Seit dem 12. August 2026 müssen Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland, die verpackte Waren direkt an deutsche Endverbraucher verkaufen, einen in Deutschland ansässigen Bevollmächtigten benennen (VerpackDG, Umsetzung von Art. 45 PPWR). Ohne ihn ist eine gültige LUCID-Registrierung nicht mehr möglich – und Marktplätze wie Amazon sind gesetzlich verpflichtet, nicht registrierte Angebote zu sperren.
Wir sind selbst kein Bevollmächtigter. Zwei klare Wege: Brauchen Sie einen Bevollmächtigten, vermitteln wir Ihnen direkt unseren Partner in 23 Ländern. Brauchen Sie keinen, weil Sie eine deutsche Niederlassung haben, begleiten wir Sie selbst durch die LUCID-Registrierung mit Begleitung.
1. Haben Sie eine Niederlassung in Deutschland?
Ja → In der Regel kein Bevollmächtigter nötig, Sie gelten als inländischer Hersteller.
Nein → weiter zu Frage 2.
2. Verkaufen Sie direkt an Endverbraucher in Deutschland?
Ja (Amazon.de, eBay, Etsy, eigener Shop, Dropshipping) → Sie gelten als Hersteller im Sinne des Verpackungsrechts.
Nein, nur B2B an einen deutschen Importeur → meist ist der Importeur verantwortlich.
3. Ist die Ware bei Ankunft beim Kunden verpackt?
Ja → Bevollmächtigtenpflicht greift.
Übernimmt:
– alle Pflichten nach Ihrer LUCID-Registrierung (die Registrierung im Verpackungsregister LUCID nehmen Sie als Hersteller selbst vor und benennen dort den Bevollmächtigten)
– Anmeldung beim dualen System (Systembeteiligung)
– Mengenmeldungen und Ansprechpartner gegenüber ZSVR und Behörden
– Haftung für die ordnungsgemäße Erfüllung der EPR-Pflichten
Wichtig – so wird die Bevollmächtigung wirksam: Ein unterschriebener Vertrag allein reicht nicht. Sie benennen den Bevollmächtigten mit seiner ID in Ihrem LUCID-Konto, der Bevollmächtigte bestätigt die Benennung in seinem Konto, und erst nach Prüfung durch die ZSVR ist die Bevollmächtigung gültig. Ihr Bevollmächtigter führt Sie durch beide Schritte.
Übernimmt nicht:
– Die Kosten der Verpackungslizenz (bleiben bei Ihnen)
– Die PPWR-Konformitätserklärung (erstellen Sie mit unserem Generator)
– Die Verpackungskennzeichnung nach Art. 15 PPWR (Aufkleber-Generator)
Sie brauchen einen Bevollmächtigten? Wir vermitteln Ihnen den Kontakt zu einem erfahrenen Partner, der Bevollmächtigung und EPR-Registrierung in 23 Ländern anbietet – Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn. Die Preise unterscheiden sich je nach Land (Beispiele in den FAQ unten). Sie erhalten vom Partner ein konkretes Angebot für genau die Länder, in denen Sie verkaufen; Vertrag und Abwicklung laufen direkt zwischen Ihnen und dem Partner.
Unsicher, ob Sie überhaupt betroffen sind? Der 3-Fragen-Check oben reicht in den meisten Fällen. Bei Sonderfällen – Dropshipping, Amazon-FBA-Lager in mehreren EU-Ländern, gemischtes B2B/B2C-Geschäft – klären wir das in einer kurzen Erstberatung (99 € einmalig). Die Beratung erfolgt ausschließlich schriftlich per E-Mail. Jetzt Erstberatung anfragen.
Für jedes Land nennen wir Ihnen einen geprüften Partner vor Ort. Vertrag und Abwicklung laufen direkt zwischen Ihnen und dem Partner.


Für Empfehlungen an unsere Partner erhalten wir ggf. eine Provision. Für Sie entstehen dadurch keine Mehrkosten.
Das Prinzip gilt wechselseitig in allen 27 Mitgliedstaaten: Wer direkt an Endkunden in Frankreich, Italien, Spanien oder den Niederlanden verkauft, wird dort zum Hersteller und braucht dort ebenfalls einen lokalen Bevollmächtigten. Mehr dazu in unserem Artikel EPR-Nummern in EU-Ländern.
Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland, die verpackte Waren direkt an deutsche Endverbraucher verkaufen (z. B. über Amazon, eBay, Etsy oder den eigenen Shop). Sie gelten verpackungsrechtlich als Hersteller und müssen einen in Deutschland ansässigen Bevollmächtigten benennen. Unternehmen mit deutscher Niederlassung benötigen in der Regel keinen.
Die Registrierung im Verpackungsregister LUCID nimmt das Unternehmen selbst vor – sie ist eine persönliche Pflicht des Herstellers; dabei benennt es den Bevollmächtigten. Alle übrigen verpackungsrechtlichen Pflichten übernimmt der Bevollmächtigte gegenüber der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) und den Behörden: Systembeteiligung beim dualen System, Mengenmeldungen, ggf. Vollständigkeitserklärung und Ansprechpartner-Funktion. Die Kostenpflicht für die Verpackungslizenz bleibt beim Unternehmen.
Ja. Entscheidend ist nicht das Herkunftsland, sondern ob eine Niederlassung in Deutschland besteht. Ein Händler aus Österreich, Polen oder den Niederlanden ohne deutsche Niederlassung ist ebenso betroffen wie ein Händler aus China oder den USA. Das Prinzip gilt wechselseitig in allen EU-Mitgliedstaaten.
Marktübliche Komplettpakete – Bevollmächtigter, EPR-Registrierung und Systembeteiligung in einem – kosten für Deutschland etwa 100 € pro Jahr. Andere EU-Länder sind meist teurer, z. B. Niederlande ca. 160 €, Frankreich ca. 250 €, Spanien ca. 320 €, Österreich ca. 480 €, Italien und Polen ca. 500 € pro Jahr. Wichtig: Die Registrierung gilt pro Kalenderjahr – wer im Herbst startet, zahlt in der Regel für das laufende und das kommende Jahr. Alle Angaben sind ungefähre marktübliche Orientierungswerte (Stand Oktober 2026), keine Preise eines bestimmten Partners – den verbindlichen Preis nennt Ihnen der jeweilige Anbieter.
Nein. Wir sind kein Bevollmächtigter und übernehmen keine Haftung als solcher. Brauchen Sie einen, vermitteln wir Ihnen direkt den Kontakt zu unserem Partner, der Bevollmächtigung und EPR-Registrierung in 23 Ländern anbietet – die weitere Abwicklung läuft dann zwischen Ihnen und dem Partner. Brauchen Sie keinen Bevollmächtigten, weil Sie eine deutsche Niederlassung haben, begleiten wir Sie selbst durch die LUCID-Registrierung.
Nein. Die Bevollmächtigung wird erst wirksam, wenn Sie den Bevollmächtigten mit seiner ID in Ihrem LUCID-Konto benennen, er die Benennung in seinem Konto bestätigt und die ZSVR die Zuordnung geprüft hat. Ohne diese beidseitige Bestätigung im Register gilt die Pflicht als nicht erfüllt.
Die EU-Kommission hat im Dezember 2025 vorgeschlagen, die Bevollmächtigtenpflicht bis 1. Januar 2035 auszusetzen – vor allem für Hersteller mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat; für Hersteller aus Drittstaaten (z. B. China, USA, Großbritannien) sollen die Mitgliedstaaten den Bevollmächtigten weiterhin verlangen können. Der Umweltausschuss des Europäischen Parlaments hat am 5. Oktober 2026 dafür gestimmt, die Erleichterung auf Klein- und Kleinstunternehmen mit Sitz in der EU zu beschränken; die Abstimmung im Plenum ist für den 19. Oktober 2026 vorgesehen, danach folgen Verhandlungen mit dem Rat. Bis eine Änderung tatsächlich verabschiedet ist, gilt die Pflicht seit dem 12. August 2026 unverändert (VerpackDG). Stand: 14.10.2026.
– Verpackungsrecht ab 12.08.2026: Bevollmächtigter und Kennzeichnung im Detail
– Bevollmächtigter für den Einwegkunststofffonds (DIVID)
– FAQ: Ausländische Verkäufer und Registrierung in Deutschland
– FAQ: PPWR – Länder, Sprachen und Bevollmächtigte
Hinweis: Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: 14.10.2026. Ob und wann die von der EU-Kommission vorgeschlagene Aussetzung der Bevollmächtigtenpflicht in Kraft tritt, ist derzeit nicht abschließend entschieden – wir informieren unsere Kunden bei Änderungen.