Füllen Sie das Formular aus — jedes Feld erklärt, was gemeint ist und woher Sie die Angabe bekommen. Die Vorschau aktualisiert sich automatisch. Mehr zum Hintergrund: unser VerpackDG-2026-Leitfaden.
In jedem Tarif enthalten.
So lautet der Titel Ihrer Erklärung im PDF, zum Beispiel für Lettland auf Lettisch und für Bulgarien auf Bulgarisch:
Die PPWR-Konformitätserklärung (offiziell: EU-Konformitätserklärung für Verpackungen, englisch PPWR Declaration of Conformity oder kurz PPWR DoC) ist die schriftliche Selbsterklärung des Erzeugers nach Art. 39 PPWR (Verordnung (EU) 2025/40), dass eine bestimmte Verpackung die Anforderungen der Art. 5–12 erfüllt. Ihre verbindliche Struktur ergibt sich aus Anhang VIII PPWR. Ab dem 12. August 2026 darf keine Verpackung ohne gültige Konformitätserklärung auf den EU-Markt gebracht werden. Die Konformitätserklärung ersetzt nicht die technische Dokumentation (z. B. Prüfberichte zu Schwermetallen und PFAS, Angaben Ihrer Verpackungslieferanten). Diese erstellen Sie als Erzeuger selbst, bewahren sie zusammen mit der Erklärung auf und legen sie der Marktüberwachungsbehörde auf Anfrage vor. Der Erklärung beifügen müssen Sie sie nicht.
Dieser Generator führt Sie durch jedes Pflichtfeld nach Anhang VIII und erstellt daraus automatisch ein fertiges PDF — als Vorlage bzw. Muster zur Orientierung oder direkt als unterschriftsfertiges Dokument, in der Amtssprache jedes der 27 EU-Länder, je nach Zielmarkt gemäß Art. 39(2) PPWR.
Eine einzelne Bestellung besteht oft aus mehreren Verpackungsebenen — z. B. das Glas mit Deckel und Etikett (Verkaufsverpackung) und separat der Versandkarton mit Polsterung, einschließlich Luftpolsterkissen (Transportverpackung). Das sind zwei getrennte Kategorien nach PPWR, auch wenn beide zur selben Bestellung gehören. Jede Ebene braucht ihre eigene Erklärung — füllen Sie dieses Formular also einmal pro Ebene aus, nicht einmal pro Bestellung.
Jeder, der Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals in der EU in Verkehr bringt — unabhängig von der Unternehmensgröße. Es gibt keine allgemeine Ausnahme für kleine Unternehmen oder Einzelhändler von der Erklärungspflicht selbst, auch wenn manche Detailanforderungen (z.B. bei den Materialprüfungen) je nach Umfang der Tätigkeit variieren können.
Im Grundsatz ja — die PPWR unterscheidet fast nie nach Unternehmensgröße. Eine eng gefasste Ausnahme gibt es aber: Sind Sie ein Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte, Umsatz bis 2 Mio. €), selbst in einem EU-Land registriert, und kaufen die komplett fertige Verpackung bei einem einzelnen Lieferanten aus demselben EU-Land — geht die Dokumentations- und Erklärungspflicht rechtlich auf den Lieferanten über. Das ist eng gefasst: greift nicht bei Einkauf außerhalb der EU, nicht bei Verpackung aus Komponenten verschiedener Lieferanten, und befreit in keinem Fall von der LUCID-Registrierung. Ausführlicher Leitfaden mit Beispielen →
Nein, nicht zwingend. Die Erklärung ist an die Verpackungsspezifikation gebunden, nicht an das einzelne Produkt. Nutzen mehrere Produkte exakt dieselbe Verpackung (gleiches Material, gleiche Komponenten), reicht eine gemeinsame Erklärung — alle betroffenen SKUs werden im Formular unter "Zugeordnetes Produkt/SKU" gemeinsam aufgeführt (bei vielen Artikeln — egal ob 30 oder 300: SKU-Spalte aus Excel einfügen oder eindeutig auf eine Anlage verweisen, z. B. „Alle Produkte lt. Anlage 1 – Produktliste vom TT.MM.JJJJ"). Derselbe Karton in mehreren Größen ist eine Verpackungsfamilie: eine Erklärung, aber in der Materialaufschlüsselung je Größe eine eigene Zeile mit dem tatsächlichen Gewicht — kein Durchschnittswert. Unterscheidet sich die Verpackung (anderes Glas, andere Faltschachtel, anderer Verschluss), brauchen Sie eine neue Verpackungs-ID und damit eine eigene Erklärung. Bei größerem Sortiment mit mehreren Verpackungsvarianten kontaktieren Sie uns gerne — wir helfen, den Überblick zu behalten.
Ja. PPWR unterscheidet Verkaufsverpackung, Umverpackung und Transportverpackung (inkl. E-Commerce-Verpackung) als eigene Kategorien — eine Verpackungseinheit kann nicht zwei Kategorien gleichzeitig angehören. Verkaufen Sie z. B. ein Produkt in einem Glas mit Etikett (Verkaufsverpackung), das Sie zusätzlich in einem Karton mit Polsterung versenden (Transportverpackung), sind das zwei getrennte Ebenen mit zwei getrennten Erklärungen — auch wenn beide zur selben Bestellung gehören.
Als Einführer müssen Sie vor dem Inverkehrbringen sicherstellen, dass der Hersteller außerhalb der EU die Konformitätsbewertung durchgeführt und eine Erklärung erstellt hat. Existiert kein in der EU ansässiger Hersteller in der Lieferkette, übernehmen Sie diese Pflichten vollständig selbst — die Zusicherung des Lieferanten allein reicht rechtlich nicht aus. In der Praxis bedeutet das meist: die nötigen Materialangaben beim Lieferanten anfordern (am besten schon bei der Bestellung festlegen) und die Erklärung selbst mit diesem Generator erstellen.
Nicht automatisch. Die PPWR sieht für die meisten Verpackungen eine interne Fertigungskontrolle vor — keine verpflichtende externe Laborprüfung jeder einzelnen Verpackung. Sie stützen sich auf die Informationen Ihres Verpackungslieferanten (Material, Zusammensetzung, ggf. vorhandene Prüfergebnisse), nicht auf eigene Chemieanalysen.
Nein. Die Beschränkung von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom (max. 100 mg/kg) existiert bereits seit der EU-Verpackungsrichtlinie 94/62/EG von 1994. PPWR übernimmt diesen Grenzwert unverändert — Sie fangen im August 2026 nicht bei null an. Mehr dazu und weitere Antworten auf echte Praxisfragen: unser ausführlicher Q&A-Leitfaden. Einen Überblick über alle PPWR-Pflichten für Online-Händler gibt unser PPWR-Leitfaden für Online-Händler.
Wir empfehlen, bei Ihrem Verpackungslieferanten Angaben zu Material, Schwermetallen und – bei Lebensmittelkontakt – PFAS anzufragen. Die Antwort bewahren Sie mit Ihrer technischen Dokumentation auf. Fertige Anfrage mit 4 Punkten: Lieferantenanfrage für die PPWR-Erklärung.
⏱️ Ausfüllen einer Erklärung: ca. 5 Minuten pro Land
* Angaben nach Anhang VIII PPWR
Name & Adresse sind Pflicht nach Annex VIII, Nr. 2. LUCID, VAT und E-Mail sind zusätzliche Angaben zur Rückverfolgbarkeit, nicht wörtlich in Annex VIII gefordert.
Annex VIII, Nr. 1 & 4 — die Verpackung, nicht das Produkt
Annex VIII, Nr. 5, 6 & 7
📨 Tipp: Angaben vom Verpackungslieferanten
Wir empfehlen, bei Ihrem Verpackungslieferanten Angaben zu Material, Schwermetallen und – bei Lebensmittelkontakt – PFAS anzufragen. Die Antwort bewahren Sie mit Ihrer technischen Dokumentation auf. Fertige Anfrage mit 4 Punkten.
Lieferantenanfrage für die PPWR-Erklärung →Eine getippte Unterschrift ist rechtlich ausreichend (keine handschriftliche Signatur vorgeschrieben)
Hinweis: Dieser Generator ist ein automatisiertes Software-Tool. Für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der eingegebenen Daten sind Sie verantwortlich. Es gelten unsere AGB. Versionsnummer in der PDF-Fußzeile — Änderungsprotokoll.
⏱️ ca. 5 Min. pro Land
PPWR-Aufkleber für die Verpackung drucken
Erstellen Sie ein druckfertiges Etikett mit PPWR-ID, Name und Adresse — passend zu der Konformitätserklärung, die Sie gerade heruntergeladen haben. Kostenlos, keine zusätzliche Zahlung nötig.
Möchten Sie sicher sein, dass Ihre Erklärung vollständig ist?
In der Erstberatung (ab 99 €) gehen wir Ihre Erklärung Punkt für Punkt nach Anhang VIII durch und sagen Ihnen, welche Angaben oder Unterlagen noch fehlen – schriftlich, in Ihrer Sprache.
Erstberatung anfragen →Schreiben Sie uns kurz — wir antworten meist innerhalb von 24h.