Wenn Sie Produkte auf Amazon, Etsy oder Ihrem eigenen Online-Shop verkaufen und Begriffe wie „umweltfreundlich", „nachhaltig", „eco-friendly", „grün" oder „klimaneutral" verwenden, sollten Sie Ihre Listings jetzt überprüfen.
Denn ab dem 27. September 2026 gelten in der Europäischen Union neue Regeln gegen irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen. Grundlage ist die Richtlinie (EU) 2024/825 – Empowering Consumers for the Green Transition, kurz EmpCo oder ECGT.
Die Richtlinie wurde am 28. Februar 2024 verabschiedet, am 6. März 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und muss ab dem 27. September 2026 angewendet werden. Die Mitgliedstaaten mussten die notwendigen nationalen Regelungen bis zum 27. März 2026 umsetzen.
Das betrifft nicht nur große Marken. Auch kleine Online-Händler, Marketplace-Seller und Anbieter auf Amazon, Etsy und anderen Plattformen müssen ihre kommerziellen Aussagen prüfen.
Was ändert sich konkret?
Die neue Regelung erweitert die bestehenden EU-Vorschriften gegen unlautere Geschäftspraktiken. Besonders relevant für Online-Verkäufer sind neue Regeln zu:
- allgemeinen Umweltversprechen,
- Nachhaltigkeitssiegeln,
- Aussagen über die gesamte Umweltleistung eines Produkts,
- klimabezogenen Aussagen,
- Aussagen über zukünftige Umweltleistungen,
- und irreführenden Darstellungen von gesetzlich ohnehin vorgeschriebenen Eigenschaften.
Wichtig ist dabei: Nicht jedes Umweltwort ist automatisch verboten. Entscheidend ist, ob die Aussage nach den neuen Regeln belegt werden kann und ob sie beim Verbraucher einen irreführenden Gesamteindruck erzeugt.
Die Richtlinie führt unter anderem neue sogenannte „Black-List"-Tatbestände ein. Bei diesen Geschäftspraktiken handelt es sich um Praktiken, die unabhängig von einer Einzelfallabwägung als unlauter gelten.
1. „Umweltfreundlich", „Eco", „Grün" und „Nachhaltig"
Besonders häufig findet man auf Produktseiten Formulierungen wie:
| Aussage | Englisch | Problem |
|---|---|---|
| Umweltfreundlich | environmentally friendly | sehr allgemeine Umweltbehauptung |
| Ökologisch | ecological | allgemeiner Umweltclaim |
| Eco-friendly | eco-friendly | allgemeiner Umweltclaim |
| Grün | green | kann einen umfassenden Umweltvorteil suggerieren |
| Klimafreundlich | climate friendly | Umwelt-/Klimabehauptung |
| Nachhaltig | sustainable | sehr weitreichender Begriff |
| Biologisch abbaubar | biodegradable | konkrete Umweltleistung muss belegbar sein |
| Biobasiert | biobased | konkrete Aussage über Materialherkunft |
Die EU-Richtlinie nennt beispielsweise „environmentally friendly", „eco-friendly", „green", „ecological", „climate friendly", „biodegradable" und „biobased" ausdrücklich als Beispiele für allgemeine Umweltclaims.
Aber bedeutet das, dass diese Wörter ab dem 27. September verboten sind? Nein – nicht pauschal. Problematisch wird ein solcher allgemeiner Claim dann, wenn der Händler keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann, die für genau diese Aussage relevant ist.
Die Richtlinie sieht beispielsweise eine solche anerkannte Umweltleistung unter bestimmten Voraussetzungen bei:
- dem EU Ecolabel,
- offiziell anerkannten Umweltzeichen nach EN ISO 14024,
- oder einer entsprechenden Spitzenleistung nach anderem einschlägigem EU-Recht.
Das bedeutet praktisch: Je allgemeiner der Claim, desto höher das Risiko.
2. „Klimaneutral" – besonders wichtig für Amazon-Seller
Noch wichtiger ist die neue Regelung für Aussagen wie klimaneutral, CO₂-neutral, CO₂-neutral zertifiziert, carbon positive, climate net zero, climate compensated, reduzierte Klimawirkung oder begrenzter CO₂-Fußabdruck. Die Richtlinie nennt diese Aussagen ausdrücklich als Beispiele.
Besonders problematisch sind Claims, bei denen die angebliche Klimaneutralität durch Kompensation bzw. Offsetting außerhalb der eigenen Wertschöpfungskette erreicht wird. Die EU begründet das damit, dass Verbraucher dadurch den Eindruck bekommen können, das Produkt selbst verursache keine oder nur eine sehr geringe Umweltbelastung.
Beispiel: Ein Händler verkauft ein Produkt für 29,99 € und schreibt „Dieses Produkt ist klimaneutral." Der Händler berechnet die verursachten Emissionen und kauft anschließend Carbon Credits (CO₂-Zertifikate), um diese Emissionen zu kompensieren. Genau diese Art von Aussage ist unter der neuen Regelung besonders kritisch. Ein gutes Carbon-Offset-Projekt macht einen solchen Produktclaim nicht automatisch zulässig.
Die Richtlinie unterscheidet ausdrücklich zwischen der tatsächlichen Lebenszykluswirkung eines Produkts und der Kompensation von Emissionen außerhalb der Produktwertschöpfungskette. Das bedeutet allerdings nicht, dass Unternehmen überhaupt nicht über Klimaschutzprojekte oder Investitionen in solche Projekte sprechen dürfen – vorausgesetzt, die Kommunikation ist nicht irreführend und entspricht dem EU-Recht.
3. Ein selbst erstelltes grünes Siegel reicht nicht
Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft Nachhaltigkeitssiegel. Die neue Black List verbietet die Darstellung eines Nachhaltigkeitssiegels, wenn dieses nicht auf einem geeigneten Zertifizierungssystem basiert oder nicht von einer öffentlichen Stelle eingerichtet wurde.
Ein Händler kann also nicht einfach ein eigenes Logo entwickeln – etwa „100 % ECO PRODUCT" – und es auf Verpackung, Produktbildern oder im Amazon-Listing wie ein offizielles Nachhaltigkeitssiegel präsentieren. Die Richtlinie verlangt bei einem entsprechenden Nachhaltigkeitslabel ein Zertifizierungssystem bzw. eine Einrichtung durch öffentliche Stellen. Ein Zertifizierungssystem muss unter anderem transparent und für geeignete Händler offen sein und eine objektive Überwachung durch einen unabhängigen Dritten vorsehen.
4. Häufiger Fehler: eine Eigenschaft wird auf das gesamte Produkt übertragen
Nicht zulässig ist eine Umweltbehauptung über das gesamte Produkt oder das gesamte Unternehmen, wenn tatsächlich nur ein einzelner Bestandteil oder eine bestimmte Aktivität gemeint ist.
Beispiel: Ein Produkt besteht zu 30 % aus recyceltem Material. Der Händler schreibt „Dieses Produkt besteht aus recyceltem Material." Das kann beim Verbraucher den Eindruck erzeugen, dass das gesamte Produkt aus recyceltem Material besteht. Eine präzisere Formulierung wäre: „Die Verpackung besteht zu 30 % aus recyceltem Kunststoff."
Der Unterschied ist entscheidend: Die zweite Aussage beschreibt konkret, worauf sich die Umweltinformation bezieht. Die EU nennt genau dieses Prinzip in der Begründung der Richtlinie.
5. Auch zukünftige Umweltversprechen werden reguliert
Besonders interessant für Marken und Hersteller sind Aussagen über zukünftige Umweltleistungen, etwa „Bis 2030 klimaneutral", „Wir werden vollständig nachhaltig produzieren" oder „Unsere Produkte werden bis 2030 100 % umweltfreundlich sein".
Solche Aussagen dürfen nicht einfach als Marketingversprechen verwendet werden. Die Richtlinie verlangt für Umweltclaims über zukünftige Umweltleistungen unter anderem klare, objektive, öffentlich zugängliche und überprüfbare Verpflichtungen, einen detaillierten und realistischen Umsetzungsplan, messbare und zeitlich definierte Ziele sowie eine regelmäßige Überprüfung durch einen unabhängigen Dritten.
6. Warum führt die EU diese Regeln überhaupt ein?
Das Problem ist nicht nur theoretisch. Eine EU-weite Untersuchung zu Umweltclaims zeigte bereits, wie verbreitet solche Aussagen sind: In der untersuchten Produktstichprobe enthielten 76 % der Produkte eine Umweltbehauptung. Gleichzeitig sagten 61 % der Verbraucher, dass es schwierig sei zu erkennen, welche Produkte tatsächlich umweltfreundlich sind, und 44 %, dass sie solchen Umweltinformationen nicht vertrauen.
Auch eine EU-weite Untersuchung speziell von Online-Händlern gebrauchter Waren (Kleidung, Elektronik und Ähnliches) zeigt, dass Umweltclaims ein reales Compliance-Problem darstellen: Bei einer Untersuchung von 356 Online-Händlern präsentierten 34 % Umweltclaims. Von diesen Claims waren 20 % nicht ausreichend belegt und 28 % wurden als falsch, irreführend oder möglicherweise als unlautere Geschäftspraxis eingestuft.
Das erklärt, warum die EU das Thema zunehmend in den Fokus der Verbraucherbehörden rückt.
7. Was bedeutet das für Amazon und Etsy?
Die Richtlinie richtet sich nicht speziell gegen Amazon oder Etsy. Sie betrifft kommerzielle Kommunikation gegenüber Verbrauchern. Damit können unter anderem folgende Bereiche relevant sein:
| Bereich | Was prüfen? |
|---|---|
| Amazon-Titel | Umwelt- und Nachhaltigkeitsclaims |
| Amazon Bullet Points | „eco", „green", „sustainable" usw. |
| Produktbeschreibung | allgemeine und konkrete Umweltversprechen |
| A+ Content | Texte, Icons und Grafiken |
| Produktbilder | Umweltclaims und selbst erstellte Siegel |
| Verpackung | Claims und Nachhaltigkeitslogos |
| Etsy-Titel | Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen |
| Etsy-Beschreibung | Claims und deren Belege |
| Eigener Online-Shop | Texte, Banner, Produktseiten |
| Social-Media-Werbung | Umweltversprechen in Posts und Ads |
Besonders wichtig: Auch Bilder und grafische Darstellungen können Teil eines Umweltclaims sein. Die EU definiert einen Umweltclaim ausdrücklich weit – er kann aus Text, Bildern, grafischen oder symbolischen Darstellungen bestehen und beispielsweise auch Labels, Marken- oder Produktnamen betreffen.
8. Was sollten Verkäufer jetzt tun?
Warten bis zum 27. September ist keine gute Strategie. Empfehlenswert ist eine systematische Green-Claims-Prüfung für jedes Produkt.
Schritt 1: Alle Umweltbegriffe sammeln
Durchsuchen Sie Titel, Bullet Points, Beschreibung, A+ Content, Produktbilder, Verpackung, Etiketten, Shop-Seiten, Werbung und Social Media. Suchen Sie insbesondere nach Begriffen wie: eco, green, sustainable, environmentally friendly, ecological, climate friendly, biodegradable, biobased, CO₂-neutral, klimaneutral, nachhaltig, umweltfreundlich, ökologisch.
Schritt 2: Für jeden Claim die Frage stellen
Was genau behaupte ich? Nicht „Das Produkt ist nachhaltig.", sondern „Die Verpackung besteht zu 80 % aus recyceltem Papier." Das zweite Beispiel ist wesentlich konkreter.
Schritt 3: Belege sammeln
Für jeden Umweltclaim sollte nachvollziehbar sein: Was genau wird behauptet? Worauf bezieht sich die Aussage? Welche Daten belegen sie? Woher stammen die Daten? Welche Zertifizierung oder Prüfung liegt vor? Ist die Aussage aktuell? Kann ein Verbraucher die Information nachvollziehen?
Schritt 4: Allgemeine Aussagen durch konkrete Aussagen ersetzen
Ein praktisches Prinzip lautet: Je konkreter die Aussage, desto einfacher ist sie in der Regel zu verstehen und zu überprüfen. Beispiel: ❌ „Umweltfreundliche Verpackung" – besser: ✅ „Verpackung aus 80 % recyceltem Papier." Aber auch die konkrete Aussage muss natürlich wahr und belegbar sein. Ein konkreter falscher Claim ist nicht besser als ein allgemeiner falscher Claim.
9. Was ist mit kleinen Unternehmen?
Die neuen Regeln sind nicht als freiwillige Empfehlung nur für große Unternehmen gedacht. Die Richtlinie richtet sich an Händler und kommerzielle Kommunikation gegenüber Verbrauchern. Die Tatsache, dass ein Unternehmen klein ist, macht einen möglicherweise irreführenden Umweltclaim nicht automatisch zulässig.
Gleichzeitig werden die konkreten Durchsetzungsmaßnahmen und Sanktionen durch die nationalen Rechtsordnungen umgesetzt. Für Deutschland erfolgt die Umsetzung über das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das Bundesministerium der Justiz hat bestätigt, dass die neuen Regelungen ab dem 27. September 2026 angewendet werden müssen.
10. Wie hoch können die Strafen sein?
Hier ist Vorsicht mit pauschalen Aussagen geboten. Die Richtlinie selbst legt nicht für jeden einzelnen Verstoß eine feste EU-weite Strafe fest – die Mitgliedstaaten müssen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorsehen.
Für weitverbreitete Verstöße mit EU-Dimension, bei denen mehrere nationale Behörden koordiniert zusammenarbeiten, müssen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit von Geldbußen vorsehen, deren Höchstbetrag mindestens 4 % des Jahresumsatzes des Händlers betragen kann; wenn der Umsatz nicht verfügbar ist, gilt eine Mindestobergrenze von 2 Mio. Euro. Die nationalen Regeln können darüber hinausgehen.
Das bedeutet nicht, dass jeder kleine Händler bei einem problematischen Wort automatisch 4 % seines Umsatzes zahlen muss. Es bedeutet aber, dass man das Thema nicht als bloße Marketingfrage betrachten sollte.
11. Und was ist mit alten Produkten auf Lager?
Die neuen Regeln gelten ab dem 27. September 2026. Gleichzeitig haben die europäischen Verbraucherschutzbehörden im Juni 2026 gemeinsame Grundsätze für sogenannte Old Stock (Altbestände) veröffentlicht – für Produkte oder Verpackungen mit Umweltclaims oder Nachhaltigkeitssiegeln, die vor dem 27. September 2026 hergestellt, bestellt, verteilt oder bereits auf Lager waren.
Die Behörden betonen dabei einen verhältnismäßigen und koordinierten Umgang mit solchen Altbeständen und erwarten von Händlern rechtzeitige Schritte zur Anpassung ihrer Geschäftspraktiken. Man sollte deshalb nicht einfach davon ausgehen: „Das Produkt wurde vor dem 27. September produziert, deshalb darf ich den Claim unbegrenzt weiterverwenden." Eine solche pauschale Aussage wäre zu weitgehend.
12. Achtung: EmpCo ist nicht dasselbe wie die Green Claims Directive
Hier entsteht derzeit besonders viel Verwirrung, weil zwei EU-Initiativen häufig verwechselt werden.
EmpCo / ECGT – Directive (EU) 2024/825: wurde am 28. Februar 2024 verabschiedet, ist geltendes EU-Recht, wird ab 27. September 2026 angewendet und ändert insbesondere die Regeln gegen unlautere Geschäftspraktiken und die Verbraucherinformationen.
Green Claims Directive: Das war ein separater Gesetzgebungsvorschlag zu Umweltclaims mit einem deutlich detaillierteren System zur Begründung und Verifizierung ausdrücklicher Umweltclaims. Im Juni 2025 kündigte die Europäische Kommission an, den Vorschlag zurückziehen zu wollen; die für den 23. Juni 2025 geplanten Trilog-Verhandlungen wurden daraufhin abgesagt. Formell zurückgezogen wurde der Vorschlag damit noch nicht – sein weiterer Status blieb zum Zeitpunkt der Absage offen.
Für Händler ist deshalb entscheidend: Die ab dem 27. September 2026 geltenden neuen Regeln stammen aus Directive (EU) 2024/825 – EmpCo/ECGT. Sie sollten nicht mit einem vermeintlichen „neuen Green Claims Gesetz" verwechselt werden.
13. Die wichtigste Checkliste für Ihr Listing
Bevor Sie ein Produktlisting veröffentlichen oder aktualisieren, stellen Sie sich diese Fragen:
- Enthält mein Listing einen Umweltclaim?
- Ist der Claim konkret formuliert?
- Kann ich ihn objektiv belegen?
- Bezieht sich der Claim wirklich auf das gesamte Produkt – oder nur auf einen Bestandteil?
- Verwende ich „eco", „green", „sustainable" oder ähnliche Begriffe?
- Kann ich die erforderliche anerkannte Umweltleistung nachweisen?
- Verwende ich ein Nachhaltigkeitssiegel? Ist es auf einem geeigneten Zertifizierungssystem aufgebaut?
- Verwende ich „klimaneutral" oder einen ähnlichen Klimaclaim? Beruht dieser auf Carbon Offsetting?
- Mache ich Versprechen über zukünftige Umweltleistungen? Sind diese Ziele messbar, öffentlich und überprüfbar?
- Habe ich auch Produktbilder und Verpackung geprüft?
Statt jede Zeile manuell mit dieser Liste abzugleichen, können Sie Ihren Listing-Text auch direkt durch unseren kostenlosen Green-Claims-Check laufen lassen – er markiert bekannte problematische Formulierungen automatisch.
Fazit: Nicht weniger Umweltkommunikation – sondern bessere
Die neue EU-Regelung bedeutet nicht, dass Händler künftig nicht mehr über Nachhaltigkeit, Recycling oder Umweltaspekte sprechen dürfen. Das Ziel ist vielmehr, allgemeine und möglicherweise irreführende Aussagen durch konkrete, nachvollziehbare und belegbare Informationen zu ersetzen.
Für Online-Seller bedeutet das: Nicht einfach alle grünen Wörter löschen. Sondern jeden einzelnen Claim prüfen – was behaupte ich, worauf bezieht sich die Aussage, und kann ich sie beweisen?
Wer seine Listings, Produktbilder, Verpackungen und Werbematerialien jetzt systematisch überprüft, reduziert nicht nur das rechtliche Risiko. Er schafft gleichzeitig etwas, das für Kunden immer wichtiger wird: vertrauenswürdige Produktinformationen.
Quellen und weiterführende Informationen
- Richtlinie (EU) 2024/825 im Volltext (EUR-Lex, deutsch)
- EU-Kommission – Studie zu Umweltaussagen bei Non-Food-Produkten (76 %/61 %/44 %-Zahlen)
- EU-Kommission – CPC-Sweep zu 356 Online-Händlern (Second-Hand-Segment)
- Bundesministerium der Justiz – Drittes Gesetz zur Änderung des UWG
- Europäisches Parlament – Status der (separaten) Green Claims Directive
Rechtlicher Hinweis
Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die konkrete rechtliche Bewertung eines Umweltclaims hängt insbesondere vom Produkt, der konkreten Formulierung, dem Kontext, den Nachweisen und den jeweils geltenden nationalen Vorschriften ab. Bei rechtlich kritischen Claims sollte eine individuelle Prüfung durch eine entsprechend qualifizierte Fachperson erfolgen.