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10 Fragen

PPWR-Kennzeichnung: Welche Angaben müssen auf die Verpackung?

Identifikationsnummer, Herstellerkontakt und QR-Code-Regeln nach Art. 15 PPWR — mit Etiketten-Beispiel, verständlich für Händler und Importeure.

Artikel 15 der Verordnung (EU) 2025/40 stellt zwei voneinander unabhängige Anforderungen auf, die in der Praxis fast immer verwechselt werden, weil beide unter dem Sammelbegriff „PPWR-Kennzeichnung" laufen.

Absatz 5 verlangt eine Identifikationsangabe: Die Verpackung muss einen Typ, eine Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Element tragen, das ihre eindeutige Identifizierung ermöglicht. Ziel ist Rückverfolgbarkeit bei Marktüberwachung oder Rückruf.

Absatz 6 verlangt zusätzlich die Kontaktangaben des Herstellers: Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Marke sowie Postanschrift und, sofern vorhanden, elektronische Kontaktdaten.

Ein aufgedruckter Markenname allein erfüllt keine der beiden Pflichten — er ist weder eine Identifikationsnummer noch eine vollständige Postanschrift mit Kontaktmöglichkeit. Beide Angaben gelten unabhängig voneinander seit dem 12. August 2026, unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten, ohne nationale Umsetzung.

Technisch ja, rechtlich ist die Grundlage für beide Absätze aber unterschiedlich — und das lohnt sich zu kennen, falls es einmal zur Diskussion mit einer Marktüberwachungsbehörde kommt.

Für die Kontaktangaben nach Abs. 6 nennt der Verordnungstext einen QR-Code oder einen anderen Datenträger ausdrücklich als gleichwertige Alternative zum Aufdruck auf der Verpackung selbst.

Für die Identifikationsnummer nach Abs. 5 ist das anders formuliert: Der Text erwähnt an dieser Stelle keinen QR-Code als eigene Alternative. Die einzige dort genannte Ausnahme vom Aufdruck ist ein Begleitdokument — und auch das nur, wenn Größe oder Art der Verpackung eine Kennzeichnung physisch nicht zulassen.

In der Praxis packen die meisten Unternehmen trotzdem beide Angaben in denselben QR-Code — das ist zulässig und üblich. Nur wenn es konkret um die Nummer nach Abs. 5 geht, stützt sich diese Praxis eher auf die allgemeine Lesbarkeitsanforderung aus Art. 15 Abs. 7 als auf eine ausdrücklich genannte QR-Alternative. Für die tägliche Umsetzung ändert das meist nichts, für eine saubere rechtliche Begründung schon.

Nur als Ausnahme, nicht als Standardweg — und die Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Angabe.

Für die Identifikationsnummer (Abs. 5) ist das Begleitdokument ausdrücklich als Ausweg vorgesehen, aber gebunden an eine Bedingung: Größe oder Art der Verpackung müssen den direkten Aufdruck unmöglich machen. Ein klassisches Beispiel aus der Praxis ist eine sehr kleine Portionsverpackung, auf der schlicht kein Platz für eine zusätzliche Nummer ist.

Für die Kontaktangaben (Abs. 6) gilt eine gestaffelte Reihenfolge: zuerst Aufdruck auf der Verpackung, wenn das nicht geht, QR-Code oder anderer Datenträger, und erst wenn auch das nicht möglich ist, das Begleitdokument.

Im Normalfall — wenn auf der Verpackung noch Platz ist — reicht der Verweis auf ein Begleitdokument also nicht aus, um die direkte Kennzeichnungspflicht zu ersetzen. Die Ausnahme ist eng gefasst und sollte nicht vorsorglich als bequemere Standardlösung genutzt werden.

Nein, und diese Verwechslung ist einer der häufigsten Gründe, warum Unternehmen falsche Fristen im Kopf haben.

Art. 15 — die hier behandelte Kennzeichnung — betrifft Identifikationsnummer und Herstellerkontakt. Sie gilt bereits jetzt, seit dem 12. August 2026, unmittelbar und ohne weiteren Rechtsakt.

Art. 12 betrifft die harmonisierten Sortier-Piktogramme, die Verbrauchern beim Entsorgen die richtige Mülltrennung anzeigen sollen. Diese Piktogramm-Pflicht ist an einen noch ausstehenden Durchführungsrechtsakt der EU-Kommission gebunden und tritt frühestens am 12. August 2028 in Kraft.

Begegnet Ihnen also ein Beitrag, der behauptet, verpflichtende Recycling-Symbole müssten „schon jetzt" auf jeder Verpackung stehen, bezieht sich das entweder auf die falsche Frist oder vermischt beide Vorschriften miteinander.

Art. 15 unterscheidet nicht nach Verpackungsebene. Betroffen sind Verkaufsverpackung, Umverpackung (Sammelverpackung mehrerer Einheiten) und Transportverpackung gleichermaßen, sofern sie als eigenständige Verpackung im Sinne der PPWR auf den Markt gebracht wird.

Praktisch bedeutet das: Ein Online-Shop, der Ware in einem Versandkarton mit eigenem Logo verschickt, muss auch diesen Karton kennzeichnen — er ist eine eigene Verpackungsebene und nicht nur eine neutrale Transporthülle.

Ausgenommen sind lediglich Fälle, in denen eine Verpackungsebene nicht eigenständig in Verkehr gebracht wird, sondern reiner Bestandteil einer bereits gekennzeichneten größeren Einheit bleibt — hier lohnt sich im Zweifel eine Einzelfallprüfung anhand der konkreten Lieferkette.

Der Verordnungstext schreibt keine wortwörtliche Übereinstimmung vor, aber der Zweck der Regelung läuft genau darauf hinaus: Die Identifikationsnummer soll es einer Marktüberwachungsbehörde ermöglichen, von der Verpackung im Regal zur passenden technischen Dokumentation und EU-Konformitätserklärung zurückzuverfolgen (Art. 15 Abs. 5 i. V. m. Art. 39).

Führt die Nummer auf der Verpackung ins Leere oder zu einer Erklärung, die eine andere Verpackungskonfiguration betrifft, ist die Identifikationsfunktion faktisch nicht erfüllt — aus Sicht der Behörde sieht das dann so aus, als gäbe es für diese konkrete Verpackung gar keine gültige Zuordnung.

Der sichere Weg in der Praxis: dieselbe Nummer (oder eine klar nachvollziehbare Zuordnung) auf Etikett und Konformitätserklärung verwenden, statt zwei unabhängige Nummernkreise zu pflegen.

Das kommt darauf an, wie eindeutig diese Artikelnummer wirklich mit einer einzigen Verpackungskonfiguration verknüpft ist — nicht darauf, ob eine Nummer überhaupt existiert.

Steht dieselbe Artikelnummer immer für dieselbe Verpackung — gleiches Material, gleicher Lieferant, gleicher Aufbau —, kann sie ohne weiteres als Identifikationsangabe dienen; eine zusätzliche, eigens für die Verpackung erfundene Nummer ist dann nicht nötig.

Problematisch wird es, wenn dieselbe Artikelnummer im Zeitverlauf von unterschiedlichen Lieferanten oder aus unterschiedlichen Werken mit abweichender Verpackung bezogen wird. Dann verweist die Nummer nicht mehr eindeutig auf eine Verpackung, und die Identifikationsfunktion, die Art. 15 Abs. 5 bezweckt, ist nicht erfüllt.

Die aktualisierten FAQ der EU-Kommission stellen dazu ergänzend klar, dass nicht jedes einzelne standardisierte Verpackungsstück eine eigene, individuelle Nummer benötigt — mehrere identische Einheiten aus derselben Charge können unter einer gemeinsamen Nummer geführt werden, solange sie sich in der Konfiguration nicht unterscheiden.

Nein. Art. 15 verlangt weder eine Auflistung der einzelnen Materialkomponenten noch eine Angabe der verwendeten Werkstoffe auf der Verpackung selbst — weder als Text noch versteckt im QR-Code.

Diese Angaben gehören in die technische Dokumentation, die im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens nach Art. 38 erstellt und aufbewahrt werden muss. Sie ist für Marktüberwachungsbehörden auf Anfrage vorzulegen, muss der Öffentlichkeit oder dem Endkunden auf der Verpackung aber nicht angezeigt werden.

Sichtbar auf der Verpackung selbst müssen im Ergebnis nur die beiden in den Fragen oben beschriebenen Angaben sein: die Identifikationsnummer und die Kontaktdaten des Herstellers.

Nein, für den konkreten Fall bereits produzierter, aber noch nicht verkaufter Ware hat die EU-Kommission mit ihrer aktualisierten PPWR-FAQ im August 2026 ausdrücklich klargestellt: Verpackung, die vor dem Stichtag hergestellt, aber noch nicht in Verkehr gebracht wurde, muss deswegen nicht vernichtet, neu produziert oder nachträglich umetikettiert werden. Die nach Abs. 5 und 6 erforderlichen Angaben dürfen in dieser Übergangssituation ersatzweise in einem Begleitdokument bereitgestellt werden — das gilt ausdrücklich auch für bereits im Umlauf befindliche Mehrwegverpackung.

Wichtig ist die genaue Reichweite dieser Klarstellung: Sie betrifft ausschließlich die Kennzeichnungspflicht aus Art. 15 Abs. 5 und 6 für Bestandsware zum Stichtag. Es handelt sich nicht um eine allgemeine Übergangsfrist für sämtliche PPWR-Pflichten — Stoffbeschränkungen wie die PFAS-Grenzwerte nach Art. 5 sind davon zum Beispiel nicht erfasst.

Ein festes Design schreibt die Verordnung nicht vor — entscheidend ist allein, dass die geforderten Angaben vorhanden, lesbar und den richtigen Absätzen zuordenbar sind, nicht ein bestimmtes Layout.

Beispiel eines PPWR-Pflichtetiketts Musteretikette mit PPWR-Identifikationsnummer, Herstellername, Adresse und optionalem QR-Code, mit Beschriftung der jeweiligen Rechtsgrundlage Deutschland PPWR-ID DE-2026-00482-A Hersteller / Marke Muster GmbH Adresse Musterstraße 12, 10115 Berlin Kontakt kontakt@muster-gmbh.de QR Abs. 5 — Identifikation muss aufgedruckt sein Abs. 6 — Kontaktdaten Aufdruck oder QR-Code möglich

Im Beispiel steht DE-2026-00482-A für die Identifikationsnummer nach Abs. 5 — sie muss auf der Verpackung aufgedruckt sein, ein QR-Code wird für dieses Feld nicht als Alternative genannt. Der Block mit Firmenname, Adresse und Kontakt deckt Abs. 6 ab — hier sind Aufdruck und QR-Code gleichwertig. Der QR-Code im Beispiel ist ein optionaler Träger für genau diesen zweiten Block, kein Ersatz für die aufgedruckte Nummer.

Ein solches Etikett mit automatisch für das jeweilige Zielland formatierten Feldern lässt sich kostenlos über den PPWR-Aufkleber-Generator erstellen.

Quellen

Alle Angaben auf dieser Seite beziehen sich auf Artikel 15 (Pflichten der Hersteller, insbesondere Absätze 5 bis 7) sowie Artikel 12 der Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 22. Januar 2025 und anwendbar seit dem 12. August 2026.

Verordnung (EU) 2025/40 im Volltext auf EUR-Lex (deutsch) →

FAQ der Europäischen Kommission zur PPWR (englisch, Stand August 2026) →

Die Kommissions-FAQ sind rechtlich nicht bindend, klären aber viele Auslegungsfragen — unter anderem zur Kennzeichnung von Bestandsware zum Stichtag. Dieser Beitrag ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.

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