die Verpackung so, dass die Konformität berührt wird (etwa Umpacken, Bundles schnüren, eigene Versandverpackung ergänzen); oder Sie importieren die Ware selbst aus einem Nicht-EU-Land.

Gerade der dritte Punkt betrifft viele Online-Händler: Wer direkt in China einkauft und selbst einführt, ist Importeur mit eigenen Pflichten nach Art. 14 PPWR — nicht bloß Vertreiber.

Praktischer Hinweis: Auch wenn Sie keine eigene Erklärung ausstellen müssen, verlangen Marktplätze und Geschäftskunden das Dokument zunehmend vom Lieferanten. Es lohnt sich, es frühzeitig anzufordern.

Ja. Die Pflicht zur PPWR-Konformitätserklärung hängt nicht vom Verkaufskanal ab, sondern davon, ob Sie verpackte Ware erstmals auf dem EU-Markt in Verkehr bringen. Ob Sie über Amazon, einen eigenen Shop, eBay oder stationär verkaufen, ändert daran nichts.

Für Amazon-Händler sind dabei meist zwei Verpackungsebenen betroffen: die Produktverpackung, in der die Ware verkauft wird, und die Versandverpackung, in der Sie sie an den Kunden schicken. Beide sind Verpackungen im Sinne der PPWR.

Wichtig ist die Abgrenzung zu bereits bestehenden Pflichten: Die LUCID-Registrierung und die Verpackungslizenzierung bleiben davon unberührt und laufen parallel weiter. Die Konformitätserklärung kommt zusätzlich hinzu — sie ersetzt nichts.

Nutzen Sie Fulfillment by Amazon (FBA) und Amazon verpackt in eigene Kartons, betrifft diese Amazon-Versandverpackung nicht Ihre Erklärung. Für die Verpackung, in der Ihr Produkt an Amazon geht und in der es verkauft wird, sind aber Sie verantwortlich.

Im Grundsatz ja — die PPWR knüpft die Pflicht nicht an die Unternehmensgröße. Für Kleinstunternehmen gibt es allerdings eine wichtige Sonderregelung, die viele kleine Händler betrifft.

Nach Artikel 3 Nr. 13 Buchstabe b PPWR kann die Rolle des Erzeugers bei Kleinstunternehmen auf das Unternehmen übergehen, das die Verpackung liefert. Greift diese Sonderregelung, muss das Kleinstunternehmen für die betreffende Verpackung keine Erzeugerpflichten erfüllen — also insbesondere keine Konformitätsbewertung durchführen, keine technische Dokumentation führen und keine eigene Konformitätserklärung ausstellen. Diese Pflichten liegen dann beim Lieferanten.

Ob die Regelung in Ihrem Fall greift, hängt von zwei Dingen ab: ob Sie die Schwellenwerte für ein Kleinstunternehmen nach Empfehlung 2003/361/EG einhalten (grob: unter 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme), und wo Ihr Verpackungslieferant ansässig ist. Beachten Sie: Die geografische Bedingung ist in Art. 3 Nr. 13 Buchst. b und in Art. 15 unterschiedlich formuliert — für die Konformitätserklärung ist die Fassung in Art. 15 maßgeblich, die auf einen Lieferanten in der EU abstellt.

Praktisch heißt das für kleine Online-Händler: Prüfen Sie zuerst, ob Sie unter die Kleinstunternehmens-Regelung fallen und ob Ihr Lieferant in der EU sitzt. Kaufen Sie Ihre Verpackung direkt in einem Nicht-EU-Land ein, greift die Erleichterung in aller Regel nicht — dann bleiben die Pflichten bei Ihnen. Weil die Auslegung hier im Detail noch diskutiert wird, lohnt sich im Zweifel eine rechtliche Einschätzung, bevor Sie sich auf die Ausnahme verlassen.

Das sind zwei völlig verschiedene Pflichten, die häufig verwechselt werden. Die LUCID-Registrierung ist eine deutsche Registrierungspflicht nach dem Verpackungsgesetz: Sie tragen sich beim Verpackungsregister ein und erhalten eine Registrierungsnummer. Die PPWR-Konformitätserklärung ist ein europäisches Produktdokument nach Art. 39 der Verordnung (EU) 2025/40, mit dem Sie die Eigenschaften einer konkreten Verpackung bestätigen.

Unterschiedlich ist auch, worauf sie sich beziehen: LUCID registriert Ihr Unternehmen. Die Konformitätserklärung beschreibt eine bestimmte Verpackung. Ein Unternehmen hat eine LUCID-Nummer, aber möglicherweise zwanzig Konformitätserklärungen.

Und sie gehen an unterschiedliche Adressaten: Die LUCID-Nummer melden Sie an das Register und an Ihr duales System. Die Konformitätserklärung reichen Sie nirgends ein — Sie halten sie bereit und legen sie auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde vor.

Beide Pflichten bestehen nebeneinander. Eine ersetzt die andere nicht.

Die Verpackungslizenzierung (erweiterte Herstellerverantwortung, EPR) ist eine finanzielle Pflicht: Sie melden die Mengen Ihrer Verpackungen und zahlen an ein duales System für deren spätere Sammlung und Verwertung. Die PPWR-Konformitätserklärung ist dagegen ein Nachweisdokument über die Beschaffenheit der Verpackung — sie kostet keine Lizenzgebühr.

Vereinfacht: Bei der Lizenzierung geht es um wie viel Verpackung Sie in Verkehr bringen. Bei der Konformitätserklärung geht es um wie Ihre Verpackung beschaffen ist — welche Materialien, welche Stoffe, ob sie recyclingfähig und minimiert ist.

Die beiden hängen insofern zusammen, als Sie für beide dieselben Grunddaten brauchen: Materialart und Gewicht je Komponente. Wer seine Mengenmeldung sauber führt, hat einen guten Teil der Angaben für die Erklärung bereits vorliegen.

Auch hier gilt: Beide Pflichten laufen parallel. Die PPWR hebt die nationale Lizenzierungspflicht nicht auf.

Das kommt darauf an, wer die Verpackung erstmals in Verkehr bringt. Kaufen Sie leere Kartons bei einem Verpackungshändler und versenden darin Ihre eigenen Produkte, bringen Sie die befüllte Verpackung in Verkehr — und brauchen dafür eine eigene Erklärung.

Das bedeutet nicht, dass Sie bei null anfangen. Viele Verpackungshersteller stellen für ihre Artikel bereits eigene Konformitätserklärungen aus. Diese können Sie als Grundlage nutzen: Materialangaben, Gewichte und Stoffbestätigungen übernehmen Sie daraus in Ihre eigene Erklärung für die konkrete Verpackungseinheit.

Fragen Sie Ihren Lieferanten gezielt nach: Materialart mit Recyclingcode je Komponente, Gewicht in Gramm, schriftliche Bestätigung zu Schwermetallen und PFAS nach Art. 5 PPWR sowie — falls Kunststoff enthalten ist — dem Rezyklatanteil.

Nach Art. 16 PPWR sind Lieferanten verpflichtet, die für die Konformitätsbewertung erforderlichen Informationen bereitzustellen. Sie haben also einen Anspruch auf diese Angaben.

Ohne gültige Konformitätserklärung gilt die Verpackung als nicht konform und darf ab dem 12. August 2026 nicht mehr neu auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden. Das ist zunächst ein Vertriebsrisiko, nicht nur ein Bußgeldrisiko.

In Deutschland setzt das Verpackungsdurchführungsgesetz (VerpackDG) den Rahmen für Sanktionen. Für Verstöße im Zusammenhang mit Konformitätsbewertung, Dokumentation und Aufbewahrung sieht § 66 VerpackDG Geldbußen von bis zu 10.000 Euro vor. Die tatsächliche Höhe hängt vom Einzelfall ab.

Praktisch relevanter ist für viele Händler ein zweiter Effekt: Marktüberwachungsbehörden können die Bereitstellung auf dem Markt untersagen oder Rücknahmen anordnen. Auch Marktplätze und Geschäftskunden fragen das Dokument zunehmend ab — wer es nicht liefern kann, verliert unter Umständen den Kunden, lange bevor eine Behörde tätig wird.

Wenn Sie den Termin bereits verpasst haben: Das lässt sich nachholen. Erstellen Sie die Erklärung jetzt und dokumentieren Sie den Zeitpunkt ehrlich, statt rückzudatieren.

Fragen Sie schriftlich und konkret, nicht allgemein. Die Erfahrung vieler Händler ist, dass eine offene Frage wie „Erfüllen Sie die PPWR?" entweder unbeantwortet bleibt oder ein nichtssagendes „yes, we comply" zurückkommt. Wirksam ist eine Anfrage, die Position für Position auflistet, was Sie brauchen.

Konkret sollten Sie anfragen: Materialart mit Recyclingcode je Komponente (z. B. PAP 20 Wellpappe, LDPE 04, ALU 41), das exakte Gewicht in Gramm je Einzelkomponente, eine schriftliche Bestätigung zu Schwermetallen und PFAS nach Art. 5 PPWR, bei Kunststoffanteil den Rezyklatanteil nach Art. 7 PPWR sowie — falls vorhanden — die eigene Konformitätserklärung des Lieferanten und das technische Datenblatt.

Rechtlich stehen Sie dabei nicht mit leeren Händen: Nach Art. 16 PPWR sind Lieferanten verpflichtet, die für die Konformitätsbewertung erforderlichen Informationen bereitzustellen. Sie bitten also nicht um einen Gefallen, sondern fordern etwas ein, worauf Sie Anspruch haben.

Praktischer Tipp aus der Erfahrung: Asiatische Verpackungshersteller antworten deutlich schneller auf Englisch oder Chinesisch als auf Deutsch. Und wenn der Lieferant gar nicht reagiert, wird die Sache für Sie ernst — bringen Sie die Ware selbst aus einem Nicht-EU-Land ein, sind Sie Importeur nach Art. 14 PPWR und tragen die Verantwortung dafür, dass die Unterlagen existieren.

Auf unserer Generator-Seite finden Sie eine fertige Anfrage-Vorlage auf Englisch, Chinesisch und Deutsch, die genau diese Punkte abfragt — kopieren und absenden.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens — also wann die einzelne Verpackungseinheit erstmals auf dem EU-Markt bereitgestellt wird, nicht wann sie produziert oder eingelagert wurde.

Für Ware, die vor dem Stichtag bereits in Verkehr gebracht wurde, greift die neue Erklärungspflicht nicht rückwirkend. Bestände, die Sie danach erstmals auf den Markt bringen, fallen dagegen unter die Pflicht.

Für die Praxis heißt das: Ein Lagerbestand, den Sie 2026 und 2027 nach und nach abverkaufen, sollte durch eine Erklärung abgedeckt sein. Da sich die Verpackung dabei meist gar nicht ändert, ist das kein zusätzlicher Aufwand — es ist dieselbe Erklärung, die Sie ohnehin für den laufenden Verkauf brauchen.

Wichtig ist die Abgrenzung zu anderen PPWR-Fristen: Einige Anforderungen, etwa zu Rezyklatanteilen und harmonisierter Kennzeichnung, greifen erst später. Die Erklärungspflicht nach Art. 39 gilt ab dem 12. August 2026.

Quellen

Alle Angaben auf dieser Seite beziehen sich auf den amtlichen Text der Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 22. Januar 2025.

Verordnung (EU) 2025/40 im Volltext auf EUR-Lex (deutsch) →

Ergänzend hat die Europäische Kommission Auslegungsleitlinien und ein FAQ-Papier zur PPWR veröffentlicht. Diese sind rechtlich nicht bindend, klären aber viele Auslegungsfragen. Dieser Beitrag ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.

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