Die Abmahnung kommt per Post oder E-Mail, von einer Kanzlei, die Sie nicht kennen, im Namen eines Konkurrenten, den Sie vielleicht auch nicht kennen. Vorwurf: Sie verkaufen verpackte Ware in Deutschland, sind aber nicht im Verpackungsregister LUCID registriert oder nicht an einem dualen System beteiligt. Beigefügt: eine Unterlassungserklärung zur Unterschrift und eine Kostennote über einige hundert Euro. Frist: zwei Wochen.
Das ist der häufigste Weg, auf dem Verstöße gegen das Verpackungsgesetz „bestraft" werden – nicht durch Behörden, sondern durch Wettbewerber. Dieser Artikel erklärt, was dahintersteckt, was Sie tun sollten und wie Sie es gar nicht erst so weit kommen lassen.
Warum Konkurrenten abmahnen dürfen
Das Verpackungsgesetz verpflichtet jeden, der verpackte Ware an Endverbraucher in Deutschland bringt, zur Registrierung in LUCID und zur Beteiligung an einem dualen System. Wer das nicht tut, spart Geld und Aufwand – und verschafft sich damit nach ständiger Rechtsprechung einen unlauteren Wettbewerbsvorteil (§ 3a UWG, „Rechtsbruch"). Genau das gibt Mitbewerbern und klageberechtigten Verbänden das Recht, Unterlassung zu verlangen.
Die ZSVR veröffentlicht das Register öffentlich einsehbar. Ein Konkurrent (oder eine darauf spezialisierte Kanzlei) braucht nur Ihren Firmennamen einzugeben. Ist kein Eintrag da, ist die Abmahnung in wenigen Minuten vorbereitet.
Was eine Abmahnung kostet
| Posten | Übliche Höhe | Wann fällig |
|---|---|---|
| Anwaltskosten des Abmahnenden | ca. 500–1.500 € | sofort, bei berechtigter Abmahnung |
| Vertragsstrafe | 3.000–5.000 € pro Verstoß | nur bei erneutem Verstoß nach Unterschrift |
| Eigener Anwalt (optional) | 200–800 € | für Prüfung und modifizierte Erklärung |
| Nachlizenzierung beim dualen System | je nach Mengen, rückwirkend | ohnehin fällig |
| ZSVR-Bußgeld (unabhängig davon) | bis 100.000 € / 200.000 € (§ 36 VerpackG) | bei behördlichem Verfahren |
Zum Vergleich: die Verpackungslizenz selbst kostet einen kleinen Händler 25–150 € im Jahr. Eine einzige Abmahnung kostet das Zehnfache.
Abmahnung erhalten: die fünf Schritte
1. Nicht ignorieren, Frist notieren
Wer nicht reagiert, bekommt meist eine einstweilige Verfügung vom Gericht – mit deutlich höheren Kosten. Notieren Sie die gesetzte Frist (typisch 7–14 Tage). Eine begründete Bitte um Fristverlängerung wird häufig gewährt.
2. Berechtigung prüfen
Ist der Abmahnende tatsächlich Mitbewerber (vergleichbare Waren, gleicher Markt)? Ist der Vorwurf zutreffend – fehlt die Registrierung wirklich, oder ist sie nur unter einem anderen Firmennamen erfolgt? Ist die Kanzlei real? In seltenen Fällen sind Abmahnungen rechtsmissbräuchlich (Serienabmahnungen ohne echtes Wettbewerbsinteresse) – dann besteht kein Kostenerstattungsanspruch.
3. Sofort registrieren und lizenzieren
Unabhängig von allem anderen: Registrieren Sie sich in LUCID (kostenlos, an einem Tag erledigt) und schließen Sie die Systembeteiligung ab – rückwirkend für das laufende Jahr. Das beseitigt den Verstoß und ist die Grundlage für jede weitere Verhandlung. Wir begleiten Sie dabei – Erstberatung ab 99 €, wenn es schnell gehen muss.
4. Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben
Die beigefügte Erklärung ist vom Gegner formuliert – meist zu weit gefasst und mit hoher Vertragsstrafe. Üblich ist eine modifizierte Unterlassungserklärung: Sie erkennen die Pflicht an, aber mit angemessener Vertragsstrafe (z. B. nach „Hamburger Brauch", also vom Gericht zu bestimmen) und ohne Anerkennung der Kostenhöhe. Hier lohnt sich ein Anwalt für Wettbewerbsrecht – die Erklärung bindet Sie 30 Jahre.
5. Kostennote prüfen
Der angesetzte Streitwert bestimmt die Anwaltskosten. 10.000–15.000 € sind bei kleinen Händlern üblich; 30.000 € und mehr sind angreifbar. Die Kosten der Abmahnung sind nur bei berechtigter Abmahnung zu erstatten.
Abmahnung erhalten: Was wir übernehmen – und was ein Anwalt übernimmt
Eine Abmahnung hat zwei Seiten: den Verstoß selbst und die rechtliche Auseinandersetzung mit dem Abmahner. Den Verstoß beseitigen Sie am schnellsten, wenn Registrierung und Lizenzierung sofort vollständig sind. Die rechtliche Seite gehört zu einem Anwalt für Wettbewerbsrecht.
Das klären wir in der Erstberatung:
– ob Ihr LUCID-Eintrag, Ihre Markennamen und Ihre Systembeteiligung vollständig sind – so, wie ein Abmahner sie im öffentlichen Register sieht;
– welche Mengen Sie beim dualen System rückwirkend nachlizenzieren müssen;
– ob Sie seit 12.08.2026 einen Bevollmächtigten brauchen;
– wie Sie Ihre Angaben bei Amazon und anderen Marktplätzen aktualisieren.
Das gehört zum Anwalt:
– Prüfung der Unterlassungserklärung und der Vertragsstrafe;
– Prüfung von Streitwert und Kostennote;
– Verhandlung mit der abmahnenden Kanzlei.
Die typischen Auslöser
– Amazon-Händler aus dem Ausland, die nie von LUCID gehört haben – seit 12.08.2026 zusätzlich ohne Bevollmächtigten.
– Registriert, aber nicht lizenziert: Die LUCID-Nummer existiert, die Systembeteiligung fehlt. Im Register sichtbar.
– Markenname fehlt: Sie verkaufen unter einer Marke, die in LUCID nicht hinterlegt ist – für den Abmahner sieht das wie ein unregistrierter Hersteller aus.
– Dropshipping und Eigenmarken: „Der Lieferant kümmert sich" – tut er in der Regel nicht.
– Versandverpackung vergessen: Produktverpackung lizenziert, Versandkarton und Füllmaterial nicht.
Abmahnung vermeiden: die Checkliste
1. LUCID-Registrierung vor dem ersten Verkauf – kostenlos, 20 Minuten.
2. Systembeteiligung bei einem dualen System abschließen und die Nummer in LUCID hinterlegen.
3. Alle Markennamen in LUCID eintragen, unter denen Sie verkaufen.
4. Mengen jährlich melden (Frist: 15. Mai für das Vorjahr).
5. Firmenname in LUCID, Impressum und Marktplatz-Konto identisch halten.
6. Ohne deutsche Niederlassung: Bevollmächtigten benennen und in LUCID bestätigen lassen.
7. Einmal im Jahr den eigenen Eintrag im öffentlichen LUCID-Register prüfen – so, wie es der Konkurrent tun würde.
Häufige Fragen
Wer darf mich wegen fehlender LUCID-Registrierung abmahnen?
Mitbewerber – also Händler, die vergleichbare Waren an dieselbe Zielgruppe verkaufen – sowie klageberechtigte Wirtschafts- und Verbraucherverbände. Die ZSVR selbst mahnt nicht ab; sie kann Bußgelder verhängen und Marktplätze zur Sperrung verpflichten.
Was kostet eine Abmahnung wegen Verpackungsgesetz?
Die Anwaltskosten des Abmahnenden richten sich nach dem Streitwert, der bei Verstößen gegen das Verpackungsgesetz meist zwischen 10.000 und 30.000 € angesetzt wird. Daraus ergeben sich Abmahnkosten von grob 500 bis 1.500 €. Hinzu kommt bei Wiederholung die Vertragsstrafe aus der Unterlassungserklärung – üblich sind 3.000 bis 5.000 € pro Verstoß.
Ist eine Abmahnung ohne Registrierung überhaupt berechtigt?
In der Regel ja. Die Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht des Verpackungsgesetzes gilt nach ständiger Rechtsprechung als Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG. Wer ohne Registrierung verkauft, verschafft sich einen unlauteren Vorteil – das reicht für eine Abmahnung.
Muss ich die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben?
Nicht in der vorformulierten Fassung. Sie sollten die Unterlassungspflicht in der Regel anerkennen, aber Formulierung, Umfang und Höhe der Vertragsstrafe prüfen lassen – oft sind sie zu weit gefasst. Eine modifizierte Unterlassungserklärung ist üblich und zulässig. Gar nicht reagieren führt fast immer zur einstweiligen Verfügung.
Wie schnell muss ich reagieren?
Abmahnungen setzen typischerweise Fristen von 7 bis 14 Tagen. Innerhalb dieser Frist sollten Sie sich in LUCID registrieren, die Systembeteiligung abschließen und über die Unterlassungserklärung entscheiden. Fristverlängerungen werden häufig gewährt, wenn man sie begründet anfragt.
Kann ich die Abmahnung durch nachträgliche Registrierung erledigen?
Die Registrierung beseitigt den Verstoß für die Zukunft, nicht die Wiederholungsgefahr. Rechtlich wird die Wiederholungsgefahr nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt. Registrieren Sie sich trotzdem sofort – das ist Voraussetzung für alles Weitere und senkt das Risiko weiterer Abmahnungen.
Welche Bußgelder drohen zusätzlich von der ZSVR?
Unabhängig von der Abmahnung kann die ZSVR Bußgelder verhängen: bis zu 100.000 € bei fehlender Registrierung und bis zu 200.000 € bei fehlender Systembeteiligung (§ 36 VerpackG). In der Praxis liegen die Beträge für kleine Händler deutlich darunter, aber die Verfahren sind lästig und kosten Zeit.
Fazit
Eine Abmahnung wegen des Verpackungsgesetzes ist ärgerlich, aber kein Untergang – wenn Sie schnell registrieren, die Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben und die Kosten sachlich prüfen lassen. Deutlich billiger ist es, sie zu vermeiden: Die Registrierung ist kostenlos, die Lizenz kostet einen kleinen Händler weniger als ein Abendessen für zwei.
Quellen
- § 36 VerpackG – Bußgeldvorschriften
- § 3a UWG – Rechtsbruch
- § 13 UWG – Abmahnung, Unterlassungsverpflichtung, Kostenerstattung
- Zentrale Stelle Verpackungsregister – öffentliches Herstellerregister
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung. Bei einer konkreten Abmahnung wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht. Kostenangaben sind Erfahrungswerte, Stand September 2026.