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Green Claims: Verbotene Umweltaussagen ab 27.09.2026

Was die Richtlinie (EU) 2024/825 konkret verbietet, ab wann, für wen – und was das mit der PPWR-Konformitätserklärung zu tun hat (nämlich: nichts direkt, aber beides kann gleichzeitig gelten).

Es handelt sich um die Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel – im Englischen als „Empowering Consumers for the Green Transition“ (EmpCo bzw. ECGT) bezeichnet. Sie wurde im Februar 2024 verabschiedet und ändert zwei bestehende EU-Verbraucherschutzrichtlinien: die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) und die Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU).

Hier lohnt sich eine wichtige Klarstellung, weil online viel durcheinandergeht: Es gab zusätzlich einen separaten Vorschlag mit dem Namen „Green Claims Directive“, der detailliertere Nachweispflichten für einzelne Umweltaussagen regeln sollte. Dieser Vorschlag wurde im Juni 2025 von der Kommission zurückgezogen. Die hier beschriebene Richtlinie (EU) 2024/825 ist davon unberührt – sie ist geltendes Recht und wird ab dem Stichtag angewendet, unabhängig vom Schicksal des anderen Vorschlags.

Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis zum 27. März 2026 in nationales Recht umsetzen. Angewendet – also für Unternehmen verbindlich – wird sie ab dem 27. September 2026.

Eine Übergangsfrist für bereits produzierte Ware oder bestehende Werbematerialien ist in der Richtlinie nicht vorgesehen. Ebenso gibt es keine Ausnahme für kleine oder mittlere Unternehmen. Das unterscheidet diese Richtlinie von manchen anderen EU-Vorschriften, die kleineren Betrieben mehr Zeit einräumen.

Verboten sind pauschale, unbelegte Umweltaussagen – also Formulierungen, die einen positiven Umwelteffekt suggerieren, ohne dass ein konkreter, nachweisbarer Sachverhalt dahintersteht. Als typische Beispiele werden in der Praxis unter anderem „umweltfreundlich“, „klimafreundlich“, „grün“, „öko“, „naturfreundlich“ und ähnliche Begriffe genannt.

Entscheidend ist dabei nicht das einzelne Wort, sondern das Prinzip dahinter: Eine Aussage über das gesamte Produkt oder Unternehmen ist nur zulässig, wenn sie sich auf einen anerkannten Nachweis stützt – etwa das EU-Umweltzeichen (EU Ecolabel) oder eine vergleichbare, unabhängig geprüfte Grundlage. Ohne einen solchen Nachweis gilt die Aussage als generisch und damit als unzulässig, unabhängig davon, ob sie tatsächlich wahr ist.

Nicht pauschal, aber in der Praxis betrifft das Verbot die allermeisten aktuell verwendeten Fälle. Ausdrücklich verboten ist eine Klimaneutralitäts-Aussage, wenn sie auf dem Kauf von CO2-Kompensationszertifikaten beruht statt auf tatsächlicher Emissionsreduktion im eigenen Unternehmen – unabhängig davon, wie hochwertig die zugrunde liegenden Zertifikate sind.

Das Problem für viele Verkäufer: Der weit überwiegende Teil der derzeit am Markt verwendeten „klimaneutral“-Angaben beruht genau auf diesem Kompensationsmodell, nicht auf einer geprüften, tatsächlichen Reduktion der eigenen Emissionen. Wer die Aussage nach dem Stichtag weiterhin verwenden möchte, muss also nicht nur die Formulierung anpassen, sondern die zugrunde liegende Klimabilanzierung selbst überprüfen.

Genau solche selbst erstellten oder selbst zertifizierten Nachhaltigkeitssiegel gehören zu den ausdrücklich neu verbotenen Praktiken – unabhängig davon, wie das Siegel im Detail aussieht oder welcher Text dabeisteht. Ein Nachhaltigkeitssiegel ist nach der Richtlinie nur zulässig, wenn es auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruht, das durch einen unabhängigen, nachvollziehbaren Prüfprozess abgesichert ist.

Für die Praxis bedeutet das: Ein grünes Blatt-Symbol oder ein selbst entworfenes „Eco“-Label, das lediglich auf der eigenen Verpackung erscheint, ohne einer echten externen Zertifizierung zu unterliegen, fällt unter dieses Verbot. Diese Art von Verstoß lässt sich mit einer reinen Textprüfung wie unserem Green-Claims-Check nicht erkennen – grafische Siegel und Symbole müssen separat geprüft werden.

Die Richtlinie gilt EU-weit für alle 27 Mitgliedstaaten. Sie ist – wie jede EU-Richtlinie – kein unmittelbar geltendes Gesetz, sondern verpflichtet jeden Mitgliedstaat, sie mit demselben inhaltlichen Kern in nationales Recht umzusetzen. Die Grundprinzipien und das Anwendungsdatum sind deshalb überall gleich.

Unterschiede kann es bei der praktischen Durchsetzung geben: welche Behörde konkret zuständig ist, wie aktiv kontrolliert wird und wie Sanktionen im Einzelnen ausgestaltet sind, entscheidet jeder Mitgliedstaat für sich. Für Verkäufer, die in mehreren EU-Ländern aktiv sind – etwa über verschiedene Amazon-Marktplätze – heißt das: Der inhaltliche Maßstab ist überall derselbe, auch wenn sich das Kontrollrisiko von Land zu Land unterscheiden kann.

Auch hier gilt: Die Richtlinie selbst legt keinen einzelnen, europaweit festen Bußgeldbetrag fest, sondern verpflichtet die Mitgliedstaaten, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorzusehen – die konkrete Ausgestaltung erfolgt im jeweiligen nationalen Recht. Wir nennen deshalb bewusst keinen einzelnen festen Betrag, der pauschal für jeden Fall gilt.

Als Orientierungsrahmen ist aber relevant: Das zugrunde liegende EU-Verbraucherschutzrecht (die durch die sogenannte Modernisierungsrichtlinie 2019/2161 geänderte UGP-Richtlinie) sieht für grenzüberschreitende Verstöße als Referenzgröße eine Höchstgrenze von bis zu 4 % des Jahresumsatzes im betroffenen Mitgliedstaat vor. Ob und wie dieser Rahmen im Einzelfall angewendet wird, hängt von der jeweiligen nationalen Umsetzung ab. Neben Geldbußen sieht die Richtlinie zusätzlich vor, dass unrechtmäßig erzielte Einnahmen eingezogen werden können.

Nein, das sind zwei vollständig getrennte EU-Gesetze mit unterschiedlichem Anwendungsbereich. Die PPWR (Verordnung (EU) 2025/40) betrifft die Verpackung selbst – ihr Material, ihre Recyclingfähigkeit, ihre Kennzeichnung nach Art. 15 und die zugehörige Konformitätserklärung nach Art. 39. Die Richtlinie (EU) 2024/825 betrifft dagegen, was Sie über Ihr Produkt oder Ihre Verpackung sagen – im Listing-Text, auf der Verpackung selbst, in der Werbung.

Beide Gesetze können gleichzeitig für dasselbe Produkt relevant sein, und sie schließen sich nicht gegenseitig aus: Eine Verpackung kann PPWR-konform sein, aber trotzdem mit einer verbotenen Umweltaussage beworben werden – und umgekehrt. Wer beide Themen angeht, sollte sie deshalb bewusst als zwei getrennte Prüfschritte behandeln, nicht als eine gemeinsame Aufgabe.

Quellen

Alle Angaben auf dieser Seite beziehen sich auf den amtlichen Text der Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (OJ L, 2024/825, 6.3.2024).

Richtlinie (EU) 2024/825 im Volltext auf EUR-Lex (deutsch) →

Dieser Beitrag ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für eine verbindliche Bewertung Ihrer konkreten Aussagen konsultieren Sie eine fachkundige Person.

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