Wer Waren über Amazon, Shopify oder den eigenen Shop in der EU verkauft, muss sich häufig nicht nur im eigenen Land, sondern auch in weiteren EU-Ländern für die Umsatzsteuer registrieren. Das ist eine eigene Pflicht – unabhängig von der Verpackungsregistrierung (LUCID) und der PPWR.
Wir übernehmen die Umsatzsteuer nicht selbst. Unser Schwerpunkt sind Verpackungsrecht, LUCID und die PPWR-Konformitätserklärung. Für Registrierung und laufende Meldungen zur Umsatzsteuer empfehlen wir einen geprüften Partner.
1. Lagert Ihre Ware in einem EU-Land? (eigenes Lager, Amazon FBA, Amazon PAN-EU)
Ja → In der Regel brauchen Sie eine Umsatzsteuer-Registrierung in jedem Land, in dem Ihre Ware lagert. Auch das Verbringen eigener Ware zwischen Lagern in verschiedenen Ländern ist meldepflichtig – in beiden Ländern.
Nein → Frage 2.
2. Verkaufen Sie von Ihrem Lager aus an Privatkunden in anderen EU-Ländern?
Liegen diese Verkäufe EU-weit über 10.000 € im Jahr, gilt die Umsatzsteuer des Landes des Käufers. Statt sich in jedem Land zu registrieren, können Sie alles über das OSS-Verfahren (One-Stop-Shop) in einer Meldung abwickeln. OSS ersetzt aber nicht die Registrierung in Ländern, in denen Ihre Ware lagert.
3. Hat Ihr Unternehmen seinen Sitz außerhalb der EU (z. B. China, USA, Großbritannien)?
Dann gelten Sonderregeln: Bei Verkäufen über einen Marktplatz an Privatkunden schuldet oft der Marktplatz (z. B. Amazon) die Umsatzsteuer. Eine eigene Registrierung für Lager, Einfuhr und Warenbewegungen ist trotzdem meist nötig.
Übernimmt:
– Umsatzsteuer-Registrierung in den Ländern, in denen Sie sie brauchen
– laufende Umsatzsteuer-Voranmeldungen und -Meldungen, inkl. OSS
– Kommunikation mit den Finanzbehörden zur Umsatzsteuer
Übernimmt nicht:
– LUCID-Registrierung und Verpackungslizenz (die Registrierung in LUCID nehmen Sie als Hersteller selbst vor – siehe Bevollmächtigter)
– die PPWR-Konformitätserklärung (erstellen Sie mit unserem Generator)
Vertrag und Abwicklung laufen direkt zwischen Ihnen und dem Partner.

Für Empfehlungen an unsere Partner erhalten wir ggf. eine Provision. Für Sie entstehen dadurch keine Mehrkosten.
Das hängt davon ab, wo Ihre Ware lagert. Mit Amazon FBA in Deutschland lagert die Ware in Deutschland – Verkäufe aus diesem Lager sind deutsche Umsätze, Sie brauchen also eine deutsche Umsatzsteuer-Registrierung. Beim Amazon-Programm PAN-EU verteilt Amazon Ihre Ware auf Lager in mehreren Ländern (derzeit Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien und Polen); Amazon verlangt dann für jedes Land, in dem Ware lagert, eine eigene Umsatzsteuer-Nummer. Das Verbringen eigener Ware von einem Land ins andere muss zusätzlich in beiden Ländern gemeldet werden.
Seit dem 1. Juli 2021 gilt für grenzüberschreitende Verkäufe an Privatkunden innerhalb der EU (Fernverkäufe) eine EU-weite Schwelle von 10.000 € pro Kalenderjahr. Gezählt wird die Summe aller solchen Verkäufe in alle anderen EU-Länder zusammen, nicht pro Land. Unterhalb der Schwelle darf die Umsatzsteuer des eigenen Landes berechnet werden; oberhalb gilt die Umsatzsteuer des Landes, in dem der Käufer sitzt. Die Schwelle gilt nur für Unternehmen mit Sitz in einem einzigen EU-Land – Händler aus Drittländern haben keine solche Schwelle.
Mit dem OSS-Verfahren melden und zahlen Sie die Umsatzsteuer für Fernverkäufe an Privatkunden in andere EU-Länder in einer einzigen vierteljährlichen Erklärung in Ihrem Sitzland (in Deutschland beim Bundeszentralamt für Steuern). Sie müssen sich dafür nicht in jedem Käuferland registrieren. OSS deckt aber nur diese Fernverkäufe ab: Verkäufe aus einem Lager in einem anderen Land (z. B. aus einem Amazon-Lager in Polen) und das Verbringen eigener Ware zwischen Lagern laufen weiterhin über eine Registrierung im jeweiligen Land.
Für Händler aus Drittländern gibt es keine 10.000-€-Schwelle. Verkaufen Sie Ware, die bereits in der EU lagert, über einen Marktplatz an Privatkunden, gilt der Marktplatz (z. B. Amazon) für diese Verkäufe als Lieferer und führt die Umsatzsteuer selbst ab. Trotzdem brauchen Sie in der Regel eine eigene Registrierung in den Lagerländern – etwa für die Einfuhr, für Warenbewegungen zwischen Lagern, für Verkäufe an Unternehmen oder über den eigenen Shop. Für Sendungen aus dem Drittland bis 150 € gibt es zusätzlich das IOSS-Verfahren. Marktplätze in Deutschland müssen die steuerliche Registrierung ihrer Händler erfassen; ohne sie können Angebote gesperrt werden.
Fehlende Registrierungen fallen oft auf, wenn ein Marktplatz Unterlagen anfordert oder eine Behörde nachfragt. Dann wird die Umsatzsteuer für die Vergangenheit nachgefordert – in der Regel mit Zinsen und unter Umständen mit Zuschlägen oder Bußgeldern. Marktplätze wie Amazon können Angebote sperren, bis eine gültige Registrierung nachgewiesen ist. Je früher Sie die Registrierung nachholen, desto einfacher ist die Korrektur.
Das hängt von der Zahl der Länder, Ihren Umsätzen und dem Umfang der Meldungen ab. Wir nennen bewusst keine Preise: Ein konkretes Angebot für genau Ihre Länder erhalten Sie direkt vom Anbieter.
Nein. Wir sind auf Verpackungsrecht spezialisiert – LUCID-Registrierung, Bevollmächtigte und die PPWR-Konformitätserklärung. Für die Umsatzsteuer empfehlen wir einen spezialisierten Partner; Vertrag und Betreuung laufen direkt zwischen Ihnen und dem Partner. Eine steuerliche Beratung im Einzelfall leisten wir nicht.
Rechtlich nichts – es sind zwei getrennte Pflichten. In der Praxis treffen sie aber oft dieselben Händler: Wer Ware an Endkunden in Deutschland verkauft, braucht in der Regel sowohl eine LUCID-Registrierung für die Verpackung als auch – je nach Lager und Sitz – eine Umsatzsteuer-Registrierung. Marktplätze prüfen beides.
– Welche Gesetze ausländische Verkäufer in Deutschland kennen müssen
– FAQ: Ausländische Verkäufer und Registrierung in Deutschland
– Bevollmächtigter für Verpackungen
Hinweis: Diese Seite ersetzt keine Steuerberatung. Stand: 14.10.2026.