Grundlagen zur EU-Konformitätserklärung für Verpackungen nach Verordnung (EU) 2025/40 — verständlich beantwortet für Händler und Importeure.
Die PPWR-Konformitätserklärung ist eine schriftliche Selbsterklärung, mit der ein Unternehmen bestätigt, dass eine bestimmte Verpackung die Anforderungen der EU-Verpackungsverordnung erfüllt. Rechtsgrundlage ist Artikel 39 der Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR); der Aufbau des Dokuments ist in Anhang VIII festgelegt.
Wichtig zu verstehen: Es handelt sich nicht um ein Zertifikat, das eine Behörde oder ein Prüfinstitut ausstellt. Sie stellen die Erklärung selbst aus und übernehmen damit die alleinige rechtliche Verantwortung dafür, dass die Angaben stimmen (Art. 39 Abs. 4 PPWR).
Inhaltlich bestätigen Sie darin, dass Ihre Verpackung die jeweils anwendbaren Anforderungen aus den Artikeln 5 bis 12 der PPWR einhält — dazu gehören Stoffbeschränkungen, Recyclingfähigkeit, Minimierung und Kennzeichnung. Die Erklärung steht am Ende eines Konformitätsbewertungsverfahrens und stützt sich auf eine technische Dokumentation, die Sie im Hintergrund aufbewahren.
Ab dem 12. August 2026 darf eine Verpackung ohne gültige Konformitätserklärung nicht mehr neu auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden.
Ausstellen muss sie der sogenannte Erzeuger. Nach Art. 3 Nr. 13 PPWR ist das, wer eine Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke erstmals auf dem EU-Markt in Verkehr bringt — unabhängig davon, wer sie physisch produziert hat.
Konkret heißt das: Lassen Sie Ihre Faltschachteln bei einem Lohnhersteller fertigen und verkaufen die verpackte Ware unter Ihrer Marke, sind Sie der Erzeuger, nicht die Druckerei.
Bringen Sie Ware aus einem Nicht-EU-Land in die EU ein, sind Sie in der Regel Importeur. Importeure haben nach Art. 18 PPWR eigene Pflichten: Sie müssen sich vergewissern, dass der Erzeuger das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt hat und die Erklärung vorliegt. Ist der Drittland-Lieferant faktisch nicht greifbar, können die Erzeugerpflichten auf den EU-Importeur übergehen.
Reine Vertreiber (Händler, die fremde Markenware unverändert weiterverkaufen) haben nach Art. 15 PPWR nur eingeschränkte Prüfpflichten — sie müssen nicht selbst erklären, aber prüfen, ob die erforderlichen Unterlagen existieren. Sobald Sie die Verpackung jedoch verändern oder unter eigenem Namen vertreiben, werden Sie selbst zum Erzeuger.
In der Regel nein — als reiner Vertreiber müssen Sie keine eigene PPWR-Konformitätserklärung ausstellen. Ihre Pflichten ergeben sich aus Art. 15 PPWR und beschränken sich darauf, mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen, ob die Verpackung konform gekennzeichnet ist und die erforderlichen Unterlagen beim Erzeuger vorliegen.
Es gibt aber drei Situationen, in denen Sie doch selbst zum Erzeuger werden und eine eigene Erklärung brauchen: Sie verkaufen die Ware unter Ihrem eigenen Namen oder Ihrer eigenen Marke; Sie verändern die Verpackung so, dass die Konformität berührt wird (etwa Umpacken, Bundles schnüren, eigene Versandverpackung ergänzen); oder Sie importieren die Ware selbst aus einem Nicht-EU-Land.
Gerade der dritte Punkt betrifft viele Online-Händler: Wer direkt in China einkauft und selbst einführt, ist Importeur mit eigenen Pflichten nach Art. 18 PPWR — nicht bloß Vertreiber.
Praktischer Hinweis: Auch wenn Sie keine eigene Erklärung ausstellen müssen, verlangen Marktplätze und Geschäftskunden das Dokument zunehmend vom Lieferanten. Es lohnt sich, es frühzeitig anzufordern.
Ja. Die Pflicht zur PPWR-Konformitätserklärung hängt nicht vom Verkaufskanal ab, sondern davon, ob Sie verpackte Ware erstmals auf dem EU-Markt in Verkehr bringen. Ob Sie über Amazon, einen eigenen Shop, eBay oder stationär verkaufen, ändert daran nichts.
Für Amazon-Händler sind dabei meist zwei Verpackungsebenen betroffen: die Produktverpackung, in der die Ware verkauft wird, und die Versandverpackung, in der Sie sie an den Kunden schicken. Beide sind Verpackungen im Sinne der PPWR.
Wichtig ist die Abgrenzung zu bereits bestehenden Pflichten: Die LUCID-Registrierung und die Verpackungslizenzierung bleiben davon unberührt und laufen parallel weiter. Die Konformitätserklärung kommt zusätzlich hinzu — sie ersetzt nichts.
Nutzen Sie Fulfillment by Amazon (FBA) und Amazon verpackt in eigene Kartons, betrifft diese Amazon-Versandverpackung nicht Ihre Erklärung. Für die Verpackung, in der Ihr Produkt an Amazon geht und in der es verkauft wird, sind aber Sie verantwortlich.
Im Grundsatz ja — die PPWR knüpft die Pflicht fast nie an die Unternehmensgröße. Für Kleinstunternehmen gibt es allerdings eine eng gefasste Sonderregelung nach Artikel 3(1)(13)(b) PPWR, bestätigt durch den offiziellen Leitfaden der EU-Kommission (Dokument C(2026) 2151 vom 30. März 2026).
Greifen alle Bedingungen gleichzeitig, geht die Erzeugerrolle auf den Verpackungslieferanten über — inklusive technischer Dokumentation, Konformitätsbewertung, der Erklärung selbst und der Verantwortung für die Kennzeichnung. Diese Rolle kann der Lieferant nicht ablehnen — sie entsteht automatisch durch die Fakten, nicht durch Vereinbarung.
Wichtig: Das befreit nicht von der LUCID-Registrierung — die bleibt in jedem Fall beim Kleinstunternehmen. Und die Regelung greift nur bei einem einzigen Lieferanten, der die Verpackung komplett fertig liefert — nicht bei Komponenten aus mehreren Ländern. Die genauen Bedingungen und typische Stolperfallen mit Beispielen:
Das sind zwei völlig verschiedene Pflichten, die häufig verwechselt werden. Die LUCID-Registrierung ist eine deutsche Registrierungspflicht nach dem Verpackungsgesetz: Sie tragen sich beim Verpackungsregister ein und erhalten eine Registrierungsnummer. Die PPWR-Konformitätserklärung ist ein europäisches Produktdokument nach Art. 39 der Verordnung (EU) 2025/40, mit dem Sie die Eigenschaften einer konkreten Verpackung bestätigen.
Unterschiedlich ist auch, worauf sie sich beziehen: LUCID registriert Ihr Unternehmen. Die Konformitätserklärung beschreibt eine bestimmte Verpackung. Ein Unternehmen hat eine LUCID-Nummer, aber möglicherweise zwanzig Konformitätserklärungen.
Und sie gehen an unterschiedliche Adressaten: Die LUCID-Nummer melden Sie an das Register und an Ihr duales System. Die Konformitätserklärung reichen Sie nirgends ein — Sie halten sie bereit und legen sie auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde vor.
Beide Pflichten bestehen nebeneinander. Eine ersetzt die andere nicht.
Die Verpackungslizenzierung (erweiterte Herstellerverantwortung, EPR) ist eine finanzielle Pflicht: Sie melden die Mengen Ihrer Verpackungen und zahlen an ein duales System für deren spätere Sammlung und Verwertung. Die PPWR-Konformitätserklärung ist dagegen ein Nachweisdokument über die Beschaffenheit der Verpackung — sie kostet keine Lizenzgebühr.
Vereinfacht: Bei der Lizenzierung geht es um wie viel Verpackung Sie in Verkehr bringen. Bei der Konformitätserklärung geht es um wie Ihre Verpackung beschaffen ist — welche Materialien, welche Stoffe, ob sie recyclingfähig und minimiert ist.
Die beiden hängen insofern zusammen, als Sie für beide dieselben Grunddaten brauchen: Materialart und Gewicht je Komponente. Wer seine Mengenmeldung sauber führt, hat einen guten Teil der Angaben für die Erklärung bereits vorliegen.
Auch hier gilt: Beide Pflichten laufen parallel. Die PPWR hebt die nationale Lizenzierungspflicht nicht auf.
Das kommt darauf an, wer die Verpackung erstmals in Verkehr bringt. Kaufen Sie leere Kartons bei einem Verpackungshändler und versenden darin Ihre eigenen Produkte, bringen Sie die befüllte Verpackung in Verkehr — und brauchen dafür eine eigene Erklärung.
Das bedeutet nicht, dass Sie bei null anfangen. Viele Verpackungshersteller stellen für ihre Artikel bereits eigene Konformitätserklärungen aus. Diese können Sie als Grundlage nutzen: Materialangaben, Gewichte und Stoffbestätigungen übernehmen Sie daraus in Ihre eigene Erklärung für die konkrete Verpackungseinheit.
Fragen Sie Ihren Lieferanten gezielt nach: Materialart mit Recyclingcode je Komponente, Gewicht in Gramm, schriftliche Bestätigung zu Schwermetallen und PFAS nach Art. 5 PPWR sowie — falls Kunststoff enthalten ist — dem Rezyklatanteil.
Nach Art. 16 PPWR sind Lieferanten verpflichtet, die für die Konformitätsbewertung erforderlichen Informationen bereitzustellen. Sie haben also einen Anspruch auf diese Angaben.
Ohne gültige Konformitätserklärung gilt die Verpackung als nicht konform und darf ab dem 12. August 2026 nicht mehr neu auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden. Das ist zunächst ein Vertriebsrisiko, nicht nur ein Bußgeldrisiko.
In Deutschland setzt das Verpackungsdurchführungsgesetz (VerpackDG) den Rahmen für Sanktionen. Für Verstöße im Zusammenhang mit Konformitätsbewertung, Dokumentation und Aufbewahrung sieht § 66 VerpackDG Geldbußen von bis zu 10.000 Euro vor. Die tatsächliche Höhe hängt vom Einzelfall ab.
Praktisch relevanter ist für viele Händler ein zweiter Effekt: Marktüberwachungsbehörden können die Bereitstellung auf dem Markt untersagen oder Rücknahmen anordnen. Auch Marktplätze und Geschäftskunden fragen das Dokument zunehmend ab — wer es nicht liefern kann, verliert unter Umständen den Kunden, lange bevor eine Behörde tätig wird.
Wenn Sie den Termin bereits verpasst haben: Das lässt sich nachholen. Erstellen Sie die Erklärung jetzt und dokumentieren Sie den Zeitpunkt ehrlich, statt rückzudatieren.
Fragen Sie schriftlich und konkret, nicht allgemein. Die Erfahrung vieler Händler ist, dass eine offene Frage wie „Erfüllen Sie die PPWR?" entweder unbeantwortet bleibt oder ein nichtssagendes „yes, we comply" zurückkommt. Wirksam ist eine Anfrage, die Position für Position auflistet, was Sie brauchen.
Konkret sollten Sie anfragen: Materialart mit Recyclingcode je Komponente (z. B. PAP 20 Wellpappe, LDPE 04, ALU 41), das exakte Gewicht in Gramm je Einzelkomponente, eine schriftliche Bestätigung zu Schwermetallen und PFAS nach Art. 5 PPWR, bei Kunststoffanteil den Rezyklatanteil nach Art. 7 PPWR sowie — falls vorhanden — die eigene Konformitätserklärung des Lieferanten und das technische Datenblatt.
Rechtlich stehen Sie dabei nicht mit leeren Händen: Nach Art. 16 PPWR sind Lieferanten verpflichtet, die für die Konformitätsbewertung erforderlichen Informationen bereitzustellen. Sie bitten also nicht um einen Gefallen, sondern fordern etwas ein, worauf Sie Anspruch haben.
Praktischer Tipp aus der Erfahrung: Asiatische Verpackungshersteller antworten deutlich schneller auf Englisch oder Chinesisch als auf Deutsch. Und wenn der Lieferant gar nicht reagiert, wird die Sache für Sie ernst — bringen Sie die Ware selbst aus einem Nicht-EU-Land ein, sind Sie Importeur nach Art. 18 PPWR und tragen die Verantwortung dafür, dass die Unterlagen existieren.
Auf unserer Generator-Seite finden Sie eine fertige Anfrage-Vorlage auf Englisch, Chinesisch und Deutsch, die genau diese Punkte abfragt — kopieren und absenden.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens — also wann die einzelne Verpackungseinheit erstmals auf dem EU-Markt bereitgestellt wird, nicht wann sie produziert oder eingelagert wurde.
Für Ware, die vor dem Stichtag bereits in Verkehr gebracht wurde, greift die neue Erklärungspflicht nicht rückwirkend. Bestände, die Sie danach erstmals auf den Markt bringen, fallen dagegen unter die Pflicht.
Für die Praxis heißt das: Ein Lagerbestand, den Sie 2026 und 2027 nach und nach abverkaufen, sollte durch eine Erklärung abgedeckt sein. Da sich die Verpackung dabei meist gar nicht ändert, ist das kein zusätzlicher Aufwand — es ist dieselbe Erklärung, die Sie ohnehin für den laufenden Verkauf brauchen.
Wichtig ist die Abgrenzung zu anderen PPWR-Fristen: Einige Anforderungen, etwa zu Rezyklatanteilen und harmonisierter Kennzeichnung, greifen erst später. Die Erklärungspflicht nach Art. 39 gilt ab dem 12. August 2026.
Der Mechanismus ist in Artikel 3(1)(13)(b) PPWR festgelegt und durch den offiziellen Leitfaden der EU-Kommission bestätigt. Alle folgenden Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein:
Beispiel: Ein deutsches Kleinstunternehmen kauft bei einem deutschen Hersteller Glasgläser mit bereits aufgeklebtem Etikett und geschlossenem Deckel — ein vollständig fertiges Produkt unter der eigenen Marke des Unternehmens. In diesem Fall wird der deutsche Lieferant automatisch, durch Gesetz, zum "Erzeuger" der Verpackung — er erstellt die technische Dokumentation, die Konformitätsbewertung und die Erklärung selbst, einschließlich der Verantwortung für die Kennzeichnung. Das ist kein Entgegenkommen des Lieferanten und kein Verhandlungsgegenstand — diese Rolle entsteht durch die Fakten und kann durch eine kommerzielle Vereinbarung weder übertragen noch abgelehnt noch verändert werden.
Wichtig: Das befreit das Kleinstunternehmen nicht von der LUCID-Registrierung — sie bleibt in jedem Fall beim Unternehmen selbst, unabhängig davon, wer die Verpackungsdokumentation erstellt.
In diesem Fall greift die Erleichterung höchstwahrscheinlich gar nicht — und zwar aus folgendem Grund. Offizielle Klarstellungen bestätigen: Die Konformitätserklärung wird immer für den gesamten zusammengesetzten Verpackungssatz erstellt — Glas, Deckel und Etikett zusammen, als ein Dokument, nicht getrennt für jede Komponente.
Die Formulierung der Erleichterung spricht ausdrücklich von "dem Lieferanten der Verpackung" im Singular — der Mechanismus ist auf die Situation ausgelegt, in der das Kleinstunternehmen bei einem Lieferanten die bereits fertig zusammengesetzte, gebrauchsfertige Verpackung kauft.
Werden die Komponenten hingegen getrennt bei verschiedenen Lieferanten gekauft — etwa das Glas bei einem Lieferanten in Lettland, das Etikett separat bei einem Lieferanten in China, und das Unternehmen setzt beides selbst zusammen —, gibt es in diesem Bild schlicht keinen einzelnen "Lieferanten der Verpackung". Das Unternehmen selbst ist in diesem Fall diejenige Partei, die "die Verpackung unter eigener Marke zusammenstellt", nicht ein einzelner externer Lieferant. Die Verantwortung für den gesamten zusammengesetzten Satz bleibt beim Unternehmen selbst — unabhängig davon, dass eine der Komponenten aus der EU stammt und formal für sich genommen unter die Erleichterung fallen könnte.
Praktische Schlussfolgerung: Wer die Erleichterung tatsächlich nutzen möchte, sollte einen Lieferanten suchen, der die fertige, komplett zusammengesetzte und gekennzeichnete Verpackung als Ganzes liefert — statt die Verpackung aus Komponenten verschiedener Lieferanten selbst zusammenzustellen in der Hoffnung, die Erleichterung greife teilweise.
Nein, die Erleichterung greift dann gar nicht — unabhängig davon, wo die Ware physisch hergestellt oder abgefüllt wird.
Die Bedingung lautet: Der Lieferant ist "im selben EU-Land" registriert wie das Unternehmen selbst. Ein in Großbritannien registriertes Unternehmen (oder jedes andere Unternehmen außerhalb der Europäischen Union — USA, Schweiz und so weiter) hat schlicht kein "eigenes EU-Land", mit dem sich das Land des Lieferanten vergleichen ließe. Das offizielle ZSVR (deutsche Verpackungsregisterstelle) bestätigt ausdrücklich: Bestellt ein Kleinstunternehmen seine Verpackung bei einem Lieferanten aus einem anderen EU-Land oder komplett außerhalb der EU, gilt weiterhin das Kleinstunternehmen selbst als Erzeuger, nicht der Lieferant.
Häufige Verwechslung: Der physische Herstellungs- oder Abfüllort der Ware (etwa das Abfüllen von Honig in Lettland) spielt für diese Erleichterung keine Rolle — entscheidend ist ausschließlich der Registrierungsort des bestellenden Unternehmens selbst. Ein in Großbritannien registriertes Unternehmen, das Verpackung bei einem Lieferanten in Lettland einkauft, kann die Erleichterung nicht nutzen, selbst wenn die Ware physisch ebenfalls in Lettland hergestellt wird.
Praktische Schlussfolgerung für ein solches Unternehmen: Die technische Dokumentation, die Konformitätsbewertung und die Erklärung selbst müssen eigenständig erstellt werden (oder als Dienstleistung beauftragt werden) — der EU-Lieferant ist nach Artikel 16 PPWR lediglich verpflichtet, die zugrunde liegenden Materialdaten bereitzustellen, die Erstellung der endgültigen Erklärung bleibt jedoch Aufgabe des Unternehmens selbst.
Alle Angaben auf dieser Seite beziehen sich auf den amtlichen Text der Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 22. Januar 2025.
Verordnung (EU) 2025/40 im Volltext auf EUR-Lex (deutsch) →
Ergänzend hat die Europäische Kommission Auslegungsleitlinien und ein FAQ-Papier zur PPWR veröffentlicht. Diese sind rechtlich nicht bindend, klären aber viele Auslegungsfragen. Dieser Beitrag ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.
Neben der Konformitätserklärung verlangt die PPWR auch eine Kennzeichnung der Verpackung selbst nach Art. 15 — Identifikationsnummer und Herstellerkontakt.