Seit dem 12. August 2026 gilt die Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 (PPWR). Viele Händler merken erst jetzt, dass bei ihrer Verpackung etwas fehlt: die Konformitätserklärung, Angaben des Lieferanten oder die Kennzeichnung. Manchmal ist es ernster: Ein Grenzwert für Schadstoffe ist überschritten.
In diesem Artikel: wen es betrifft, welche Arten von Verstößen es gibt, was die Verordnung jeweils verlangt und wie Sie es in der Praxis beheben. Jede Aussage ist mit dem Verordnungstext verlinkt.
Betrifft Sie das?
Ja, wenn Sie in der EU verpackte Waren verkaufen – auch wenn die Verpackung von Ihrem Lieferanten stammt. Die Verordnung verteilt die Pflichten nach Rollen, und jeder Händler hat mindestens eine davon:
- Erzeuger – Sie verkaufen Waren unter Ihrem eigenen Namen oder Ihrer Marke (auch wenn eine Fabrik in China sie für Sie herstellt) oder verändern die Verpackung (Art. 21 PPWR). Für die meisten Amazon-Händler sind das Sie.
- Importeur – Sie bringen Waren selbst aus einem Land außerhalb der EU in die EU (Art. 18 PPWR). Oft ist ein Händler gleichzeitig Erzeuger (eigene Marke) und Importeur (importiert selbst).
- Vertreiber – Sie verkaufen Waren einer fremden Marke weiter und verändern die Verpackung nicht (Art. 19 PPWR).
Zwei Arten von Verstößen – und warum das wichtig ist
Die Verordnung unterscheidet zwei Arten der Nichtkonformität. Davon hängt ab, was Sie tun müssen.
- Eine Anforderung an die Verpackung selbst ist nicht erfüllt (Art. 5–12 PPWR). In der Praxis betrifft das heute vor allem Stoffe nach Art. 5 PPWR: Schwermetalle (Blei, Cadmium, Quecksilber, sechswertiges Chrom) über 100 mg/kg in Summe oder PFAS („Ewigkeitschemikalien“) über den Grenzwerten in Lebensmittelverpackungen. Die übrigen Anforderungen der Artikel 6–12 (Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil, Materialkennzeichnung) gelten erst später.
- Formale Nichtkonformität (Art. 62 PPWR). Die Verpackung selbst ist in Ordnung, aber die Konformitätserklärung fehlt oder ist fehlerhaft; die technische Dokumentation fehlt oder ist unvollständig; oder auf der Verpackung fehlen die Kennnummer bzw. Name und Anschrift des Erzeugers (Art. 15 PPWR, Abs. 5 und 6).
Problem – was tun – wie lange
| Problem | Was tun | Wie lange |
|---|---|---|
| Keine Konformitätserklärung | Erklärung erstellen, z. B. mit dem PPWR-Erklärungsgenerator; Lieferantenangaben parallel anfragen | ab 1 Tag |
| Keine technische Dokumentation | Lieferantenantworten, Spezifikationen, Prüfergebnisse sammeln | einige Tage bis einige Wochen |
| Keine Kennnummer oder Erzeugerkontakt auf der Verpackung | Aufkleber auf Restbestände (z. B. aus dem PPWR-Aufkleber-Generator), bei neuen Chargen auf die Verpackung drucken | ab 1 Tag |
| Lieferant bestätigt Schwermetalle nicht | Erneut Punkt für Punkt anfragen, im Zweifel Laboranalyse | 1 bis 4 Wochen |
| PFAS über dem Grenzwert in Lebensmittelverpackung | Verkauf bis zur Behebung stoppen, Verpackung oder Lieferant wechseln | Wochen, manchmal Monate |
Die Zeiten sind Richtwerte und hängen vom Lieferanten und vom Labor ab.
Situation 1: Die Ware ist noch nicht im Verkauf
Wenn Sie wissen oder vermuten, dass die Verpackung die Anforderungen nicht erfüllt, bringen Sie sie nicht in Verkehr, bis das behoben ist. Für Importeure steht das ausdrücklich in Art. 18 PPWR (Abs. 2), für Vertreiber in Art. 19 PPWR (Abs. 3). Für Erzeuger folgt es aus der Erklärung, mit der sie die Konformität in alleiniger Verantwortung bestätigen.
Situation 2: Bereits im Verkauf, eine Anforderung an die Verpackung ist nicht erfüllt (Art. 5–12)
Es gilt Art. 15 PPWR, Abs. 8. Sie müssen:
- unverzüglich Korrekturmaßnahmen ergreifen – die Verpackung in Einklang bringen, sie vom Markt nehmen oder bereits verkaufte Ware zurückrufen, je nach Fall;
- unverzüglich die Marktüberwachungsbehörde informieren – in jedem EU-Land, in dem die Verpackung bereitgestellt wurde – über die vermutete Nichtkonformität und die ergriffenen Maßnahmen.
Situation 3: Bereits im Verkauf, formale Nichtkonformität
Beheben Sie sie so schnell wie möglich: Erklärung erstellen, Dokumentation zusammenstellen, fehlende Angaben ergänzen. Eine eigene Meldung an die Behörde verlangt Art. 15 PPWR, Abs. 8 dafür nicht. Stellt die Behörde den Verstoß aber fest, fordert sie Sie auf, ihn zu beheben (Art. 62 PPWR). Besteht er fort, kann sie den Verkauf untersagen oder Rücknahme und Rückruf verlangen. Die EU-Kommission bestätigt diese Reihenfolge in ihren Erläuterungen: zuerst die Aufforderung zur Behebung, ein Verbot nur, wenn der Verstoß nicht behoben wird.
Wie Korrekturmaßnahmen in der Praxis aussehen
Eine Korrekturmaßnahme ist nicht unbedingt ein Rückruf. Die Verordnung nennt drei Möglichkeiten, und oft reicht die erste:
- Die Verpackung in Einklang bringen. Aufkleber mit Kennnummer und Erzeugerkontakt auf Restbestände kleben, die Ware umverpacken, ein problematisches Teil tauschen (z. B. den Deckel), Unterlagen vervollständigen.
- Die Ware vom Verkauf nehmen, solange die Verpackung korrigiert wird – z. B. das Angebot auf dem Marktplatz vorübergehend deaktivieren.
- Bereits verkaufte Ware bei den Kunden zurückrufen. Das ist das letzte Mittel für ernste Fälle, z. B. wenn in einer Lebensmittelverpackung ein Schadstoffgrenzwert überschritten ist.
Die Maßnahme hängt vom Verstoß ab. Fehlt ein Aufkleber, ist ein Rückruf bei Kunden meist unverhältnismäßig. Sind Schadstoffgrenzwerte überschritten, kann er nötig sein. Die abschließende Bewertung kann die Marktüberwachungsbehörde treffen.
Beispiele (typische Situationen)
1. Honig im Glas, neue Charge. Ein Händler aus Deutschland bereitet eine neue Charge vor. Der Glaslieferant hat Angaben zu Schwermetallen geschickt, der Deckellieferant noch nicht. Die Deckeldichtung berührt den Honig, daher sind für den Deckel auch Angaben zu PFAS nötig. Der Händler füllt die Erklärung aus und schickt dem Deckellieferanten eine Anfrage mit 4 Punkten. Die Antwort kommt in die technische Dokumentation. Zeigt sie ein Problem, handelt er wie in Situation 1 oder 2.
2. Haushaltswaren im Amazon-FBA-Lager. Der Händler importiert die Ware selbst aus China, ist also Importeur. Nach dem 12. August bemerkt er, dass auf den Kartons Kennnummer und Anschrift des Erzeugers fehlen – und auch seine eigene Anschrift als Importeur (Art. 18 PPWR, Abs. 3). Ein Teil ist bereits verkauft. Das ist eine formale Nichtkonformität. Die Kartons im Lager wurden vor dem 12. August 2026 hergestellt: Nach den Erläuterungen der EU-Kommission können diese Angaben für solche Bestände in einem Begleitdokument gemacht werden, statt neu zu etikettieren. Der Händler etikettiert die Restbestände trotzdem, weil das leichter zu prüfen ist, und der Lieferant druckt die Angaben auf neue Chargen. Einen Rückruf der verkauften Kartons braucht es in so einem Fall in der Regel nicht, er wäre unverhältnismäßig. Alle Schritte hält der Händler in der technischen Dokumentation fest.
3. Lebensmittelverpackung mit PFAS-Verdacht. Ein Händler verkauft Gebäck in Papiertüten mit fettabweisender Beschichtung. Der Lieferant kann nicht bestätigen, dass die Tüten PFAS-frei sind, und eine Analyse zeigt eine Grenzwertüberschreitung. Das ist ein Verstoß gegen Art. 5 PPWR. Der Händler stoppt sofort den Verkauf, wechselt die Tüte und informiert die Marktüberwachungsbehörde über die Nichtkonformität und die ergriffenen Maßnahmen.
4. Vertreiber. Ein Händler kauft fertige Ware bei einem Großhändler in Deutschland und verkauft sie unter der Marke des Herstellers weiter, ohne die Verpackung zu verändern. Er ist nicht Erzeuger, sondern Vertreiber (Art. 19 PPWR). Vor dem Verkauf prüft er, ob auf der Verpackung Kennnummer und Kontakt des Erzeugers stehen. Fehlen diese Angaben, stellt er die Ware erst ein, wenn sie ergänzt sind.
Wie Sie die Behebung dokumentieren
Alles, was Sie getan haben, muss in der technischen Dokumentation erkennbar sein – Behörden können sie anfordern (Art. 15 PPWR, Abs. 10). Halten Sie fest:
- was festgestellt wurde und wann;
- welche Produkte und Chargen betroffen sind;
- welche Maßnahmen wann ergriffen wurden (Aufkleber, Umverpackung, Lieferantenwechsel, Verkaufsstopp);
- neue Unterlagen: Lieferantenantwort, Prüfergebnisse, aktualisierte Erklärung;
- falls Sie die Behörde informiert haben – Kopie der Meldung und Datum.
Was in die Meldung an die Behörde gehört
Die Verordnung verlangt, die vermutete Nichtkonformität und die ergriffenen Maßnahmen zu melden (Art. 15 PPWR, Abs. 8). In der Praxis enthält die Meldung:
- wer Sie sind: Erzeuger oder Importeur;
- welche Verpackung und welche Produkte, Chargennummern;
- in welchen Ländern verkauft wurde;
- worin die Nichtkonformität besteht;
- welche Maßnahmen ergriffen wurden.
Für ein konkretes Schreiben an die Behörde wenden Sie sich am besten an einen Berater oder Anwalt.
Restbestände: Darf alte Verpackung weiter verwendet werden?
Nach den Erläuterungen der EU-Kommission (PPWR-FAQ, 2. Ausgabe, August 2026) muss Verpackung, die vor dem 12. August 2026 hergestellt und noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nicht vernichtet, umgearbeitet oder neu etikettiert werden. Kennnummer sowie Name und Anschrift des Erzeugers können dafür in einem Begleitdokument angegeben werden.
Konformitätserklärung, technische Dokumentation und Stoffgrenzwerte (Schwermetalle, PFAS) gelten aber auch für diese Bestände. Hier gibt es keine Erleichterung.
Eine eigene Frist gibt es für die künftige Materialkennzeichnung nach Art. 12 PPWR: Verpackungen, die vor dem jeweiligen Stichtag hergestellt oder eingeführt wurden, dürfen noch bis zu 3 Jahre bereitgestellt werden (Art. 12 PPWR, Abs. 12).
Die Erläuterungen der Kommission sind rechtlich nicht verbindlich. Die abschließende Auslegung liegt bei Behörden und Gerichten.
Wenn die Behörde Unterlagen anfordert
- Die Unterlagen sind innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Anfrage vorzulegen (Art. 15 PPWR, Abs. 10) – elektronisch, auf Verlangen auch auf Papier.
- Sie müssen in einer für die Behörde leicht verständlichen Sprache sein.
- Bei Maßnahmen zur Behebung der Nichtkonformität ist mit der Behörde zusammenzuarbeiten.
Checkliste: Verpackung vor dem Verkauf prüfen
- Gibt es eine Konformitätserklärung in der Sprache jedes Verkaufslandes?
- Haben Sie beim Lieferanten Angaben zu den 4 Punkten angefragt: Material, Schwermetalle, PFAS und Verordnung 1935/2004 (die letzten beiden nur bei Lebensmittelverpackungen)? Wir empfehlen diese Anfrage. Die Antwort wird in der technischen Dokumentation aufbewahrt.
- Ist die technische Dokumentation vollständig?
- Trägt die Verpackung eine Kennnummer?
- Stehen Name und Anschrift des Erzeugers auf der Verpackung – und, wenn Sie selbst importieren, auch Ihre als Importeur?
- Wenn Sie an der Verpackung etwas geändert haben: Sind Sie dadurch zum Erzeuger geworden?
Wobei wir helfen – und wann Sie einen Anwalt brauchen
In einer Erstberatung (ab 99 €) klären wir, welche Anforderung betroffen ist, welche Unterlagen fehlen und in welcher Reihenfolge Sie vorgehen. Droht ein Bußgeld oder läuft bereits ein Verfahren, brauchen Sie einen Anwalt – Rechtsberatung bieten wir nicht an.
Häufige Fragen
Muss ich die Marktüberwachungsbehörde selbst informieren?
Wenn eine Anforderung an die Verpackung nach Art. 5–12 PPWR nicht erfüllt ist (z. B. ein Schadstoffgrenzwert überschritten), ja – unverzüglich (Art. 15 Abs. 8). Für formale Verstöße (keine Erklärung, keine Kennnummer oder kein Erzeugerkontakt) verlangt Art. 15 Abs. 8 keine Meldung, sie müssen aber schnell behoben werden.
Darf ich weiter verkaufen, während ich den Fehler behebe?
Bei Verstößen gegen Art. 5–12 nein: Die Ware muss vom Markt genommen oder in Einklang gebracht werden. Formale Verstöße sind so schnell wie möglich zu beheben. Stellt die Behörde sie fest und bestehen sie fort, kann sie den Verkauf untersagen (Art. 62 PPWR).
Welche Bußgelder drohen?
Die Höhe legt jedes EU-Land selbst fest. Die Sanktionsvorschriften müssen bis zum 12. Februar 2027 erlassen sein (Art. 68 PPWR). Die Beträge werden sich zwischen den Ländern unterscheiden.
Darf ich Restbestände in alter Verpackung verkaufen?
Verpackung, die vor dem 12.08.2026 hergestellt wurde, muss nach den Erläuterungen der EU-Kommission nicht neu etikettiert werden: Kennnummer und Erzeugerangaben können in einem Begleitdokument stehen. Erklärung, Dokumentation und Stoffgrenzwerte gelten auch für Restbestände.
Was tun, wenn der Lieferant nicht antwortet?
Mit dem Ausfüllen der Erklärung müssen Sie nicht auf die Antwort warten. Fragen Sie erneut Punkt für Punkt nach und fordern Sie vorhandene Unterlagen an. Bei konkreten Zweifeln, z. B. zu PFAS in Lebensmittelverpackungen, lassen Sie nur das prüfen, was fehlt.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Stand: 30.09.2026.
Quellen
- Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) — Art. 5, 12, 15, 18, 19, 21, 62, 68
- Europäische Kommission: Häufig gestellte Fragen zur Verordnung (EU) 2025/40, 2. Ausgabe, August 2026